Betriebsvereinbarung Definition
Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, in denen bestimmte Rechte und Pflichten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite formuliert werden. Wie ein Tarifvertrag gilt auch eine Betriebsvereinbarung nicht nur für Mitglieder einer Gewerkschaft, sondern für alle Arbeitnehmer eines Betriebes. Ausgenommen von den Regelungen von Betriebsvereinbarungen sind laut Betriebsverfassungsgesetz lediglich Leitende Angestellte.
Da der Begriff nicht gesetzlich im deutschen Arbeitsrecht verankert ist, wird die Betriebsvereinbarung häufig als eine Art „Tarifvertrag im Kleinformat“ bezeichnet. Besagte Vereinbarungen können nicht nur für einzelne Betriebe abgeschlossen werden, sondern im Rahmen einer Konzernbetriebsvereinbarung auch für ganze Konzerne. Arbeitgeber und Betriebsrat haben jedoch ebenso das Recht, Betriebsvereinbarungen mit einem eingeschränkten Geltungsbereich, beispielsweise für einzelne Unternehmensabteilungen oder Arbeitnehmergruppen, zu vereinbaren.
Die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarten Regelungen sind für alle Arbeitnehmer des Betriebes verpflichtend, solange nicht einzelvertraglich mit einem Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbart wurde (das sogenannte „Günstigkeitsprinzip“). In Bezug auf die Gültigkeit spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung bereits bestanden hatte oder es erst später geschlossen wurde.
Betriebsvereinbarungen sind in drei Fällen unwirksam:
- Wenn sie einen gesetzeswidrigen Inhalt haben,
- wenn sie im Konflikt mit einem Tarifvertrag stehen, oder
- wenn sie nicht ordnungsgemäß geschlossen wurden.
Betriebsvereinbarung in der Praxis
Inhalte können alle Fragen sein, die nicht in Tarifverträgen geregelt sind. Beispiele sind:
- Allgemeine Arbeitszeitmodelle und Pausenzeiten
- Sonderurlaub
- Rufbereitschaft
- Zeiterfassungssysteme
- Elektronische Personalakten
- Provisionen
- Kleiderordnungen
- Arbeitsschutzmaßnahmen
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Umgang mit Internet, E-Mails und Sozialen Medien
Bei den meisten dieser Themen handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er für die Einführung bestimmter Regelungen die Zustimmung des Betriebsrates benötigt. Vor diesem Hintergrund entschließen sich viele Arbeitgeber in der Praxis zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Diese müssen vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat gemeinsam beschlossen werden, sind schriftlich niederzulegen und müssen von beiden Seiten unterzeichnet werden. Der Arbeitgeber muss allen Arbeitnehmern auf Anforderung bestehende Betriebsvereinbarungen zugänglich machen.
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Formen der Betriebsvereinbarung
Bei Betriebsvereinbarungen wird zwischen erzwingbaren und freiwilligen Vereinbarungen unterschieden.
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen können in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten beschlossen werden, für die das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt, dass das Urteil der Einigungsstelle eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ersetzt. In der Praxis bedeutet das, dass bei Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Lösung sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat durch den Spruch der Einigungsstelle gegen den Willen der anderen Partei eine Regelung erzwingen kann. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen sind unter anderem in folgenden Fällen möglich:
- Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätze
- Personelle Auswahlrichtlinien
- Maßnahmen der Berufsbildung
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
In allen Angelegenheiten, die nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, können Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen. Diese kommen jedoch nur zustande, wenn sich beide Seiten über die Regelungen einigen oder sich dem Urteil einer Einigungsstelle freiwillig unterwerfen. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz gibt es fünf Regelungsbereiche auf freiwilliger Basis:
- Errichtung von Sozialeinrichtungen
- Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
- Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung
- Maßnahmen zur Integration ausländischer Mitarbeiter
- Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen und Gesundheitsschädigungen
Da diese Aufzählung nicht abschließend ist, können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Vielzahl betrieblicher Angelegenheiten auf diese Art und Weise regeln.