Inhalt
- Definition: Was ist das Arbeitszeitgesetz?
- Was ist im Arbeitszeitgesetz geregelt?
- Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?
- Was ist das Ziel des Arbeitszeitgesetzes?
- Wer ist für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich?
- Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
- Wo meldet man Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz?
- Fünf häufige Fragen zu Arbeitszeiten von Mitarbeitern
- Arbeitszeitgesetz auf einen Blick
Das Arbeitszeitgesetz (ArbzG) in Deutschland bildet den gesetzlichen Grundrahmen derjenigen Bedingungen, welche die zeitlichen Komponenten der Erwerbsarbeit betreffen. Dazu gehören neben der Arbeitsdauer etwa eine Überstunden- und Pausenregelung. Die Zielgruppe umfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende.
Definition: Was ist das Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitszeitgesetz ist eine Festlegung von Regelungen zu den möglichen täglichen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. Als gesetzliches Regelwerk hat es zum Ziel, Arbeitnehmer vor Ausbeutung und Willkür zu schützen.
Gleichzeitig bildet es den gesetzlichen Rahmen für die Arbeitgeber. Durch abweichende Regelungen ermöglicht es den Unternehmen, ihre gesteckten Ziele mit mehr Flexibilität im betrieblichen Ablauf erreichen zu können. Und dies, ohne die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Beschäftigten zu beeinträchtigen.
Was ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
Der § 2 Abs. 1 ArbZG definiert als Arbeitszeit die Zeitspanne zwischen dem Beginn und dem Ende der täglichen Arbeit. Ruhepausen zählen nicht dazu.
Was ist im Arbeitszeitgesetz geregelt?
Das Arbeitszeitgesetz regelt umfassend alle rechtlichen Belange, die in Verbindung mit den täglichen Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, der Nachtarbeit sowie Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit zusammenhängen.
Konkret enthält das Arbeitszeitgesetz folgende arbeitsrechtlichen Themenbereiche:
- Allgemeine Vorschriften
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- Ausnahmen in besonderen Fällen
- Durchführung des Gesetzes
- Sonderregelung
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Schlussvorschriften
Das Arbeitszeitgesetz bildet in Deutschland und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone den gesetzlichen Grundrahmen für die zeitbezogenen Arbeitsbedingungen wie die tägliche Arbeitszeit, die Wochenarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und die Bestimmungen zur Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?
Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz nach § 2 Abs. 2 ArbZG für alle volljährigen Arbeitnehmer und Auszubildenden. Für minderjährige Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte ist das Jugendarbeitsschutzgesetz § 1 Abs. 1 JArbSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JArbSchG maßgebend.
..und für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht?
Entsprechende Sonderregelungen sind nachzulesen im sechsten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes in den §§ 18, 19, 20 und 21 ArbZG.
Danach ist das Gesetz zum Beispiel nicht anzuwenden auf:
- leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
- Chefärzte
- Leiter öffentlicher Dienststellen
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in Personalangelegenheiten selbstständige Entscheidungen treffen können
- Arbeitnehmer, zu deren Haushalt Kinder im Alter unter 12 Jahren oder zu pflegende oder zu betreuende Personen gehören
- Soldaten und Beamte
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn hierzu keine tarifvertragliche Regelung besteht
- Personen, die den Gottesdienst betreffende Aufgaben bei Kirchen und Religionsgemeinschaften übernehmen
- Beschäftigte in der Luftfahrt und Binnenschifffahrt
Was ist das Ziel des Arbeitszeitgesetzes?
Das Arbeitszeitgesetz gilt für die Bundesrepublik Deutschland und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee.
Gemäß § 1 ArbZG soll „die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer“ im Allgemeinen gewährleistet werden.
Ein weiteres Ziel ist, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern.
Für dieses Vorhaben wurden die reguläre tägliche Maximalarbeitszeit während der Werktage und die Mindestruhepausen während der Arbeitszeiten festgelegt.
Besonderen Schutz genießen Nacht- und Schichtarbeitnehmer (§ 6 ArbZG) und nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer „an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Hierzu bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen:
Im § 10 ArbZG ist nachzulesen: „Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden“.
Dies betrifft zum Beispiel:
- die Polizei
- den Rettungsdienst
- die Krankenhäuser und Pflegeheime
- das Gaststätten- und Hotelgewerbe
- die Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
- die Berichterstattung von Zeitgeschehen
- die kulturellen Angebote
Wer ist für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich?
Das Arbeitszeitgesetz definiert im siebten Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften – unter § 22 Abs. 1 ArbZG, den Arbeitgeber als den Verantwortlichen für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen.
Hat der Arbeitgeber allerdings Beschäftigte schriftlich beauftragt, das Unternehmen ganz oder teilweise zu leiten (z. B. Geschäftsführer, Prokuristen) oder in eigener Verantwortung Arbeitgeberaufgaben wahrzunehmen (z. B. Abteilungs- oder Filialleiter), so sind diese Personen ebenfalls für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich.
Verstöße der Arbeitgeber gegen §§ 22 und 23 ArbZG unterliegen der Verjährung
Für die Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
Für Straftaten nach § 23 ArbZG beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre nach § 78 Abs. 3. Nr. 5 StGB (Strafgesetzbuch).
Auch der Arbeitgeber muss mit empfindlichen Strafen rechnen
Für die Einhaltung der Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Pausenzeiten und Ruhepausen ist der Arbeitgeber in besonderem Maße verantwortlich (§ 22 ArbZG und § 23 ArbZG).
Nachweise über längere Arbeitszeiten müssen zu Überprüfungszwecken mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Verstoßen Arbeitgeber gegen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, kann ihnen im Extremfall ein Bußgeld bis maximal 30.000 Euro drohen. Sind die Verstöße besonders schwerwiegend, können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.
Beispiele für Bußgelder, entnommen aus dem Bußgeldkatalog:
- 80 Euro je Arbeitnehmer bei Überschreitung der Arbeit um eine Stunde
- 600 Euro je Arbeitnehmer bei Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde
- 200 Euro je aushangpflichtiger Vorschrift, wenn Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen nicht ausgelegt oder ausgehängt wurden
Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Im § 17 Abs. 1 ArbZG heißt es, dass die erlassenen Rechtsverordnungen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht werden.
Bei den Behörden handelt es sich in den meisten Fällen um die Gewerbeaufsichtsämter, deren Beauftragte dazu berechtigt sind, „Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen“
(§ 17 Abs. 5 ArbZG).
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Wo meldet man Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz?
Arbeitnehmer haben nicht nur das Recht, dem Arbeitgeber in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Vorschläge zu machen oder ihn auf Missstände hinzuweisen. Sie haben gemäß § 17 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) auch die Pflicht dazu.
Erster Ansprechpartner ist somit der Arbeitgeber. Reagiert er nicht auf die Vorschläge oder die Kritik und existiert in dem Unternehmen ein Betriebsrat, wäre dieser der nächste Ansprechpartner.
Wenn der Betriebsrat ebenfalls nicht aktiv wird, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der zuständigen Berufsgenossenschaft zu wenden.
Fünf häufige Fragen zu Arbeitszeiten von Mitarbeitern
Die folgenden Antworten dienen als Hilfestellung für Fachkräfte im Personalwesen, um Fragen von Mitarbeitern solide beantworten zu können.
1. Wie viele Stunden darf ich maximal arbeiten?
Der § 3 (1) ArbZG besagt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf.
Nach § 3 (2) ArbZG kann die Arbeitszeit allerdings auf bis zu zehn Stunden erweitert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen durch entsprechende Reduktion der täglichen Arbeitszeit die durchschnittliche maximale werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
Zu dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung bestehen weitere tarifvertraglich vereinbarte oder auf der Grundlage von Betriebs- und Dienstverordnungen festgelegte Ausnahmen.
Beispiel:
Fallen in die Arbeitszeit „regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst“ kann die Arbeitszeit auch mehr als zehn Stunden betragen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4a ArbZG).
2. Ist es erlaubt 12 Stunden am Stück zu arbeiten?
Es ist nicht erlaubt, ohne Pause länger als 6 Stunden zu arbeiten (§ 4 ArbZG).
Somit handelt es sich bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden ohne Pausen mindestens um eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 22 ArbZG.
3. Was passiert wenn man mehr als 10 Stunden arbeitet?
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten.
Es ist lediglich möglich, die Arbeitszeit bis auf zehn Stunden auszuweiten, wobei der Ausgleich der Mehrstunden auf durchschnittlich werktäglich acht Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen erfolgen muss.
Werden mehr als zehn Stunden werktäglich gearbeitet, verstoßen Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz und müssten, wenn dies zum Beispiel betroffene Arbeitnehmer an das Gewerbeaufsichtsamt melden würden, mit einem Bußgeld rechnen (§ 22 Abs. 2 ArbZG).
Allerdings enthält das Arbeitszeitgesetz bezüglich der täglichen regulären Arbeitszeit Ausnahmeregelungen in den
§§ 7 und 14 ArbZG:
- Durch abweichende tarifvertragliche Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann gemäß § 7 Abs. 1 (1a)ArbZG die Arbeitszeit nur dann über 10 Stunden werktäglich ausgeweitet werden, wenn Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst regelmäßig einen erheblichen Anteil an der Arbeitszeit ausmachen.
Zudem muss auch in solchen Fällen die 48-Stunden-Regel eingehalten werden. In § 7 Abs. 8 (1) ArbZG steht: „Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und … zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.“ - Der § 14 ArbZG beschreibt außergewöhnliche Fälle, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten. Dabei kann es sich zum Beispiel um Rohstoffe oder Lebensmittel handeln, die verderben, wenn sie nicht zeitnah fachmännisch verarbeitet werden.
4. Für welchen Zeitraum darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden?
Die Höchstarbeitszeit muss innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten ausgeglichen werden und wieder durchschnittlich acht Stunden werktäglich betragen.
Das betrifft auch die in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen getroffenen längeren Arbeitszeiten
(§ 7 ArbZG).
Ausnahmeregelungen bestehen für die:
- Beschäftigung im Straßentransport (§ 21a Abs. 4 ArbZG)
Hier kann die wöchentliche Beschäftigung bis auf 60 Stunden verlängert werden; sie muss allerdings innerhalb von vier Monaten oder 16 Wochen wieder einer durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden entsprechen. - Nacht- und Schichtarbeit (§ 6 Abs. 2 ArbZG)
Wird die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden auf bis zu zehn Stunden verlängert, muss ein Ausgleich innerhalb von einem Kalendermonat oder von vier Wochen erfolgen, sodass durchschnittlich eine Arbeitszeit von acht Stunden gewährleistet ist. - Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (§ 7 Abs. 8 ArbZG)
Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und … zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
5. Darf vom Arbeitszeitgesetz abgewichen werden?
Das Arbeitszeitgesetz ist keine Sammlung aus starren Regelungen. Es lässt Freiraum zur Anpassung an betriebliche Notwendigkeiten.
Voraussetzung hierfür ist ein Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die aufgrund eines branchenzugehörigen Tarifvertrages erstellt wurde (§ 7 Abs. 1 ArbZG).
Im § 7 Abs. 2 ArbZG sind die vom Arbeitszeitgesetz abweichenden Regelungen nachzulesen. Sie betreffen bestimmte Branchen, wie zum Beispiel den Pflegebereich und die Landwirtschaft sowie spezielle Arbeitsformen wie die Arbeitsbereitschaft, den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft.
In allen Fällen von Mehrarbeit/Überstunden oder Kürzung der Ruhezeiten soll ein Zeitausgleich gewährleistet werden. In § 7 Abs. 9 ArbZG wird verlangt, dass bei werktäglicher Arbeitszeit über zwölf Stunden direkt im Anschluss an die Arbeitszeit eine mindestens elfstündige Ruhezeit zu gewähren ist.
Auch bei dem Zeitausgleich sind Ausnahmen möglich
Der § 7 Abs. 2a ArbZG definiert: „In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann … zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.“