Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung gehört zum Einmaleins im betrieblichen Arbeitsschutz und hat direkte Auswirkungen auf die Motivation von Mitarbeitern. Eine ideale Möglichkeit für Arbeitgeber ihren Pflichten nachzukommen und die Mitarbeiterzufriedenheit zu fördern.
Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen

Die Gefährdungsbeurteilung ist eines der wichtigsten Elemente des betrieblichen Arbeitsschutzes und Grundlage für ein erfolgreiches Sicherheitsmanagement und das Betriebliche Gesundheitsmanagement. Unser Lexikon-Artikel klärt darüber auf, welche Gefährdungen Arbeitgeber mit der Gefährdungsbeurteilung vermeiden sollten und was ihre gesetzlichen Pflichten sind.

Definition: Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess, der dazu dient, Arbeitsbedingungen und potenzielle Gefährdungen für Beschäftigte am Arbeitsplatz systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Außerdem umfasst sie die Ableitung entsprechender Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Diese werden anschließend auf ihre Wirksamkeit überprüft.

Was sind Gefährdungen am Arbeitsplatz?

Gemäß §5 ArbSchG ist der Katalog möglicher Risiken weit gefasst. Neben der Gestaltung der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel und -verfahren, der Arbeitszeiten und der physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen sind mögliche psychische Belastungen bei der Arbeit ein wichtiger Teil der Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungen können sich demnach insbesondere durch folgende Faktoren ergeben:

  • Mechanische Gefährdungen, beispielsweise durch die Nutzung unkontrolliert bewegter, ungeschützter Arbeitsmittel oder Gegenstände mit gefährlichen Oberflächen sowie mobile Arbeitsmittel, Stürze, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
  • Elektrische Gefährdungen, beispielsweise durch elektrische Schläge und statische Elektrizität
  • Gefahrstoffe, beispielsweise durch das Einatmen oder den Hautkontakt mit Gefahrstoffen wie chemischen Stoffen oder Gemischen, Brand- und Explosionsgefahr
  • Biologische Arbeitsstoffe, beispielsweise Viren, Pilzen oder Parasiten
  • Thermische Gefährdungen durch heiße oder kalte Medien beziehungsweise Oberflächen
  • Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen wie Lärm, Ganzkörper- oder Hand-Arm-Vibrationen, optische Strahlung, elektromagnetische Felder, ionisierende Strahlung, Unter- oder Überdruck
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen wie manuelles Heben und Tragen von Lasten, Ganzkörperkräfte, Körperfortbewegung oder Zwangshaltungen
  • psychische Faktoren wie Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung (zum Beispiel atypische Arbeitszeiten, Verletzung von Ruhezeiten) und soziale Beziehungen (Stichwort: psychische Gefährdungsbeurteilung)

Welches Ziel hat die Gefährdungsbeurteilung?

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Risiken am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen und präventiv – also noch vor dem Entstehen von Unfällen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen – entgegenzuwirken. Dafür sind die Maßnahmen regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) ist die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung für Arbeitgeber festgeschrieben. Verpflichtet sind demnach alle Unternehmen, die mindestens einen Beschäftigte:n haben – egal, welcher Branche sie angehören oder wie groß das Gefährdungspotenzial ist. In diesem Rahmen sind Arbeitgeber auch verpflichtet, den gesamten Prozess inklusive Ergebnissen und Fortschritten ausführlich zu dokumentieren.

Was passiert, wenn man keine Gefährdungsbeurteilung erstellt?

Sowohl der Unfallversicherungsträger als auch die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Gefährdungsbeurteilungen einzusehen. Bei der Begutachtung stimmen sich die beiden Parteien eng ab.

Achtung: Das Nichtbeachten der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung sowie der Dokumentationspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einem Verstoß drohen Betrieben, egal welcher Größe, gemäß § 25 ArbSchG Bußgelder zwischen 5.000 Euro und 25.000 Euro. Je nach Schwere des Verstoßes kann es nach § 26 ArbSchG sogar zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr kommen.

Warum ist die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz so wichtig?

Neben den drohenden Bußgeldern und Freiheitsstrafen gibt es für Unternehmen weitere gute Gründe, sich an die gesetzliche Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung zu halten. Schließlich haben die Beurteilungen stets zum Ziel, den Angestellten eine sichere Arbeit zu ermöglichen und auf diesem Wege ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Arbeitsunfälle, aber auch Berufskrankheiten werden so verhindert.

Mangelhafte Sicherheitsunterweisungen, Lücken in den Sicherheitsvorkehrungen sowie fehlerhafte Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen gefährden die Gesundheit der Arbeitskräfte – und damit die Basis, auf der der Erfolg eines jeden Unternehmens gründet.

Insofern ist es Aufgabe jeder guten Personalpolitik, sich um die fortlaufende Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen zu kümmern.

Welche Arten von Gefährdungsbeurteilungen gibt es?

Mit der Anzahl an Arbeitsschutzgesetzen in Deutschland gehen entsprechend viele Gefährdungsbeurteilungen einher, die von den Arbeitgebern durchzuführen sind. Neben den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind für Betriebe vor allem die Regelungen der jeweiligen Berufsgenossenschaft wichtig. Dabei ist der erforderliche Umfang der jeweiligen Beurteilung stets abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten und Anforderungen.

Zu den gesetzlichen Verordnungen gehören neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) berufsgenossenschaftliche Vorschriften wie die der DGUV:

  • Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG)
  • Gefährdungsbeurteilung (ArbStättV), beispielsweise im Falle beengte Platzverhältnisse, zu schmale Verkehrswege oder Absturzstellen
  • Gefährdungsbeurteilung von Maschinen und Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), beispielsweise bei sicherheitstechnischen Mängeln an Maschinen und Anlagen
  • Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • die Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz, beim Umgang mit entzündlichen Substanzen
  • Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (ArbSchG)
  • Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nach Mutterschutzgesetz

Was genau wird mit einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt – und was nicht?

Laut Bundesarbeitsgericht dient § 5 ArbSchG nicht vorrangig dazu, unmittelbare Gefahren hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu verhindern. Vielmehr geht es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darum, im Vorfeld Gefährdungen zu ermitteln, denen man (wenn nötig) durch entsprechende Maßnahmen entgegenwirken kann.

Die Gefährdungsbeurteilung dient also dazu, Gefährdungen – nicht Gefahren – zu beurteilen. Im Unterschied zum Begriff Gefahr bezeichnet eine Gefährdung die Möglichkeit eines Schadens oder einer Gesundheitsbeeinträchtigung – ohne ihre Eintrittswahrscheinlichkeit oder das mögliche Ausmaß zu definieren.

Die Beurteilung und die aus ihr abgeleiteten Maßnahmen stellen also ein Element des präventiven Arbeitsschutzes dar. Es geht darum, möglichen Gefahren für die körperliche und psychische Integrität der Beschäftigten frühzeitig entgegenzuwirken.

Was sagt das Arbeitsschutzgesetz zur Gefährdungsbeurteilung?

Welche Anforderungen in Sachen Arbeitsschutz stellt das Gesetz an Arbeitgeber?

  • Gemäß Arbeitsschutzgesetz und DGUV-Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) sind Unternehmer verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen.

Wichtigstes Instrument zur Umsetzung dieser Pflicht ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese kann vom Arbeitgeber selbst oder von gesondert beauftragten fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die rechtliche Verantwortung trägt aber immer der Arbeitgeber.

Folgende Punkte sind von jedem Unternehmen verpflichtend umzusetzen:

  1. Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Ergebnisse (§6 Abs. 1 ArbSchG): Dokumentiert werden muss nicht nur der gesamte Prozess der Gefährdungsbeurteilung, sondern auch ihre Ergebnisse und die Wirksamkeit der umgesetzten Schutzmaßnahmen. Dabei bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, wie er seiner Dokumentationspflicht nachkommt.
  2. Betriebsanweisungen (§9 BetrSichV) für die verwendeten Arbeitsmittel, die Gefahren und Schutzmaßnahmen aufzeigen
  3. Jährliche Sicherheitsunterweisungen sowie Sicherheitsunterweisungen vor Beginn der Tätigkeit (§ 12 ArbSchG und § 4 der DGUV Vorschrift 1): Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Angestellten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Erstunterweisung und danach mindestens einmal jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Eine Unterweisung stellt eine Schulung dar, in der die Mitarbeiter über sicheres Verhalten und mögliche Risiken informiert werden.

Betrieblicher Arbeitsschutz als Priorität für Unternehmen jeder Größe

Um Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter langfristig sicherzustellen, ist ein gewissenhafter Arbeitsschutz unverzichtbar. Gerade in kleinen Betrieben wird dem Thema Arbeitsschutz aber nur selten oberste Priorität eingeräumt. Grund hierfür ist neben begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen auch fehlendes Wissen. Im Unterschied zu großen Unternehmen, in denen es Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gibt, fallen in kleinen Unternehmen sämtliche Aufgaben der Arbeitssicherheit in den Aufgabenbereich des Chefs. Oft ist zudem das Wissen zu den gesetzlichen Vorgaben nur lückenhaft vorhanden.

Dabei kann sich ein zuverlässiger Arbeitsschutz aus wirtschaftlicher Sicht durchaus bezahlt machen. Warum?

Nur Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber Wertschätzung erfahren, gehen mit Freude und Motivation zur Arbeit und zeigen volle Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus verursachen häufige Krankheiten und Arbeitsunfälle Mehrkosten, die die Investitionen in einen systematischen Arbeits- und Gesundheitsschutz deutlich übersteigen können. Außerdem kommt es bei häufigen Zwischenfällen wie Unfällen etc. zu einem Imageverlust, der im Rahmen der Corporate Social Responsibility das Geschäft beeinträchtigen kann.

Wer erstellt eine Gefährdungsbeurteilung?

Für die Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist allein der Arbeitgeber verantwortlich. Dabei hat er die Möglichkeit, einzelne Aufgaben an andere Personen zu delegieren. Dazu gehören laut Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) als größtem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Betriebsräte und Sicherheitsbeauftragte. Es können auch externe Arbeitsschutzexperten beauftragt werden.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Laut § 3 Absatz 3 der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) darf die Gefährdungsbeurteilung ausschließlich von einer fachkundigen Person – einer Fachkraft für Arbeitssicherheit – umgesetzt werden. Dabei handelt es sich entweder um den Arbeitgeber selbst oder aber gesondert beauftragte fachkundige Personen. Diese ermittelt im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung die spezifischen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz und halten diese in einer Beurteilung fest.

Interne oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit können außerdem als Hilfe bei der Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen dienen.

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Inhalt: Was gehört zu einer Gefährdungsbeurteilung?

Es gibt keine vorgeschriebene Form für die Gefährdungsbeurteilung. Diese sollte sich in Umfang und Methodik stattdessen an den jeweiligen betrieblichen Voraussetzungen orientieren.

Berücksichtigung entsprechender Gefährdungen

So sind bei Tätigkeiten mit Fertigungsanlagen oder Biostoffen die daraus resultierenden Gefährdungen in die Beurteilung einzubeziehen. Zudem ist in jeder Gefährdungsbeurteilung der Mutterschutz am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. In der Gefährdungsbeurteilung müssen betriebsbedingte Risiken für schwangere wie für stillende Frauen akkurat aufgeführt werden.

Der Maßnahmenkatalog als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung

Neben der Ermittlung der betriebsbedingten Risiken liefert die Gefährdungsbeurteilung einen Maßnahmenkatalog, um sicherheitstechnische Maßnahmen in den Arbeitsalltag zu integrieren und so das höchste Maß an Arbeitsschutz sicherzustellen. Zudem sind regelmäßig Sicherheitsunterweisungen durchzuführen, die dazu dienen, die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung an die Arbeitnehmer zu vermitteln.

Dokumentationspflicht für Arbeitgeber

Außerdem haben Arbeitgeber eine Dokumentationspflicht und müssen Unterlagen bereithalten, in denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die daraus abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen festgehalten werden. Dabei ist es dem Arbeitgeber freigestellt, die Dokumentation in Papierform oder digitaler Form durchführen.

Exkurs: Was gilt für Gefährdungsbeurteilung und Mutterschutz?

Da schwangere und stillende Frauen zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehören, müssen Unternehmer die Neuerungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beachten. Dieses wurde zum 01. Januar 2018 neu aufgesetzt und enthält seitdem die Verpflichtung aller Arbeitgeber zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Es ist egal, ob zurzeit schwangere oder stillende Frauen im Betrieb beschäftigt sind. Die Gefährdungsbeurteilung muss für sämtliche Arbeitsplätze anlasslos durchgeführt werden. Außerdem gilt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung sowohl für schwangere Frauen als auch für stillende Mütter.

Hinzu kommt die sogenannte anlassabhängige Gefährdungsbeurteilung, die verpflichtend durchzuführen ist, nachdem eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft gemeldet hat. Im Rahmen dieser Beurteilung prüft der Arbeitgeber, ob die anlassunabhängige Beurteilung noch zutrifft oder ob sich die Arbeitsbedingungen geändert haben.

Gemäß §10 MuSchG muss der Arbeitgeber Art, Ausmaß und Dauer möglicher Risiken für jede Tätigkeit beurteilen, denen die schwangere oder stillende Frau ausgesetzt ist. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Arbeitsbedingungen zu ändern.

Eine unverantwortbare Gefährdung für Schwangere stellen beispielsweise Gefahrstoffe und Biostoffe dar – insbesondere solche, die das ungeborene Kind schädigen könnten. Auch Erschütterungen und Vibrationen, Lärm und Nässe, Hitze und Kälte sowie das Heben und Bewegen von Lasten stellen Gefahren für schwangere Frauen dar. Tätigkeiten, die mit solchen Risiken einhergehen, dürfen deshalb von ihnen nicht ausgeübt werden.

Für stillende Frauen sind vor allem Gefahrstoffe zu vermeiden, die sich auf die Milchbildung auswirken, sowie Stoffe wie Blei und Bleiverbindungen, die in den Körper aufgenommen werden. Auch bestimmte Biostoffe sowie ionisierende und nichtionisierende Strahlung können eine Gefahrenquelle sein.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig?

Für die Gefährdungsbeurteilung gibt es keinen festgeschriebenen Zeitpunkt, sie erfolgt fortlaufend. Eine Gefährdungsbeurteilung ist zum Beispiel vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, vor Einrichtung einer neuen Arbeitsstätte und vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels notwendig.

Weitere Anlässe für eine neue Gefährdungsbeurteilung können neue Arbeitsverfahren, Maschinen, Arbeitsstoffe oder das Auftreten von Unfällen oder „Beinaheunfällen“ sein.

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Basierend auf der Norm ISO 45001 kann die Gefährdungsbeurteilung in die Identifizierung von Gefährdungen und die Bewertung von Risiken und Chancen aufgeteilt werden.

Schritt 1: Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten

Zunächst erfolgt eine Differenzierung zwischen arbeits- und tätigkeitsbezogener Gefährdungsbeurteilung. Arbeitsbereiche lassen sich anhand der verwendeten Arbeitsmittel unterscheiden. Die Arbeitsbereiche wiederum kann man in einzelne Tätigkeiten aufteilen.

Schritt 2: Identifizieren von Gefährdungen

Nun werden anhand der unterschiedlichen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sämtliche Gefährdungen ermittelt. Hierbei ist auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes zu achten:

  • Welche Arbeitsmittel werden zu welchem Zweck eingesetzt?
  • Gibt es chemische, biologische und/oder mechanische Einwirkungen?
  • Wie gut sind die Mitarbeiter unterrichtet?

Schritt 3: Beurteilen der Gefährdungen

In diesem Schritt erfolgt die Einstufung der Gefährdungen nach Schweregraden. Hilfreich ist es, hierbei mit verschiedenen Risikoklassen (1, 2, 3 etc.) zu arbeiten. Diese kategorisieren Risiken in verschiedene Klassen – von solchen, die nicht vermeidbar und daher akzeptabel sind, bis zu solchem, die sofort beseitigt werden sollten.

Schritt 4: Definieren von Optimierungsmaßnahmen

Die ermittelten Risiken sind zu eliminieren beziehungsweise zu minimieren. Hierzu dienen verschiedene sicherheitstechnische, organisatorische und verhaltensbezogene Lösungen. Während sicherheitstechnische Maßnahmen beispielsweise auf fehlerhafte Maschinen abzielen, dienen organisatorische Maßnahmen dazu, Arbeitsabläufe neu zu definieren. Häufig ist es außerdem nötig, die Arbeitnehmer in neuen verhaltensbezogenen Maßnahmen zu schulen.

Häufig ist es beim Formulieren der Optimierungsmaßnahmen hilfreich, sowohl den Ist-Zustand als auch den Soll-Zustand zu dokumentieren, der mit der jeweiligen Maßnahme erreicht werden soll.

Schritt 5: Umsetzen der Maßnahmen

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Optimierungsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden. Gibt es neue (oder alte) Angestellte, die eine Tätigkeit zum ersten Mal aufnehmen, muss zwangsläufig eine Erstunterweisung erfolgen. Auch wenn ein Angestellter die Position innerhalb des Betriebs wechselt, findet zwingend eine Unterweisung statt. Beim Ändern von Sicherheitsvorschriften sind die Angestellten frühzeitig zu informieren.

Insgesamt gilt: Alle Mitarbeiter müssen die betrieblichen Schutzziele kennen und wissen, welche Maßnahmen auf welche Ziele einzahlen.

Schritt 6: Evaluieren der Maßnahmen

Fortlaufend sowie zu den betriebsintern festgelegten Terminen muss eine Evaluation darüber stattfinden, ob die Maßnahmen auch umgesetzt werden und wirksam sind. Ausschlaggebend sind folgende Fragen:

  • Wurden die Maßnahmen zu den festgelegten Fristen umgesetzt?
  • Wurden die Gefahrenquellen eliminiert?
  • Sind neue Risiken entstanden?
  • Wurden der komplette Prüfprozess sowie die Ergebnisse schriftlich dokumentiert?

Schritt 7: Fortführen der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess, das heißt, sie ist fortlaufend und regelmäßig Abständen durchzuführen. Es gibt zudem bestimmte Anlässe – beispielsweise die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin oder einen Arbeitsunfall– die eine Gefährdungsbeurteilung notwendig machen



Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.