Inhalt
- Was versteht man unter dem Grundrentenzuschlag?
- An welche Voraussetzungen ist Grundrentenzuschlag gebunden?
- Grundrentenzuschlag: Wird das Einkommen angerechnet?
- Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?
- Wird der Grundrentenzuschlag auch ins Ausland gezahlt?
- Muss man eine Steuererklärung machen, um den Grundrentenzuschlag zu bekommen?
- Wie berechnet sich der Grundrentenzuschlag?
- Ein Berechnungsbeispiel
- Grundrentenzuschlag Rechner von Papershift
- Die Grundrente im Überblick
Nach langem Ringen um einen Konsens hat sich die Große Koalition auf den Grundrentenzuschlag geeinigt. Er wendet sich an Rentnerinnen und Rentner in Deutschland, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Auch bestimmte Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit kommen in Betracht. Dieser Beitrag bietet einen Einstieg in das Thema und nennt wichtige Aspekte, die bei der Berechnung des Zuschlags zu beachten sind. Außerdem zeigen wir, wie der Grundrentenzuschlag berechnet wird.
Was versteht man unter dem Grundrentenzuschlag?
Das Grundrentengesetz hat zum 1. Januar 2021 die Grundrente eingeführt. Es handelt sich hierbei um einen individuellen Zuschlag zur Rente, auch Grundrentenzuschlag genannt, der nach Erfüllung wichtiger Voraussetzungen ausgezahlt wird.
Die Idee hinter der Zuschlagsgewährung ist es, eine langjährige Beitragszahlung für die Deutsche Rentenversicherung bei einem unterdurchschnittlichen Einkommen zu würdigen. Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden somit etwa 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner bundesweit vom Grundrentenzuschlag profitieren.
Wie sind Rente und Grundrentenzuschlag voneinander abzugrenzen?
Im Unterschied zur Rente stellt der Grundrentenzuschlag keine eigenständige Leistung dar. Er bildet einen Teil der gesetzlichen Rente, sofern Bezieherinnen und Bezieher die im Grundrentengesetz vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen.
Dieser Zuschlag kommt bei allen Rentenarten in Frage. So kann er auf Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten gezahlt werden.
An welche Voraussetzungen ist Grundrentenzuschlag gebunden?
Neurentner und Bestandsrentner, die einen Anspruch auf Grundrente haben wollen, müssen zwei wichtige Voraussetzungen erfüllen. Während sich die erste von denen auf Grundrentenzeiten bezieht, ist die zweite mit dem zu erreichenden Prozent des Durchschnittsverdienstes verbunden. Es folgt ein kurzer Überblick über diese Voraussetzungen.
Voraussetzung 1: Grundrentenzeiten
Der Grundrentenzuschlag steht jenen Rentnerinnen und Rentnern zu, die mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten aufweisen. Um den Zuschlag in voller Höhe zu erhalten, bedarf es mindestens 35 Jahre (420 Monate) Grundrentenzeiten. Bei Zeiträumen zwischen 33 und 35 Jahren erfolgt die Auszahlung gestaffelt.
Die Deutsche Rentenversicherung erkennt die folgenden Grundrentenzeiten, also Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen sowie bestimmte rentenrechtliche Sonderzeiten, an:
- Pflichtbeitragszeiten bei abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
- Pflichtbeitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
- Zeiten des Bezugs von Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation
- Ersatzzeiten (im Fall von Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft oder Haft aus politischen Gründen in der DDR)
Hier stellt sich die Frage, welche Zeiten zur Berechnung der Mindestversicherungszeit für den Grundrentenzuschlag nicht herangezogen werden. Dazu zählen:
- Zeiten der Schulausbildung
- Zeiten wegen Arbeitslosigkeit unabhängig von bezogenen Leistungen
- Schwangerschaftszeiten
- Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zwecks das Auffüllens von Versicherungslücken oder der Erfüllung von Wartezeiten
- Monate aus einem Versorgungsausgleich und Rentensplitting
- Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem anderen Versorgungssystem wie zum Beispiel Beamtenversorgung
- Beitragsmonate nach Altersrentenbeginn
Voraussetzung 2: Höhe des Durchschnittsverdienstes
Der Grundrentenzuschlag richtet sich an langjährige Niedrigverdiener, deren Durchschnittsverdienst in den Grundrentenbewertungszeiten bestimmte Grenzwerte nicht unter- oder übersteigt.
Der Gesetzgeber setzt voraus, dass die Beitragsleistung mindestens 30 Prozent und höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes ausmacht, um einen Anspruch auf Grundrente zu haben. Daher liegen die durchschnittlichen Entgeltpunkte (EP) zwischen 0,3 und 0,8 pro Beitragsjahr.
Laut Statistischem Bundesamt betrug das Bruttoentgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Jahr 2021 durchschnittlich 4.100 Euro im Monat.
Grundrentenzuschlag: Wird das Einkommen angerechnet?
Immer mehr Rentnerinnen und Rentner entscheiden sich dafür, nach Renteneintritt einer Berufstätigkeit nachzugehen. Manche von ihnen erzielen Einkommen aus anderen Quellen. Dies führt zur Frage, ob diese Personen außer zwei oben genannten Voraussetzungen eine weitere Bedingung in Bezug auf das Einkommen erfüllen müssen.
Die Antwort lautet Ja. Der Grundrentenzuschlag orientiert sich an einer Einkommensprüfung, auch wenn er keine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt. Genauer gesagt fließt das zu versteuernde Einkommen in die Berechnung des Zuschlags ein.
Hier gilt das folgende Prinzip: Solange die Freibeträge nicht überschritten werden, gibt es keinen Abzug für die Grundrente. Bei geringfügiger Überschreitung der Freibeträge innerhalb einer Gleitzone müssen Bezieherinnen und Bezieher mit Verringerung der Grundrente rechnen.
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Grundrente?
Wer die volle Grundrente erhalten will, muss darauf achten, dass das Einkommen nicht die Freibeträge übersteigt. Ab Juli 2022 belaufen sie sich auf 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.054 Euro für Paare. Dabei spielt es keine Rolle, ob Paare eine gemeinsame oder getrennte Steuererklärung abgeben.
Liegt das monatliche Einkommen ein bisschen über dem Freibetrag, so wird der darüber liegende Teil zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Beim Einkommen oberhalb von 1.685 Euro für Alleinstehende und 2.423 Euro für Paare muss man die hundertprozentige Einkommensanrechnung auf die Grundrente in Kauf nehmen.
Beispiel: Ein alleinstehender Rentner vermietet zusätzlich zu seiner Altersrente ein Zimmer an eine Studentin. Seine monatlichen Einnahmen betragen insgesamt 1.417 Euro. Der über dem Freibetrag von 1.317 Euro liegende Teil ist in Höhe von 60 Prozent auf die Grundrente anzurechnen. 60 Prozent von 100 Euro sind 60 Euro, die vom Grundrentenzuschlag abgezogen werden.
Wie verhält es sich bei Wohngeld und Grundsicherung im Alter?
Rentnerinnen und Rentner, die zusätzlich zum Grundrentenzuschlag das Wohngeld oder die Grundsicherung im Alter erhalten wollen, müssen – genauso wie beim Einkommen – auf Freibeträge achten. Je nach Höhe der Rente liegen sie zwischen 100 Euro und 223 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Außerdem wird vorausgesetzt, dass Berechtigte mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten aufweisen.
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?
Die Antwort lautet Nein. Es besteht keine Pflicht, den Grundrentenzuschlag zu beantragen. Ein Anspruch darauf wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt. Genauso erfolgt die Auszahlung an die berechtigten Rentnerinnen und Rentner.
Diesbezüglich sei erwähnt, dass es bis Ende 2022 dauern kann, bis allen Berechtigten Mitteilungen über den Grundrentenzuschlag erteilt und Auszahlungen getätigt werden. Denn rund 26 Millionen Rentenbescheide unterliegen der Prüfung durch die Rentenversicherung.
Gut zu wissen: Rentnerinnen und Rentner brauchen neben dem Grundrentenzuschlag auch Freibeträge nicht selbstständig zu beantragen. Im zweiteren Fall bedarf es allerdings einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung, die zur Berechnung des Freibetrags dient. Seine Ermittlung erfolgt direkt bei den zuständigen Ämtern für Grundsicherung, Wohngeld und andere soziale Angelegenheiten.
Wird der Grundrentenzuschlag auch ins Ausland gezahlt?
Ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag wird nicht davon abhängig gemacht, ob Rentnerinnen und Rentner ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Daher ist es möglich, den Zuschlag zur Rente auch ins Ausland zu überweisen.
Muss man eine Steuererklärung machen, um den Grundrentenzuschlag zu bekommen?
Rentnerinnen und Rentner, die den Grundrentenzuschlag erhalten, müssen keine Steuererklärung abgeben. Dies gilt nur solange, bis sie kein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr erzielt haben. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt eine steuerliche Abrechnung, bei der eine Rente, die durch pauschale Abzüge reduzierten Versorgungsbezüge und die abgeltend versteuerten Kapitalerträge berücksichtigt werden.
Wie berechnet sich der Grundrentenzuschlag?
Der Grundrentenzuschlag lässt sich entweder mit dem kostenlosen Online Rechner von Papershift berechnen oder manuell in drei Rechenschritten. Letzteres wird im Folgenden anhand eines Praxisbeispiels näher erläutert.
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Schritt 1: Ermittlung von Grundrentenbewertungszeiten
Wie bereits oben erwähnt, müssen Rentnerinnen und Rentner mindestens 33 Jahre (396 Monate) und höchstens 35 Jahre (420 Monate) Grundrentenzeiten aufweisen, um den Grundrentenzuschlag in Anspruch zu nehmen. Die Rede ist hier von Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen während der Berufstätigkeit bzw. Selbstständigkeit oder bestimmten rentenrechtlichen Sonderzeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit unmöglich war.
- Damit Grundrentenzeiten als Grundrentenbewertungszeiten anerkannt werden, sind mindestens 0,025 Entgeltpunkte (= 0,3 EP im Jahr) zu ermitteln.
- Sie entsprechen 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes.
- Der geforderte Mindestentgeltpunktwert hat zum Ziel, die Aufwertung der Kalendermonate, in denen nur ein ergänzendes Einkommen (zum Beispiel durch Minijob) erzielt wurde, zu vermeiden.
- Bei 33 Jahren Grundrentenzeiten beträgt der Höchstwert 0,0334 EP.
Haben Berechtigte mehr als 33 Jahre und weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, wird der Wert von 0,0334 EP um 0,001389 EP erhöht und zwar je Kalendermonat, in den Grundrentenzeiten bestehen.
Liegen 35 Jahre Grundrentenzeiten vor, beläuft sich der Höchstwert auf 0,0667 EP (= 0,8 EP im Jahr). Dieser Wert entspricht 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Rentnerinnen und Rentner verlieren ihren Anspruch auf Grundrentenzuschlag im Fall, wenn der Durchschnittswert diesen Höchstwert überschreitet.
Schritt 2: Ermittlung des Durchschnittswertes
Im zweiten Schritt wird der Durchschnittswert der Entgeltpunkte (EP) aller Grundrentenbewertungszeiten bis zu einem Höchstwert verdoppelt.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Höchstwert je nach Anzahl der Grundrentenzeiten variieren wird. Hier kommen mindestens 33 Jahre und höchstens 35 Jahre Grundrentenzeiten in Betracht. Bei 35 Jahren beträgt der Höchstwert 0,0667 EP oder 0,8 EP im Jahr.
Ist der verdoppelte Durchschnittswert größer als 0,8 EP pro Jahr, erfolgt die Begrenzung des Wertes folglich auf 0,8 EP.
Schritt 3: Berechnung des Zuschlags
Anschließend wird der im zweiten Schritt ermittelte Rechenwert mit dem Äquivalenzfaktor 0,875 multipliziert. Das Ergebnis zeigt den Jahreswert, welcher dann als Grundrentenzuschlag ermittelt wird. Um den Bruttobetrag des Zuschlags zu berechnen, wird der Jahreswert mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Nach dem Stand vom 1. Juli 2022 beträgt der aktuelle Rentenwert 36,02 Euro (West) und 35,52 Euro (Ost).
Ein Berechnungsbeispiel
Frau Birgit aus Frankfurt am Main war 40 Jahre lang als Büroassistentin beschäftigt und hat über diesen Zeitraum ihre Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt. Der auf ihr gesamtes Versicherungsleben errechnete Durchschnittswert der Entgeltpunkte macht 0,5 EP aus. Dies bedeutet, dass Frau Birgit 50 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland erzielt hat.
Berechnung der Altersrente:
Durchschnittsverdienst = 0,5 EP (für 40 Jahre)
40 Jahre x 0,5 EP x 36,02 Euro (aktueller Rentenwert) = 720,40 Euro (brutto)
Berechnung des Zuschlags:
Grundrentenzeiten: Frau Birgit hat mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, für die der Höchstwert 0,8 EP beträgt.
Grundrentenbewertungszeiten: Frau Birgit hat 40 Jahre Pflichtbeitragszeiten gesammelt. Der Durchschnittswert ihres Verdienstes innerhalb dieser Zeitperiode beträgt 0,5 EP. Weil der Grundrentenzuschlag für höchstens 35 Jahre ermittelt wird, bleiben 5 Jahre Pflichtbeitragszeiten somit unberücksichtigt.
Rechenwert für die Zuschlagsberechnung: 0,8 EP – 0,5 EP = 0,3 EP
Jahreswert für den Zuschlag: 0,3 EP x 0,875 = 0,2625 EP
40 Jahre x 0,2625 EP x 36,02 Euro (aktueller Rentenwert) = 378,21 Euro Grundrentenzuschlag
Gesamtrente (brutto): 720,40 Euro + 378,21 Euro = 1.098,61 Euro
Derzeit hat die alleinstehende Frau Birgit kein zusätzliches Einkommen. Wird sie in Zukunft weitere zu versteuernde Einnahmen erzielen, ist der Grundrentenzuschlag zu mindern, falls das zu berücksichtigende Einkommen den Freibetrag übersteigt.
Grundrentenzuschlag Rechner von Papershift
Alle Rentnerinnen und Rentner, die ihre Grundrente schnell und einfach ermitteln wollen, können gerne auf Grundrentenzuschlag Rechner von Papershift zugreifen. Dieses praktische Tool steht rund um die Uhr zur Verfügung und ist kostenlos.
Zur erfolgreichen Berechnung des Grundrentenzuschlags finden Sie unter unserem Online Rechner eine ausführliche Schritt-für-Schritt Anleitung:
Online Rechner: Grundrentenzuschlag berechnen
- Wählen Sie zunächst das passende Bundesland bei „Arbeitsstelle überwiegend in“ aus.
- Geben Sie ihr durchschnittliches Jahreseinkommen über die gesamten Arbeitsjahre hinweg an.
- Tragen Sie danach die Grundrentenzeit (ununterbrochene Arbeitsjahre) ein.
- Geben Sie das monatliche Einkommen an. Als Einkommen werden die eigene Rente und weiteres zu versteuerendes Einkommen berücksichtigt. Wenn Sie verheiratet sind, ist das gemeinsame Einkommen anzugeben.
- Falls zutreffend setzen Sie den Haken bei „Verheiratet“.
- Klicken Sie danach zur Berechnung auf den Button „Zuschlag berechnen“.