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Urlaubsanspruch Minijob
Viele Arbeitnehmer sind mittlerweile auf einen Zweitjob angewiesen. Dabei gehen sie beispielsweise bei einem zweiten Arbeitgeber einem Minijob nach. Fraglich ist, ob sie sodann auch in diesem zweiten Arbeitsverhältnis Urlaub beanspruchen können. Alles was Ihr als Arbeitgeber zum Thema Urlaubsanspruch Minijob wissen müsst, fassen wir im folgenden Artikel zusammen.
Gesetzliche Regelung Urlaubsanspruch Minijob
Von einem Minijob spricht man umgangssprachlich, wenn ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dabei handelt es sich gem. §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV um ein Arbeitsverhältnis, in dem das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers EUR 450,00/monatlich (die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschreitet.
Wichtig ist: Minijobber sind grundsätzlich „normale“ Arbeitnehmer. Sie unterscheiden sich von anderen Beschäftigten nur im Hinblick auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte. Ansonsten haben sie jedoch dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer auch. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Kündigungsschutz oder aber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Auch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) macht keinen Unterschied zwischen Arbeitnehmern mit einem höheren Verdienst und Minijobbern. Deshalb haben Minijobber, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem BUrlG.
- Urlaube und Abwesenheiten verwalten
- Urlaubsanträge genehmigen
- Überschneidungen im Blick behalten
- Urlaubssperren anlegen
Berechnung Urlaubsanspruch Minijob
Die konkrete Höhe des Urlaubsanspruchs von Minijobbern ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Ist dort nichts geregelt, kann sich die Urlaubshöhe aus Tarifvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.
In jedem Fall steht auch Minijobbern der gesetzliche Mindesturlaub nach §3 Abs. 1 BUrlG zu. Dieser beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage pro Jahr. Wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch muss daher bei Minijobbern gefragt werden, wieviel Tage sie regelmäßig in der Woche arbeiten. Erfüllen sie beispielsweise ihren Nebenjob nur an einem oder zwei Arbeitstagen je Woche, haben sie entsprechend vier bzw. acht Urlaubstage mindestens pro Jahr.
Das Wichtigste im Überblick
Beim Urlaub von Minijobbern ist zu berücksichtigen:
- Minijobber sind keine Arbeitnehmer „zweiter Klasse“. Das Arbeitsgesetz behandelt sie, auch was den Urlaubsanspruch betrifft, genauso wie alle anderen Arbeitnehmer
- Ist im Arbeitsvertrag keine Urlaubsregelung festgelegt und ergibt sich die Urlaubshöhe auch nicht aus einem Tarifvertrag oder betrieblicher Übung, steht dem Minijobber mindestens der gesetzliche Urlaub nach dem BUrlG zu
- Bei der konkreten Urlaubsberechnung ist die Anzahl der Arbeitstage des Minijobbers pro Woche die Berechnungsgrundlage (ein Rechenbeispiel dazu findet Ihr in unserem Artikel Urlaubsanspruch bei Teilzeit)