Mehrarbeit Definition
Die Definition Mehrarbeit ist in der Literatur nicht einheitlich. Mehrere Gesetze nutzen ihn, ebenso Tarifverträge. Am häufigsten wird im Arbeitsrecht darunter verstanden, dass eine Arbeitszeitgrenze, die im Tarifvertrag oder im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert ist, überschritten wird. Inwieweit der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen kann, ist in
- Tarifverträgen
- Betriebsvereinbarungen oder
- einzelvertraglich
festgehalten. Diese Regelungen beinhalten häufig auch Aussagen zu konkreten bzw. erweiterten Rechten des Betriebsrats. Ohne eine solche Regelung kann Mehrarbeit nur in Notsituationen durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Für die spätere Anerkennung und Vergütung der geleisteten Stunden müssen diese in jedem Fall vom Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten angeordnet oder zumindest geduldet sein. Ein Recht des Arbeitnehmers auf Mehrarbeit besteht nicht. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zu erfassen. Dies wurde mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Aktenzeichen C-55/18) zur generellen Schaffung eines Systems der Arbeitszeiterfassung nochmals bekräftigt.
Was sind Überstunden und was ist Mehrarbeit?
Auch der Begriff Überstunden ist nicht klar definiert; die beiden Begriffe werden z.T. synonym verwendet. Werden beide Begriffe differenziert genutzt, wird unter Überstunden häufig die individuelle Überschreitung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit verstanden. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (kurz: TV-L) hingegen wird Mehrarbeit verstanden als diejenigen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leisten. Überstunden sind dann jene Stunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgeht.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Mehrarbeit in der Praxis
Die geleistete Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen oder auszuzahlen. In vielen Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gibt es hierzu genaue Vorgaben innerhalb welcher Fristen ein Ausgleich oder eine Auszahlung stattzufinden hat. Zusätzlich werden häufig Mehrarbeitszuschläge fällig, d.h., der Arbeitnehmer erhält für die geleisteten Stunden mehr als den normalen Stundenlohn. Das pauschale Abgelten oder auch eine bestimmte Freigrenze aus Sicht des Arbeitgebers sind häufig rechtlich unwirksam, da entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert sind und den Arbeitnehmer z.T. unangemessen benachteiligen (AGB-rechtliche Bedenken). Eine pauschale Abgeltung ist nur in engem Rahmen bei sehr hohen Jahresgehältern und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit weitestgehend frei einteilen kann, rechtlich möglich.
Beispiel zur Mehrarbeitsvergütung
In einem Tarifvertrag kann zum Beispiel festgelegt sein, dass die durchschnittliche Arbeitszeit in der Kalenderwoche 39h beträgt. Arbeitsstunden, die darüber hinausgehen, werden als Mehrarbeit bezeichnet. Alternative Beispiele für Bezugs- oder Ausgleichszeiträume können Kalendermonate oder Quartale sein. Innerhalb dieser Zeiträume durch Freizeit ausgeglichene zu viel geleistete Arbeitsstunden gelten dann nicht als Mehrarbeit. Auch die Berücksichtigung von Arbeitszeitkorridoren, in denen sich Beschäftigte bewegen können, ist eine Ausgestaltungsoption. Besteht dann am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein positiver Stundensaldo, kann z.B. ein Mehrarbeitszuschlag von 25% anfallen, der sofort auszuzahlen ist. Die angefallenen Stunden werden dann auf Wunsch des Arbeitnehmers einem Zeitkonto zugeführt oder ebenfalls ausgezahlt.