Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement hat das Ziel, mit den Arbeitnehmern, die eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit vorweisen, nach möglichen Lösungen zu suchen.
Betriebliches-Eingliederungsmanagement-BEM

Betriebliches Eingliederungsmanagement Definition

Der Begriff Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist in § 167 Abs.2 Satz 1 SGB IX definiert. Ziel ist es, bei Arbeitnehmern mit wiederholter Arbeitsunfähigkeit nach Lösungen zu suchen, wie diese überwunden bzw. zukünftig vermieden werden kann.

Die Voraussetzungen für die verpflichtende Einleitung des Verfahrens „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (oder auch BEM-Verfahren) durch den Arbeitgeber ist das Vorliegen einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeiten des Arbeitnehmers in den letzten 12 Monaten, die in Summe mehr als 6 Wochen betragen. Bei mehreren Erkrankungen erfüllen 30 Fehltage diese Bedingung. Einzubinden sind nach Zustimmung des Arbeitnehmers die Interessenvertretungen, d.h. der Personalrat bzw. der Betriebsrat und, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung, die Schwerbehindertenvertretung.

Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis

Das Verfahren startet mit einer monatlichen Analyse der Daten zur Arbeitsunfähigkeit in der Personalverwaltungssoftware. Alle Arbeitnehmer, die im Vergleich zur letzten Analyse erstmals mehr als 6 Wochen bezogen auf die letzten 12 Monate arbeitsunfähig waren, erhalten vom Arbeitgeber ein Einladungsschreiben zum Erstgespräch „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. In diesem Schreiben muss auf die Ziele des Verfahrens sowie auf die erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen werden (§ 167 Abs.2 Satz 3 SGB IX). Zudem sollte klargestellt werden, dass sowohl das Verfahren als auch die Hinzuziehung der Interessenvertretung nur stattfindet, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.

Sollte der Arbeitnehmer zustimmen, folgt i.d.R. ein Erstgespräch zur Eröffnung des Verfahrens. In weiteren Terminen kann, z.B. auch unter Beteiligung des Betriebsarztes, anschließend an möglichen Lösungen gearbeitet werden. Zum Abschluss kommt das Verfahren mit einer Abschlusserklärung, in der die Maßnahmen, sofern welche definiert wurden, aufgeführt werden. Die Dauer des BEM-Verfahrens ist offen. Erfolgt zum Beispiel nach dem Einladungsschreiben des Arbeitgebers keine Antwort des Arbeitnehmers, ist das Verfahren beendet.

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Integrationsamt & Rehablilitationsträger

Sofern es sich beim Arbeitnehmer um einen schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen handelt, ist das Integrationsamt beim Verfahren einzubeziehen. Zu seinen Aufgaben zählt die Leistung begleitender Hilfen im Arbeitsleben.

Beispiele hierfür sind Geldleistungen für:

  • technische Arbeitshilfen oder zum Erreichen des Arbeitsplatzes
  • die behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen
  • die Ausstattung bzw. Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung.

Sofern der Arbeitnehmer nicht zu diesem Personenkreis gehört, sind die Rehabilitationsträger (z.B. gesetzlichen Krankenkassen) einzubeziehen, die ihrerseits Leistungen erbringen, z.B.:

  • zur medizinischen Rehabilitation
  • zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Bildung
  • zur Unterhaltssicherung.

Die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, am BEM-Verfahren teilzunehmen; für Arbeitgeber ist es verpflichtend. Dies kann insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn für den Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommt. In einem sich an diese Kündigung anschließenden Kündigungsschutzverfahren sinken die Chancen des Arbeitgebers erheblich, wenn Betriebliches Eingliederungsmanagement nicht eingeleitet und dokumentiert ist.

Sofern ein Betriebs- bzw. Personalrat im Unternehmen vorhanden ist, hat dieser die Aufgabe zu überwachen, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung der BEM-Verfahren nachkommt. Hierfür kann der Betriebs- bzw. Personalrat gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers regelmäßig entsprechende allgemeine Listen anfordern.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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