Geringfügigkeitsgrenze

Als Geringfügigkeitsgrenze wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig gilt und dadurch auch nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Fürsorgepflicht-des-Arbeitgebers

Geringfügigkeitsgrenze Definition

Als Geringfügigkeitsgrenze wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig gilt und damit nicht sozialversicherungspflichtig ist. Die Grenze wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgesetzt und liegt derzeit bei 450 € monatlich. Das entspricht 5400 € im Jahr. Die Geringfügigkeitsgrenze hat damit ausschließlich für die Frage Bedeutung, ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Für sogenannte kurzfristige Beschäftigungen, die durch eine zeitliche Beschränkung gekennzeichnet sind, ist die Grenze irrelevant.

In der Bundesrepublik Deutschland sind geringfügige Beschäftigungen im vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV macht detaillierte Vorgaben. In Österreich finden sich entsprechende Regelungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Das derzeitige Regelungssystem der Bundesrepublik ist nicht frei von Kritik. Im Jahr 2010 kam eine von der Bertelsmann-Stiftung durchgeführte Studie zu dem Ergebnis, dass das jetzige Steuer- und Sozialabgabensystem durch die Behandlung der Minijobs vor allem das sogenannte Zuverdienermodell fördert. Hierunter wird ein Modell zur Arbeitsteilung innerhalb der Familie bezeichnet, bei dem nur ein Partner einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, während der andere Partner (zumeist die Frau), wesentlich weniger arbeitet, um Haushalt und Familienführung zu übernehmen. Die Urheber der Studie schlugen deshalb vor, die Geringfügigkeitsgrenze in einen unübertragbaren Freibetrag umzuwandeln. Dieser soll der Höhe nach dem jetzigen Freibetrag entsprechen. Zu weiteren Kritikern gehören der Deutsche Juristentag 2010 sowie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Die Bundesregierung hat sich mit Reformvorschlägen allerdings nicht beschäftigt, sodass keine Neuerungen zu erwarten sind.

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Geringfügigkeitsgrenze in der Praxis

Die Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze im Überblick:

  • Seit 01.01.2013 bis heute: 450 € im Monat, mithin 5.400 € im Jahr
  • Vom 01.04.2003 bis 31.12.2003 400 €
  • vorher: 325 €

In der Praxis ist es wichtig, eine ordnungsgemäße Schätzung des erwirtschafteten Gehalts durchzuführen. Denn die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung verlangen in der Regel eine vorherige Qualifizierung der Tätigkeit.