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Was bedeutet fristlose Kündigung?
Wenn eine Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgt, wird sie als fristlos bezeichnet. Damit wird das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung sofort beendet. Darüber hinaus stellt sich oftmals auch die Frage nach einer „außerordentlichen“ fristlosen Kündigung. Der Begriff außerordentlich beschreibt im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Ende der üblichen Kündigungsfrist. Zum Beispiel erfolgt bei einem gravierenden Verdacht einer Pflichtverletzung die Kündigung fristlos wie auch außerordentlich durch eine Verdachtskündigung, da eine weitere Beschäftigung unzumutbar wäre und das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verdachts unmittelbar beendet werden kann.
Was muss eine fristlose Kündigung enthalten?
Die fristlos erfolgende Kündigung muss immer aus einem sogenannten wichtigen Grund heraus erfolgen, um wirksam zu sein. Das Schriftstück benötigt folglich keine weiteren Angaben außer der Formulierung der Kündigung selbst und den Personendaten. Erst auf Verlangen besteht die Verpflichtung der Mitteilung des Kündigungsgrundes.
Was sind Gründe für eine fristlose Kündigung?
Das Arbeitsrecht sieht sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer die Möglichkeit vor, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. In diesem Kontext gibt es von beiden Seiten zahlreiche Gründe, die häufigsten Beispiele sind im Folgenden aufgelistet.
Wichtige Gründe aus Arbeitgeberperspektive sind:
- Arbeitszeitbetrug und Manipulation der Zeiterfassung (je nach Einzelfall hier auch verhaltensbedingte Kündigung möglich)
- konstante Arbeitsverweigerung
- sexuelle Belästigung
- Begehen einer Straftat (beispielsweise Diebstahl, Körperverletzung)
- unentschuldigtes Fehlen im Wiederholungsfall
- Beleidigung
- rassistisches Verhalten
Wichtige Gründe aus Arbeitnehmerperspektive sind:
- wiederholte unpünktliche oder gar nicht geleistete Gehaltszahlung
- Mobbing
- sexuelle Belästigung
- grobe Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber
- irreversibler Vertrauensverlust
- gesundheitsgefährdender Arbeitsplatz
- Aggressivität gegenüber Arbeitnehmer
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Fristlose Kündigung in der Praxis
Wann ist eine fristlose Kündigung rechtskräftig?
Der gesetzliche Kündigungsschutz ermöglicht, falls gewünscht, das Einreichen einer Kündigungsschutzklage. Laut Arbeitsrecht muss dies vor dem Arbeitsgericht erfolgen. Hierfür gilt eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Wird die Frist versäumt, so gilt die Kündigung als wirksam beziehungsweise rechtskräftig.
Wann muss eine fristlose Kündigung zugestellt werden?
Die Zustellung muss innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Wochen erfolgen, nachdem der Grund für die Kündigung bekannt wurde. Dies betrifft die Zeit bis zum Eingang des Schreibens, nicht bis zum Ausstellungsdatum. Wird diese Frist überschritten, kann dennoch gekündigt werden, jedoch nicht mehr fristlos, sondern lediglich ordentlich innerhalb des Kündigungsfrist-Rahmens.
Die Abmahnung als Warnsignal
In der Regel ist die Fristlosigkeit bei einer Kündigung immer an eine vorausgehende Abmahnung gebunden. Diese soll zunächst den Ausgleich eines Fehlverhaltens ermöglichen und dient außerdem dazu die Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erneuern. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber aber auch auf eine Abmahnung verzichten. Das ist meist im Zusammenhang mit einer Straftat der Fall.
Konsequenzen beim Arbeitslosengeld
Wird eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen, werden nicht nur die Gehaltszahlungen eingestellt. Eine weitere Folge ist häufig die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes von einer Woche bis zu drei Monaten. Allerdings ist die Agentur für Arbeit dazu verpflichtet, vor einem negativen Zahlungsbescheid die Wirksamkeit einer solchen Kündigung zu prüfen. Ob und wie lange eine Sperre verhängt wird, richtet sich vorrangig nach dem Kündigungsgrund. Liegt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Sinne eines Selbstverschuldens vor, ist von einer Sperrzeit auszugehen.