Elternzeit

Als Elternzeit versteht man in Deutschland die Zeit, die Eltern nach der Geburt eines Kindes im Rahmen einer unbezahlten Freistellung in Anspruch nehmen können. Erfahren Sie alles Wissenswerte & nutzen Sie unseren Online Rechner zur Berechnung der Elternzeit!
Elternzeit und Elternzeit berechnen

© Halfpoint / Adobe Stock


Die Elternzeit erfreut sich an zunehmender Beliebtheit. So stieg die Elternzeitquote von 2008 auf 2016 um ein Drittel an. Dies kann unter anderem auf die zunehmende Bedeutung einer angemessenen Work-Life-Balance zurückgeführt werden, aber auch dass Mütter und Väter zugleich gerne aktiver am Familienleben teilnehmen wollen. Im Folgenden wird näher auf die Bedingungen und Berechtigungen von Arbeitnehmer in Bezug auf die Elternzeit eingegangen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nahestehende Verwandte des geborenen Kindes können zur Erziehung und Fürsorge Elternzeit beantragen.
  • Das Nutzen der Elternzeit kann zu einem angenehmeren Familienalltag führen, weil weniger Stress im Bezug auf den Beruf in Familien entsteht.
  • Der maximale Zeitraum pro Kind beträgt 36 Monate.
  • 2008: 9,2 % der Eltern eines Kindes unter 3 Jahren nahmen dieses Recht in Anspruch
  • 2016: 24,9 % der Eltern eines Kindes unter 3 Jahren nutzen das Angebot der Elternzeit
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Definition: Was ist Elternzeit?

In der Bundesrepublik Deutschland wird unter Elternzeit der Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit verstanden, den Menschen nach der Geburt ihres Kindes verlangen können. Die Begriffe Erziehungsurlaub und Elternurlaub werden synonym verwendet. Der Rechtsanspruch ergibt sich in Deutschland aus §15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Der Anspruch besteht unabhängig vom Wohnsitz des Anspruchsinhabers. Voraussetzung ist allerdings, dass das beantragende Elternteil Teil eines nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverhältnisses ist. Sofern ein Elternteil ein Arbeitsverhältnis unterhält, das nicht dem deutschen, aber dem Recht eines anderen EU-Staates unterliegt, ergibt sich aus Art. 9 der Verordnung Nr. 593/2008 ein Anspruch auf Elternzeit.

Voraussetzung des Anspruches auf Elternzeit ist neben der Existenz eines Arbeitsverhältnisses, dass der beantragende Elternteil die Erziehung und Betreuung eines Kindes, das mit ihm im Haushalt lebt, selbst übernimmt. Es ist nicht zulässig, die Betreuung einer anderen Person anzuvertrauen. Dritte können allerdings unterstützend tätig werden. Da Elternzeit Vater und Mutter eines Kindes gleichermaßen beanspruchen können, spielt das Geschlecht keine Rolle. Der Anspruch ist zeitlich begrenzt. Er kann pro Kind bis zu 36 Monate betragen.

Unterschied zwischen Elternzeit und Mutterschutz
Der Mutterschutz dient in erster Linie der Sicherheit der Mutter im gesundheitlichen und sozialen Kontext. Die Elternzeit hingegen sorgt dafür, dass die Elternteile die Möglichkeit haben, sich aktiv eine Auszeit vom Arbeitsplatz zu nehmen, um sich um den Nachwuchs in der Familie kümmern zu können.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Nach der Geburt eines Kindes haben beide Elternteile Anspruch auf Elternzeit. Sowohl der Vater, als auch die Mutter können ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen, wenn sie dies möchten. Der Anspruch von insgesamt drei Jahren gilt für beide, die Zeitspanne muss demnach nicht untereinander aufgeteilt werden.

Bei minderjährigen Eltern, sowie auch bei solchen, die sich derzeit noch in Ausbildung befinden, können auch die Großeltern Elternzeit beantragen, solange das Kind im selben Haushalt lebt. Geregelt wird dieser Anspruch vom Bundesamt für Senioren, Frauen und Jugend.

Wie lange kann die Elternzeit dauern?

Insgesamt sind drei Jahre Elternzeit pro Kind möglich. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes steht den Eltern die Wahl frei. Nach dem dritten Lebensjahres des Kindes sind nur noch insgesamt 24 Monate möglich. Demnach sollten Eltern die ersten zwölf Monate der Elternzeit innerhalb der ersten drei Jahre nutzen, wenn sie dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen. Vom dritten bis zum achten Lebensjahr stehen den Eltern dann noch weitere zwei Jahre Elternzeitanspruch zu.

Extra Tipp: Die Elternzeit von insgesamt drei Jahren wird pro Kind gewährt. Bei Zwillingen oder allgemein Mehrlingen kann die Elternzeit demnach theoretisch auf sechs Jahre erweitert werden. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei Zwillingen pro Kind mindestens 12 Monate Elternzeit jeweils bis zum dritten Lebensjahr der Kinder genutzt werden. Insgesamt müssen also 24 Monate innerhalb der ersten drei Jahre in Elternzeit verbracht werden, sodass der volle Anspruch auf sechs Jahre Elternzeit besteht.

Antrag auf Elternzeit: Wer kann ihn stellen?

Einen Antrag auf Elternzeit können die Eltern des Kindes/der Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt stellen. Auch Großeltern können in besonderen Fällen einen Antrag auf Elternzeit stellen, als Form der Familienleistungen der Bundesregierung. Ein solcher Sonderfall liegt beispielsweise bei einer minderjährigen Mutter vor, insofern sich die Großmutter des Kindes im selben Haushalt aufhält und entsprechend bei der Betreuung und Erziehung der Kinder mitwirkt.

Welche Fristen müssen bei der Antragstellung berücksichtigt werden?

An sich müssen Eltern in den ersten drei Lebensjahren des Kindes keinen Antrag auf Elternzeit nehmen. Sie müssen den Arbeitgeber nur innerhalb von sieben Wochen über den Beginn ihrer Elternzeit schriftlich informieren.

Ab dem dritten Lebensjahr bis zum achten Geburtstag des Kindes müssen Eltern 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit einen Antrag auf Elternzeit stellen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag des Arbeitnehmers ausschließlich in dringlichen Fällen ablehnen und muss dies dann auch begründen können.

Wie muss ein Antrag auf Elternzeit gestellt werden?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie Elternzeit zu beantragen ist. Hier ist zunächst hervorzuheben, dass der Anspruch unabhängig vom Elterngeld ist. Dieses muss gesondert beantragt werden. Der Antrag ist beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich im Sinne von § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu stellen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierbei nicht notwendig.

Es ist erforderlich, dass der Antragsteller eine handschriftliche Unterschrift abgibt. E-Mail oder Fax sind nicht ausreichend. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Personalplanung vornehmen kann.

Gibt es einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

Ja, der Mitarbeiter in Elternzeit hat den Anspruch darauf, während seiner Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. In manchen Betriebsvereinbarungen gilt dies auch als essentiell für eventuelle weitere Verlängerungen der Elternzeit.

Der Arbeitgeber muss den entsprechenden Mitarbeiter in den ersten drei Jahren die Teilzeitarbeit in jedem Fall gewährleisten. So lässt sich bei eventueller Verlängerung der Elternzeit auf Grundlage der Betriebsvereinbarung auch weiterhin ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis beibehalten.

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Elternzeit berechnen

Für Kinder, die ab dem 01. Juli 2015 geboren wurden, können die drei Jahre Elternzeit bis zum achten Lebensjahr in drei Abschnitte unterteilt werden. Ab dem dritten Lebensjahr besteht noch ein Anspruch von insgesamt 24 Monaten. Die ersten 12 Monate Elternzeit müssen also innerhalb der ersten drei Lebensjahre genutzt werden. Die Zeit des Mutterschutzes wird von der Elternzeit abgezogen.

Praxisbeispiel:

Fällt der Geburtstermin des Kindes auf den 10.10.2022, beginnt die potenzielle Elternzeit der Väter an exakt diesem Tag. Nutzt er seinen Anspruch am Stück, so kann er bis zum 10.10.2025 in Elternzeit bleiben. Wenn er einen Teil seiner Elternzeit überträgt, kann er bis zu 24 Monate ab dem 03. Lebensjahr des Kindes bis zum 10.10.2030 in Elternzeit gehen. Bei der Mutter ist dies ähnlich, allerdings beginnt für sie die Elternzeit frühestens am 06.12.2022.

Für Kinder, die vor dem 01. Juli 2015 geboren wurden, lässt sich die Elternzeit auf bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Hier gibt es jedoch einen Unterschied bei der Antragsfrist. Diesen gilt es auch nach dem dritten Lebensjahr nur sieben Wochen im Voraus zu stellen.

Elternzeit Rechner von Papershift

Um die genauen Daten für die Berechnung einzusehen, können Sie unseren Online Rechner nutzen. Dort sehen Sie sowohl den möglichen Beginn und auch das Ende der Elternzeit, abhängig von etwaigen Sonderfällen.

Bei Mehrlingsgeburten, medizinischen Frühgeburten, sowie auch bei angeborener Behinderung des Kindes verlängert sich der Mutterschutz, sodass die Elternzeit einen Monat später beginnt. Geben Sie hierzu den erwarteten und tatsächlichen Entbindungstermin ein, sehen Sie exakt die Daten der Elternzeit.

Was gilt für den Urlaubsanspruch in Elternzeit?

Der Arbeitgeber hat die Berechtigung, den Urlaubsanspruch in Elternzeit für jeden Monat innerhalb dieses Zeitraums um ein Zwölftel zu kürzen. Nutzt also ein Elternteil innerhalb eines Jahres sechs Monate seinen Anspruch auf Elternzeit, so hat er in diesem Jahr nur die Hälfte seines sonstigen Urlaubsanspruchs. Etwaiger Resturlaub aus dem vergangenen Jahr geht dem Mitarbeiter jedoch nicht verloren. Er hat einen Anspruch auf die nicht genutzten Urlaubstage, sobald er aus der Elternzeit zurückkommt.

Welche Regelungen bestehen für Elternzeit und Kündigung?

Ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit genutzt wird, besteht für den Arbeitgeber nach § 18 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) ein Kündigungsverbot. Dies gilt selbst im Falle der Insolvenz oder bei einem Betriebsübergang. Eine Ausnahme besteht lediglich bei besonderen Härtefällen wie etwa bei einer Betriebsstilllegung oder bei schweren Straftaten, die der Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat. Kündigungsschutz ist ein Anspruch des Elternteils.

Derartige Härtefall-Kündigungen bedürfen ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle. Dem Arbeitnehmer steht es frei, diese Zustimmung mit Rechtsmitteln anzufechten. Dies bewirkt, dass die Kündigung bis zur endgültigen Entscheidung zunächst unwirksam bleibt.

Rückkehr nach Elternzeit

Sobald die Elternzeit beendet ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder im Unternehmen Arbeit ermöglichen. Er muss sich an die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag halten. Lässt dieser es zu, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach der Elternzeit auch in eine andere Abteilung versetzen lassen, solange die vereinbarten Wochenstunden und das Gehalt gleich bleiben.

Alle Vereinbarungen, die aufgrund der Abwesenheit während der Elternzeit für andere Mitarbeiter getroffen wurden (beispielsweise Weihnachtsgeld), müssen auch dem zurückkehrenden Mitarbeiter zugestanden werden.

Kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden?

Ja, jedoch ist dies im Allgemeinen mit dem Arbeitgeber im Voraus zu klären. Väter müssen sich die Beendigung der Elternzeit, beispielsweise aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes, vom Arbeitgeber genehmigen lassen.

Dieser kann den Antrag innerhalb von vier Wochen ablehnen. Tut er dies nicht, gilt die vorzeitige Beendigung der aktuellen Elternzeit als genehmigt. Sollte die Mutter während der Elternzeit erneut schwanger werden, so wird diese automatisch beendet und sie befindet sich erneut im Mutterschutz.

Gut zu wissen: Sollte das Kind während der Elternzeit unerwartet sterben, wird diese vorzeitig beendet. Die Eltern haben jedoch weitere drei Wochen Zeit, bevor sie die Arbeit wieder aufnehmen.

Haben Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit Anspruch auf ihre alte Position?

Ob die Arbeitnehmer Anspruch auf die exakt selbe Position haben, lässt sich meist mit einem Blick in den Arbeitsvertrag herausfinden. Rein rechtlich liegt der Anspruch aber allgemein entweder bei derselben oder bei einer gleichwertig ähnlichen Position im Unternehmen. Der Arbeitgeber muss demnach dem Arbeitnehmer eine Stelle im Unternehmen bereithalten für das Ende der vereinbarten Elternzeit.

Hat die Elternzeit Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wer nach der Elternzeit gekündigt wird oder selbst beim Arbeitgeber kündigt, der muss sich darauf einstellen, dass er einen geringeren Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wird. Denn der berechtigte Anspruch wird nach der Elternzeit nicht mehr anhand des Einkommens bemessen, sondern auf Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts. Und dieses kann um einiges geringer ausfallen, als ohne die vorherige Elternzeit.

Wenn jedoch die Elternzeit aufgrund möglicher Übertragungsmöglichkeiten bei einem weiteren Kind verlängert wurde, könnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben sein. Das gilt auch, wenn ein Elternteil beispielsweise nach vorheriger Abklärung mit dem Arbeitgeber eine längere Elternzeit in Anspruch genommen hat. Das geht auf die Pflicht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurück, mit der man Arbeitslosengeld beantragen kann.

Geht die Elternzeit über die gesetzlich geregelten drei Jahre, fällt dieser Versicherungsschutz rechtlich weg. Hier ist den Eltern zu empfehlen, in der Elternzeit wenigstens Teilzeit zu arbeiten, damit ein versicherungspflichtiges Verhältnis bestehen bleibt.

Checkliste Elternzeit: Das müssen Arbeitgeber beachten

Folgende Aspekte und gesetzliche Regelungen des Bundesministerium für Familie, Senioren und Frauen sollten Arbeitgeber im Blick behalten, wenn ein Mitarbeiter in naher Zukunft in Elternzeit gehen könnte.

  • Informationen über die Schwangerschaft und den anstehenden Mutterschutz einholen.
  • Die tatsächliche Mutterschutzfrist berechnen und dokumentieren.
  • Infos über die Dauer des Mutterschutzes und die Elternzeit an die Personalabteilung weitergeben.
  • Die beantragte Elternzeit schriftlich bescheinigen.
  • Bei gewünschter Teilzeitarbeit eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter treffen.
  • Sozialversicherungen und Krankenkassen der Mitarbeiter über die Elternzeit informieren.
  • Ersatz für die ausfallenden Mitarbeiter bereitstellen.
  • Personaleinsatzplanung auf die entsprechende Elternzeit anpassen.

Die häufigsten Fragen von Mitarbeitern

Wann beginnt die Elternzeit?

Der Beginn ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes möglich. Von Müttern kann die Elternzeit jedoch erst nach Ablauf des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden. Die drei Jahre müssen nicht am Stück in Elternzeit verbracht werden, man kann sich diese Zeitspanne auch auf mehrere Episoden aufteilen, spätestens jedoch bis zum achten Lebensjahr des Kindes.

Wann muss man Elternzeit beantragen?

Elternzeit muss erst ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr tatsächlich beantragt werden. In den ersten drei Jahren ist diese ausschließlich sieben Wochen vor Beginn anzumelden. Nach dem dritten Lebensjahr verlängert sich die Antragsfrist auf 13 Wochen. Der Antrag kann nur in seltenen Fällen aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Wie lange kann man Elternzeit nehmen?

Insgesamt kann jeder Elternteil bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Diese lassen sich bis zum achten Lebensjahr des Kindes in bis zu drei Abschnitte aufteilen, mehr sind nur möglich, wenn der Arbeitgeber dies gestattet. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes ist beim Arbeitgeber ein entsprechender Antrag zu stellen.

Dürfen beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen? 

Ja, die Elternzeit beider Eltern dürfen gleichzeitig beginnen oder sich überlappen. Sowohl Mutter als auch Vater können insgesamt drei Jahre in Elternzeit, die die Eltern auch gemeinsam auf die ersten drei Kinderjahre legen dürfen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick


Wer genau hat Anspruch auf Elternzeit?
Jeder Elternteil hat rechtlichen Anspruch auf Elternzeit, egal in welchem Beschäftigungsverhältnis er sich befindet. In seltenen Fällen haben auch Großeltern Anspruch auf besagten Zeitraum.
Wann wird die Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt?
Bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss zur Betreuung und Erziehung des Kindes kein Antrag gestellt werden. Die Elternzeit muss jedoch sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Wie berechnet man die Elternzeit?
Jeder Elternteil hat Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Bei der Mutter wird die Zeit des Mutterschutzes von 8-12 Wochen abgezogen. So verbleibt ein Zeitraum von zwei Jahren und 9-10 Monaten.

 



Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.