Inhalt
- Was bedeutet „Dienst zu ungünstigen Zeiten“?
- In welchen Branchen sind Dienste zu ungünstigen Zeiten üblich?
- Welche Dienstzeiten werden als „ungünstig“ definiert?
- Was für Zulagen und Zuschläge gibt es für Dienste zu ungünstigen Zeiten?
- Gibt es Zulagen für wechselnde Arbeitszeiten?
- Welche negativen Auswirkungen haben Dienste zu ungünstigen Zeiten auf Bundesbeamte und Arbeitnehmer?
In einigen Branchen lässt sich die Beschäftigung zu Nachtzeiten und an Sonn- und Feiertagen nicht verhindern. Den Mitarbeitern, die ihrer Arbeit zu „ungünstigen“ Arbeitszeiten nachgehen müssen, stehen in vielen Fällen Ausgleichsleistungen für ihre besonderen Belastungen zu. Was genau Dienst zu ungünstigen Zeiten bedeutet, wann eine Arbeitszeit konkret ungünstig ist und was es hierbei zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was bedeutet „Dienst zu ungünstigen Zeiten“?
Wenn Bundesbeamte zu als „ungünstig“ definierten Arbeitszeiten ihren Beruf ausüben, spricht man von einem „Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ)“. Sind Angestellte betroffen, ist von „Arbeit zu ungünstigen Zeiten“ die Rede.
Wer zu einer ungünstigen Zeit wie an Feiertagen oder an Sonntagen arbeitet, dem stehen folglich Zulagen oder Zuschläge zu, die ihn für seine besondere Belastung zusätzlich entlohnen. Bei Bundesbeamten bildet unter anderem die „Erschwerniszulagenverordnung für Bundesbeamte (EzulV)“ die gesetzliche Grundlage für die Vorraussetzungen und die Höhe der Zulagen. Je nach Bundesland ergeben sich zudem unterschiedliche Regelungen.
In welchen Branchen sind Dienste zu ungünstigen Zeiten üblich?
Der Dienst zu ungünstigen Zeiten lässt sich innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen finden. Besonders betroffen sind Arbeitsstellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Im Justizvollzug, bei der Feuerwehr, bei der Polizei und bei der Bundeswehr ist der Dienst zu ungünstigen Zeiten in der Regel ebenfalls an der Tagesordnung.
Wird die Arbeitsleistung zu ungünstigen Arbeitszeiten in einem ausgeübten Beruf verlangt, befinden sich entsprechende Angaben in den Arbeitsverträgen, den Betriebsvereinbarungen oder den Tarifverträgen. Für Bundesbeamte gelten darüber hinaus Rechtsvorschriften wie die in der EzulV, die den Dienst zu ungünstigen Zeiten mit allen Pflichten und Rechten beschreiben.
Welche Dienstzeiten werden als „ungünstig“ definiert?
Eine Zulage zu Dienstbezügen oder zum Gehalt gibt es in der Regel für Nachtarbeit und für die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen. Je nach Beschäftigungsverhältnis werden verschiedene Zeiten als ungünstig definiert. Hier finden Sie eine Übersicht dazu, wer laut Gesetz wann zu einer ungünstigen Zeit arbeitet:
Empfänger von Anwärterbezügen und Dienstbezügen (gemäß § 3 EzulV Abs. 2)
- an Sonntagen
- an gesetzlichen Feiertagen
- üblicherweise an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr
- an allen anderen Samstagen nach 13 Uhr
- am 24. Dezember und am 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr (wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen)
- an allen anderen Tagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
- (zur Gewährung müssen mehr als fünf Stunden pro Kalendermonat auf eine ungünstige Zeit fallen)
Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (gemäß § 8 TVöD)
- an Sonntagen
- an gesetzlichen Feiertagen
- am 24. Dezember und am 31. Dezember ab 6 Uhr
- an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr (falls nicht in Schichtarbeit gearbeitet wird)
- an allen anderen Tagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (bei Mitarbeitern ohne Beamtenstatus zwischen 23 Uhr und 6 Uhr)
Mitarbeiter außerhalb des öffentlichen Dienstes (gemäß Arbeitszeitgesetz)
- an Sonntagen
- an gesetzlichen Feiertagen
- üblich an allen anderen Tagen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (bei Angestellte in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 Uhr und 5 Uhr)
- (bei der Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag steht dem Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG neben dem Zuschlag auch ein Ersatzruhetag zu)
-
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Was für Zulagen und Zuschläge gibt es für Dienste zu ungünstigen Zeiten?
Als Ausgleichsleistungen für besondere Belastungen von Beschäftigten kommen Zuschläge, Zulagen und die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage infrage.
Das Arbeitszeitgesetz legt einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für die Nachtarbeit fest. Einen Anspruch auf Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen gibt es hingegen nicht. Anderes kann in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bestimmt werden. Wird der Grundstundenlohn von 25 € nicht überschritten, sind Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie Zuschläge für die Nachtarbeit steuer- und beitragsfrei.
Ob ein Anspruch auf Zulagen zu Dienstbezügen besteht, ist je nach Berufsgruppe unterschiedlich geregelt. Personen, die Dienstbezüge in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern empfangen, erhalten Zulagen nach §§ 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung. Sie werden dann gewährt, wenn mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu einer als ungünstig definierten Arbeitszeit herangezogen wurden. Bei der Berechnung wird ein geleisteter Bereitschaftsdienst voll berücksichtigt, nicht jedoch eine reine Rufbereitschaft oder die Reisezeit bei Dienstreisen. Zulagen sind im Gegensatz zu Zuschlägen grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Der Anspruch auf Zulagen kann nach § 5 EZulV auch entfallen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten bereits ausgeglichen worden ist (beispielsweise durch Zuschläge).
Angestellte im öffentlichen Dienst und Bundesbeamte können ihren Dienst zu ungünstigen Zeiten unter Umständen auch durch Zusatzurlaub abgegolten bekommen.
Eigene Regelungen der Bundesländer zum Anspruch auf Zulagen
Beamte erhalten je nach Bundesland eine unterschiedlich hohe Stundenvergütung als Zulage zu ungünstigen Dienstzeiten. Während Empfänger von Dienstbezügen in Nordrhein-Westfalen etwa 3,63 € pro Stunde zusätzlich erhalten, bekommen Bedienstete in Sachsen 3,20 € pro Stunde.
Jedes Bundesland hat zudem eigene Regelungen bezüglich der Zeiten, die als ungünstig gelten. So gibt es in einigen Bundesländern wie Bayern oder Niedersachsen beispielsweise auch an Samstagen geringe Zeitzuschläge.
Welche Zulagen Beamten, Soldaten und Richtern beim Dienst zu ungünstigen Zeiten in den einzelnen Bundesländern zustehen, können Sie in der Übersicht zur Beamtenbesoldung nachlesen.
Gibt es Zulagen für wechselnde Arbeitszeiten?
Auch Wechselschichtarbeiter erhalten unter gewissen Umstände Ausgleichsleistungen gewährt. Zur Kompensierung der Belastung durch wechselnde Schichten im Rahmen der Schichtarbeit dient häufig ein angemessener Freizeitausgleich. Regelungen wie 15 freie Sonntage im Jahr müssen zum Zweck des Arbeitsschutzes stets eingehalten werden. Schichtzulage gibt es dann, wenn die Zahlung vom Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis bestimmt wird.
Die Höhe der Schichtzulage richtet sich unter anderem danach, ob der Beschäftigte vermehrt nachts oder an Sonn- und Feiertagen arbeitet. Handelt es sich zudem um eine kontinuierliche Wechselschicht, stehen dem Arbeitnehmer neben einer monatlichen Wechselschichtzulage auch bis zu vier Tage zusätzlicher Urlaub zu.
Welche negativen Auswirkungen haben Dienste zu ungünstigen Zeiten auf Bundesbeamte und Arbeitnehmer?
Erschwerniszulagen für Dienste zu ungünstigen oder wechselnden Zeiten sind deshalb notwendig, da sich Arbeitszeiten in der Nacht oder an Feiertagen negativ auf die Gesundheit und das Sozialleben der Mitarbeiter auswirken können. Daher ist es besonders wichtig auf eine durchdachte Personaleinsatzplanung zu setzen und außerdem passende Schichtmodelle einzusetzen.
Besonders die Nachtarbeit beeinflusst den Tag-Nacht-Rhythmus von Arbeitnehmern nachweislich, was langfristig schädliche Folgen für die Gesundheit eines Menschen haben kann. Dasselbe gilt für den Dienstantritt an Sonn- und Feiertagen, die eigentlich für die Erholung und für die Pflege sozialer Kontakte vorgesehen sind.
Darüber hinaus stellt der Dienst zu ungünstigen Zeiten sowohl psychisch als auch körperlich eine Belastung für Mitarbeiter dar. Neben Müdigkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Burnout sind auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen und ein erhöhtes Infektionsrisiko mögliche Auswirkungen. Mit Zuschlägen, Zulagen und Zusatzurlauben soll somit die erhöhte Inanspruchnahme für die Betroffenen kompensiert werden, um somit einen Ausgleich zur zeitlichen Lage der Arbeitszeit zu schaffen.