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Der Erholungsurlaub ist für viele Arbeitnehmer die schönste Zeit im Jahr, weil sie sich mehr Freizeit gönnen und neue Kraft tanken können. Manche Beschäftigte verbringen diese Zeit zu Hause, während andere sich lieber auf einer Reise entspannen. Der Erholungsurlaub ist nicht nur aus menschlicher Sicht wichtig. Auch Arbeitgeber müssen die Notwendigkeit im Auge behalten, den Urlaubsanspruch gemäß gesetzlicher Regelungen zu berechnen und im Sinne ihrer Mitarbeiter zu gestalten.
Dieser Artikel bietet eine Einführung ins Thema und schafft einen kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die es unbedingt zu beachten gilt.
Definition: Was bedeutet Erholungsurlaub?
Der Erholungsurlaub ist eine Form von Urlaub, der zur Erholung dient. Die Idee dahinter ist, den Beschäftigten im Rahmen des Erholungsurlaubs die Möglichkeit zum Abbau von Stress zu gewährleisten. Besagter Urlaub erlaubt es gleichzeitig, die anhaltende Müdigkeit und Erschöpfung am Arbeitsplatz zu reduzieren. Damit beugt er dem Burnout-Syndrom vor. Die Annahme ist ebenfalls, dass ein Arbeitnehmer dank Regeneration der körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte nicht in seiner Leistung nachlassen wird.
Gut zu wissen: Ein Arbeitnehmer darf nicht während seines Erholungsurlaubs einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen. Wie der Name verrät, kann der Erholungsurlaub nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.
Die rechtliche Grundlage für den Erholungsurlaub bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 8. Januar 1963.
Was ist der Unterschied zwischen Urlaub und Erholungsurlaub?
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Urlaub als Zeit definiert, in der man berechtigterweise auf die Erbringung der Arbeitsleistung verzichtet. Der Urlaub muss mindestens einen Tag dauern, um nicht als Pause eingestuft zu werden. Oft wird der Urlaub als Kurzversion von verschiedenen Urlaubsarten verwendet, darunter von Erholungsurlaub, Erziehungsurlaub und Bildungsurlaub.
Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub?
Der Urlaubsanspruch, der sich aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt, betrifft alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Zum begünstigten Personenkreis gehören Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Volontäre und arbeitnehmerähnliche Personen.
Die Sonderregelungen gelten unter anderem für die folgenden Berufsgruppen:
- Beamte und Beamtinnen
- Heimarbeiter (laut § 12 BUrlG)
- Schwerbehinderte
- Jugendliche
- Richter und Richterinnen
- Beschäftigte im Bereich des Bergrechts
- Beschäftigte auf Seeschiffen
- Soldaten
Wie viele Tage Erholungsurlaub steht einem Arbeitnehmer zu?
Die Urlaubsdauer ist im § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Kalenderjahr haben. Als Urlaubstage gelten alle Werktage, also alle Kalendertage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Erholungsurlaub bei einer 6-Tage-Woche
Der Mindesturlaub von 24 Werktagen betrifft nur jene Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis eine 6-Tage-Woche voraussetzt.
Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche
Arbeitet eine Arbeitskraft nur fünf Tage in der Woche, stehen ihr 20 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr zu.
Erholungsurlaub bei einer 4-Tage-Woche
Haben ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine 4-Tage-Woche vereinbart, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 16 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr.
Erholungsurlaub bei einer 3-Tage-Woche
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitszeit sich regelmäßig auf drei Tage verteilt, bekommen mindestens 12 Urlaubstage pro Kalenderjahr.
Wie lange muss der Erholungsurlaub sein?
Der Mindesturlaub darf niemals unterschritten werden. Dies bedeutet, dass es rechtlich nicht erlaubt ist, die Urlaubsdauer zum Nachteil eines Arbeitnehmers zu bestimmen. Das Gegenteil ist möglich: Arbeitgeber können nach eigenem Ermessen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung einen längeren Erholungsurlaub festlegen.
Ist Erholungsurlaub Pflicht?
Der oben erwähnte § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt, dass Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben. Daraus folgt, dass Arbeitgeber das Recht auf Jahresurlaub grundsätzlich nicht verweigern dürfen. Die Erholung von der Arbeit muss laut Bundesurlaubsgesetz der eigentliche Urlaubszweck sein.
- Urlaube und Abwesenheiten verwalten
- Urlaubsanträge genehmigen
- Überschneidungen im Blick behalten
- Urlaubssperren anlegen
Erholungsurlaub in der Praxis
Wann darf ein Arbeitgeber den Urlaubswunsch ablehnen?
Zwar können Arbeitnehmer je nach eigenen Plänen über den Urlaubstermin selbst entscheiden, darf ein Arbeitgeber in begründeten Ausnahmefällen den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters nicht genehmigen. Der § 7 Absatz 1 BUrlG nennt die folgenden Ausnahmen:
Dringende betriebliche Belange
Sprechen dringende betriebliche Belange gegen den Erholungsurlaub, muss ein Arbeitnehmer diesen auf einen anderen Termin verschieben. Ein drohender Personalmangel in einer auftragsstarken Zeit (beispielsweise kurz vor Weihnachten) stellt die Situation dar, wenn ein Arbeitnehmer trotz Urlaubsanspruchs am Arbeitsplatz bleiben muss.
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Neben dringenden betrieblichen Belangen ist auch die persönliche Situation der einzelnen Mitarbeitenden bei der Urlaubsgenehmigung stark zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bestimmte Mitarbeitergruppen (beispielsweise Eltern von schulpflichtigen Kindern) bei der Urlaubsvergabe kinderlosen Arbeitnehmern bewusst vorgezogen werden.
Pflichten für eines Arbeitnehmers: Antrag und Urlaubsgewährung
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer muss einen Antrag auf Erholungsurlaub stellen. Hier ist die schriftliche Form (mindestens per E-Mail) vorgegeben. Der Antrag allein reicht allerdings nicht aus, um den Erholungsurlaub zu starten. Ein Arbeitgeber muss diesen auch genehmigen.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer dafür, vor der offiziellen Urlaubsgewährung der Arbeit fernzubleiben, riskiert er eine Abmahnung. Im Wiederholungsfall muss er mit der Kündigung rechnen. Außerdem kann die Selbstbeurlaubung zur Verweigerung der Gehaltszahlung seitens eines Arbeitgebers führen.
Selbst wenn ein Antrag auf Erholungsurlaub unrechtmäßig abgelehnt wurde, muss der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeit fortsetzen. Falls langfristig keine Einigung mit seinem Arbeitgeber erreicht werden kann, hat er die Möglichkeit, seinen Erholungsurlaub vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.
Kann Erholungsurlaub jederzeit widerrufen oder rückgängig gemacht werden?
Die Antwort lautet Nein. Ein Widerruf des Erholungsurlaubs ist nur dann möglich, wenn eine existenzielle Bedrohung für den Fortbestand eines Unternehmens besteht. Er verursacht auch Kosten, die dem betroffenen Mitarbeiter rückerstattet werden müssen. Hier angesprochen sind unter anderem Stornogebühren für den gebuchten Urlaub. In der Praxis wird der genehmigte Erholungsurlaub fast niemals widerrufen oder rückgängig gemacht.
Unser Tipp: Nach Antritt des von einem Arbeitgeber genehmigten Erholungsurlaubs muss ein Arbeitnehmer nicht mehr telefonisch oder per E-Mail erreichbar sein. Die Kontaktaufnahme seitens eines Arbeitgebers während des Erholungsurlaubs sollte im Vorfeld vereinbart werden. Die Rückmeldungen durch einen Mitarbeiter erfolgen nur einvernehmlich und freiwillig. Selbstverständlich hat ein Arbeitnehmer Anrecht auf die Rückerstattung aller dafür anfallenden Kosten sowie auf die Nachholung des Erholungsurlaubs zu einem anderen Zeitpunkt.
Krankheit während des Erholungsurlaubs: Was muss man tun?
Es kann passieren, dass man im Urlaub krank wird. In einem solchen Fall empfiehlt sich die folgende Vorgehensweise: die Konsultation beim Arzt (auch im Ausland) und die unverzügliche Informierung des eigenen Arbeitgebers über die Krankmeldung.
Diese Vorgehensweise ermöglicht dem betroffenen Arbeitnehmer, die durch eine Krankheit unterbrochenen Urlaubstage später nachzuholen.
Gut zu wissen: Er ist nicht dazu verpflichtet, den Urlaubsort sofort nach der Krankmeldung zu verlassen und nach Hause zurückzureisen.