Kurzfristig Beschäftigte Definition
Als kurzfristig Beschäftigte werden sämtliche Arbeitnehmer eines Unternehmens bezeichnet, die einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Diese definiert der Gesetzgeber als Beschäftigung, die entweder auf maximal drei Monate zeitlich beschränkt ist oder insgesamt maximal 70 Arbeitstage anhand ihrer Eigenart umfasst. Dabei muss die Beschäftigung bereits im Vorfeld in vollem Umfang vertraglich vereinbart worden sein. Eine weitere Bedingung für eine kurzfristige Beschäftigung besteht daran, dass der kurzfristig Beschäftigte diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt. Außerdem darf der kurzfristig Beschäftigte, um als solcher anerkannt zu werden, nicht mehr als 450 Euro im Monat durch seine Beschäftigung verdienen.
Kurzfristig Beschäftigte gehen daher einer Nebentätigkeit nach, die bereits im Vorfeld zeitlich begrenzt ist. Hierbei kann der kurzfristig Beschäftigte diese Form der Tätigkeit lediglich einmal im Jahr ausüben. Sobald er mehr als 70 Arbeitstage pro Jahr oder drei Monate ununterbrochen einer Tätigkeit nachgeht, wird die gesamte Tätigkeit nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung betrachtet.
Die Besonderheit der kurzfristig Beschäftigten besteht darin, dass der Arbeitgeber für diese keine Sozialversicherungsbeiträge bei der Lohnabrechnung abführen muss. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind bei einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Diese Regelung ist unabhängig von der Höhe des Einkommens. Ein Urlaubsanspruch besteht bei dieser Form der Beschäftigung nicht.
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Kurzfristig Beschäftigte in der Praxis
In der Praxis muss der Arbeitgeber insbesondere darauf achten, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Unter berufsmäßiger Ausübung versteht der Gesetzgeber eine Tätigkeit, die für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dieser Umstand ist im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen bei allen Personen anzunehmen, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind und Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Aus diesem Grund können grundsätzlich nur folgende Personengruppen kurzfristig beschäftigt werden:
- Schüler
- Studenten
- Selbstständige
- Erwerbstätige
- Rentner
- Beamte
- Hausfrauen.
Folgende Personengruppen können grundsätzlich nicht kurzfristig beschäftigt werden:
- Personen, die bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind
- Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen
- Personen, die sich in einem unbezahlten Urlaub befinden.
Darüber hinaus ist eine kurzfristige Beschäftigung nur dann möglich, wenn diese nicht ununterbrochen über mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Jahr durchgeführt wird. Die Dauer der Beschäftigung muss dabei bereits am Anfang des Arbeitsverhältnisses vertraglich festgelegt werden. Hierbei sind weder die Dauer der Arbeitszeit noch die Höhe des Arbeitsentgelts für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung. Darüber hinaus darf das Arbeitsentgelt nicht einen Betrag von über 450 Euro betragen, da dies sonst ebenfalls als berufsmäßige Beschäftigung betrachtet wird.