Definition: Was ist eine Nebentätigkeit?
Wie der Begriff selbst schon sagt, handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um eine Arbeit, die neben der eigentlichen Haupttätigkeit ausgeübt wird. Gemäß dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 12 GG) ist es einem Arbeitnehmer grundsätzlich erlaubt, mehrere Arbeitsplätze gleichzeitig zu haben. Konkret kann es sich bei einer Nebentätigkeit beispielsweise um
- einen Minijob auf 450 Euro Basis,
- einen Aushilfsjob (z.B. Zeitungen oder Prospekte austragen),
- ein unentgeltliches Ehrenamt oder
- die Form der selbstständigen Arbeit (nach Feierabend oder am Wochenende)
handeln.
In diesem Kontext werden häufig die Begriffe Nebenjob, Nebenbeschäftigung, Zweitjob oder Zuerwerb verwendet. Warum Arbeitnehmer neben der eigentlichen Haupttätigkeit noch eine weitere Tätigkeit aufnehmen, lässt sich in den meisten Fällen mit dem Bedarf an mehr Geld erklären.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Nebentätigkeit in der Praxis
Bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten ist in puncto Arbeitsrecht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unbedingt zu beachten. Die hier befindlichen Bestimmungen müssen jederzeit eingehalten werden. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang § 3 ArbZG mit der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden. Leistet man in seinem Hauptberuf acht Stunden täglich, verbleiben für die Nebenbeschäftigung noch zwei Stunden pro Tag. Ehrenämter sind von dieser Regelung ausgenommen.
Abgesehen von dieser zeitlichen Komponente ist darauf zu achten, dass die Nebentätigkeit die Pflichten der Haupttätigkeit nicht negativ beeinträchtigt und das man den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ohne Einschränkungen nachkommen kann.
Zahlreiche Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob und wann eine Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber anzeigepflichtig ist. Eine Nebentätigkeit ist prinzipiell ohne die ausdrückliche Genehmigung des Hauptarbeitgebers erlaubt, sofern sich im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem in der Branche geltenden Tarifvertrag keine Regelungen dazu finden. Tatsächlich werden in der Praxis jedoch häufig Anzeigeklauseln in Arbeitsverträgen integriert, um die Anzeige einer geplanten Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zur Pflicht zu machen.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sein, seinem Hauptarbeitgeber eine geplante Nebenbeschäftigung anzuzeigen, wenn
- die Nebenbeschäftigung die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt,
- der Arbeitnehmer in seinem Betrieb eine repräsentative Funktion hat und eine daran gemessene Vergütung erhält oder
- ein pauschalversicherter geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung aufnimmt.
Nebentätigkeiten haben aber auch Grenzen. Hauptbeschäftigung und Nebentätigkeit dürfen nicht miteinander kollidieren oder einen Interessenkonflikt aufweisen. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn es sich um eine gleichzeitige Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen im Geschäftsbereich des Hauptarbeitgebers handelt. Unter diesen Umständen kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit gemäß dem geltenden Wettbewerbsverbot verbieten (§ 60 HGB). Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer in jedem Fall auch mit Konsequenzen wie z.B. einer Abmahnung oder einer Kündigung zu rechnen.