Feiertagszuschlag

Beim Feiertagszuschlag handelt es sich um eine freiwillige Honorierung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers an einem grundsätzlich arbeitsfreien Tag.
Feiertagszuschlag

Was ist ein Feiertagszuschlag?

Bei einem Feiertagszuschlag handelt es sich um eine freiwillige Honorierung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers an einem grundsätzlich arbeitsfreien Tag. Zusätzlich zu dem durch den Arbeitgeber gezahlten Zuschlag honoriert auch der Fiskus die Arbeit an Feiertagen durch eine weitgehende Steuerfreiheit.

Feiertagszuschlag in der Praxis

Nur die wenigsten Arbeitnehmer arbeiten freiwillig und gerne an Sonn- und Feiertagen. Um die Tätigkeit von Arbeitnehmern an Tagen, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, zu honorieren und zugleich einen Anreiz zu schaffen, Menschen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu bewegen, erhalten Arbeitnehmer an diesen Tagen zusätzlich zum normalen Lohn einen Zuschlag . Solange dieser Zuschlag nicht einen bestimmten Prozentsatz des Grundlohns übersteigt, bleibt er steuerfrei und teilweise sozialversicherungsfrei.

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Gibt es einen gesetzlichen Feiertagszuschlag?

In Deutschland ist kein gesetzlicher Feiertagszuschlag vorgesehen. Einen Anspruch auf Feiertagszuschlag seitens des Arbeitnehmers bzw. eine Feiertagzuschlag Pflicht seitens des Arbeitgebers gibt es hierzulande somit nicht.

Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?

Da in Deutschland kein gesetzlicher Feiertagszuschlag existiert, gibt es ebenso wenig eine Feiertagzuschlag Pflicht in Bezug auf deren Höhe. Sehr häufig ist hierzulande die Höhe des Zuschlags jedoch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Gesetzlich geregelt ist jedoch die Steuerbefreiung des Zuschlags für Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Zuschlag bleibt steuerfrei, wenn er für die Arbeit am Sonntag 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt und für die Arbeit an Feiertagen maximal 125 Prozent des Grundlohns beträgt.

An besonderen Feiertagen existierte eine höhere Steuerfreiheit des Zuschlags. So darf beispielsweise am 1. Mai, dem Tag der Arbeit, ein steuerfreier Zuschlag i.H.v. 150 Prozent des Grundlohns gezahlt werden. Dieser erhöhte steuerfreie Zuschlag von 150 Prozent gilt auch für die Arbeit am Heiligabend, dem 24. Dezember, ab 14 Uhr, sowie ganztags an den beiden Weihnachtsfeiertagen (dem 25. Und 26. Dezember). An Silvester ist wie am Heiligabend die Arbeit ab 14 Uhr steuerlich begünstigt. Der Zuschlag am 31. Dezember darf jedoch maximal 125 Prozent betragen, um von der Steuerfreiheit zu profitieren.

Wann gibt es Feiertagszuschläge?

Zuschläge für Feiertagsarbeit können an gesetzlichen Feiertagen gezahlt werden. Diese richten sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen am jeweiligen Ort der Arbeitsstätte. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 bis 24 Uhr am jeweiligen Feiertag. Zudem gilt die Arbeit am Folgetag im Zeitraum von 0 bis 4 Uhr als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst bereits am Feiertag begonnen wurde.

Berechnung Feiertagszuschlag

Die Berechnung des Zuschlags für Feiertagsarbeit basiert auf dem Grundlohn des Arbeitnehmers. Ausgehend von dessen Grundlohn wird der Stundenlohn als Grundlage des Zuschlags berechnet.

Angenommen sei folgendes Beispiel:

  •  Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 40 Euro.
  • Seine Arbeitszeit an einem Feiertag beträgt sechs Stunden.
  • Von seinem Arbeitgeber erhält er einen Feiertagszuschlag i.H.v. 125 Prozent.

Die Berechnung des Zuschlags ist somit wie folgt: Stundenlohn x Stundenanzahl am Feiertag x Prozentsatz Zuschlag

Im vorliegenden Beispiel: 40 Euro x 6 Stunden x 1,25 = 300 Euro

Der Arbeitnehmer erhält somit einen Zuschlag von 300 Euro für die am Feiertag geleisteten Arbeitsstunden.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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