Inhalt
- Definition: Was ist das Arbeitsschutzgesetz?
- Was ist das Ziel des Arbeitsschutzgesetzes?
- Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?
- Was regelt das Arbeitsschutzgesetz nicht?
- Für welche Arten von Arbeitnehmern gilt das Arbeitsschutzgesetz?
- So lauten die Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz
- Wer achtet auf die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?
- Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?
- Welche Rolle spielen Verordnungen beim Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)?
- Was besagt die gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie?
Der Arbeitsschutz begann mit dem im Jahr 1839 in Kraft getretenen „Preußischen Regulativ“. Ganz allmählich zeichnete sich die Entwicklung einer staatlichen Sozialpolitik ab.
Nach der Einführung der Krankenversicherung im Jahr 1883 folgte im Jahr 1884 die Verabschiedung der Unfallversicherung. Nach und nach folgte die Gründung der Berufsgenossenschaften. Das Unfallversicherungsgesetz trat schließlich am 1. Oktober 1885 in Kraft.
Die Bestrebungen zum Schutze der Arbeiter gingen weiter. Im Jahr 1889 folgte schließlich die gesetzliche Rentenversicherung. Die Grundpfeiler für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer war gelegt.
Im Jahr 1996 wurde schließlich die EU-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG, die „grundsätzliche Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz enthält“, mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in nationales Recht überführt (BGBl. 1 S. 1246).
Seither wurden die Pflichten und Rechte der Arbeitgeber und Beschäftigten weitestgehend festgeschrieben.
Wie die betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange geregelt sind und inwieweit das Arbeitsschutzgesetz auf andere Gesetze und Verordnungen verweist, wird im nachfolgenden Text näher beleuchtet.
Definition: Was ist das Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) heißt vollständig: „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ und umfasst sowohl den sozialen Arbeitsschutz als auch den sogenannten technischen Arbeitsschutz.
Dieses Regelwerk zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern behandelt umfassend:
- die Pflichten und Rechte der Arbeitgeber
- die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
Der soziale Arbeitsschutz stellt den Menschen in den Mittelpunkt. Er ist übergreifend mit verschiedenen anderen Gesetzen verbunden. Hierzu gehören:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Der technische Arbeitsschutz dient in erster Linie der Sicherheit für Leib und Leben der Beschäftigten am Arbeitsplatz und somit der „Abwehr von arbeitsbedingten Gefahren durch angewandte Technik.
Zu berücksichtigen sind hierbei vor allem die:
- Arbeitsmittel
- Arbeitsstätten
- Baustellen
- physikalischen Einwirkungen
- Ergonomie
Was ist das Ziel des Arbeitsschutzgesetzes?
Die Gesetzgebung verfolgt mit dem ArbSchG das Ziel, Krankheiten und Unfälle am Arbeitsplatz zu verhindern und somit sämtliche Arbeitnehmer eines Unternehmens, auch die des öffentlichen Dienstes, vor Gesundheitsschädigungen zu bewahren.
Dabei handelt es sich bei Weitem nicht nur um körperliche Beschädigungen, sondern vermehrt um Belastungsfaktoren, die Auslöser oder zumindest Verstärker für psychische Erkrankungen wie Burn-out, Mobbing oder Stress sein können.
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Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?
Hierzu ist in § 4 ArbSchG nachzulesen, von welchen Grundsätzen Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen „zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ auszugehen haben.
Diese Grundsätze betreffen die vorsorgliche und verantwortungsbewusste Gestaltung der Arbeit, zum Schutz des Lebens sowie der physischen und psychischen Gesundheit der Beschäftigten. Ebenso gehört hierzu, dass die Beschäftigten entsprechend unterrichtet und eingewiesen werden müssen.
Zu berücksichtigen sind weiterhin die speziellen Gefahren für die besonders schutzbedürftigen Beschäftigten, die Schwangeren und Jugendlichen.
Bei den Maßnahmen soll es in erster Linie um den kollektiven Arbeitsschutz gehen. Individuelle, den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Schutzmaßnahmen gelten als nachrangig.
Zu der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen führt § 5 ArbSchG aus, dass vor der Festlegung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine Beurteilung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes stattfinden muss.
Einschränkend stellt das Gesetz in Absatz 2 fest, dass „bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend“ ist.
Was ist unter der Gefährdungsbeurteilung zu verstehen?
Die Gefährdungsbeurteilung gehört zu den wesentlichen Pflichten der Arbeitgeber. Sie ist die Grundvoraussetzung für den Arbeitsbeginn an einem bestimmten Arbeitsplatz oder innerhalb eines bestimmten Tätigkeitsbereiches.
Arbeitgeber sind bereits im Vorfeld dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für ein sicheres Arbeitsumfeld der Arbeitnehmer durchzuführen.
Dies setzt voraus, dass sie die Arbeitsplätze oder den Arbeitsbereich auf eventuelle Gefährdungen hin überprüfen und das Prüfungsergebnis dokumentieren.
Wird Gefährdungspotenzial festgestellt, müssen sie die nötigen Schritte einleiten und für die Entfernung der Risiken sorgen.
Es ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, dass sie die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen. Sie können die Überprüfung der Arbeitsplatzsituation ebenso auf eine entsprechend geschulte Fachkraft übertragen.
Unter § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen – werden Arbeitssituationen aufgeführt, von denen eine Gesundheits- und/oder Sicherheitsgefahr ausgehen kann.
Hierzu zählen:
- die nicht ergonomische Einrichtung eines Arbeitsplatzes
- krankmachende Einwirkungen physikalischer, chemischer und biologischer Art
- der Einsatz von nicht geeigneten Arbeitsmitteln
- das Zusammenwirken von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit
- nicht ausreichende Unterweisung oder unzureichende Qualifikation der Beschäftigten
- die psychische Belastung am Arbeitsplatz
Was regelt das Arbeitsschutzgesetz nicht?
Das Gesetz definiert unter § 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG die Arbeitszeit als ein Element bei der „Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken“, deren geordnete Lage und Dauer wesentlich zur Arbeitssicherheit beiträgt.
Dennoch werden Arbeitszeit und Überstunden nicht im Arbeitsschutzgesetz, sondern im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.
Im Arbeitszeitgesetz wird von einer „werktäglichen“ Arbeitszeit inklusive des Samstags ausgegangen (6-Tage-Woche):
- Bei einer 6-Tage-Woche wäre die wöchentliche Arbeitszeit somit 48 Stunden.
- Bei einer 5-Tage-Woche sind es 40 Stunden pro Woche.
Vorgegeben sind in § 3 ArbZG:
- 8 Stunden maximale tägliche Arbeitszeit
- 10 Stunden tägliche Arbeitszeit in Sonderfällen, wenn Überstunden notwendig sind
Die Überstunden müssen allerdings innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder ausgeglichen sein, das heißt, dass für diesen Zeitraum die durchschnittliche Arbeitszeit wieder auf acht Stunden reduziert werden muss.
Zu den Ruhepausen steht im § 4 ArbZG, dass sie im Voraus festgelegt sein müssen. Bei der Dauer wird folgendermaßen unterschieden:
- nach maximal 6 und bis zu 9 Stunden Arbeitszeit -> mindestens 30 Minuten Pause
- nach mehr als 9 Stunden -> 45 Minuten Pause
Als Mindestzeit für eine Pause gelten 15 Minuten.
Die Regelung des Urlaubsanspruchs durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindestanspruch der Arbeitnehmer.
Auch im § 3 BUrlG wird von einer „werktäglichen“ Arbeitszeit inklusive des Samstags ausgegangen (6-Tage-Woche). Zudem erwerben Arbeitnehmer erst nach einer betrieblichen Zugehörigkeit von sechs Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Vorher steht ihnen allerdings ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden gearbeiteten Monat zu:
- Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche: mindestens 24 Werktage
- Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche: mindestens 20 Arbeitstage
In Arbeits- und Tarifverträgen werden häufig mehr Urlaubstage festgelegt.
Gut zu wissen:
Neben dem Arbeitsschutzgesetz, das allgemeine Regelungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz festlegt, erlässt die Bundesregierung für einzelne Branchen, Tätigkeiten oder Sonderfälle spezielle Verordnungen wie beispielsweise:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Für welche Arten von Arbeitnehmern gilt das Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte), zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen, Angestellte in Blindenwerkstätten, Beamte, Richter und Soldaten.
Arbeitnehmer ist, wer in persönlicher Abhängigkeit für einen Dritten aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages entgeltliche Dienste erbringt (§ 611a BGB).
In welchen Branchen gilt das Arbeitsschutzgesetz nicht?
Gemäß § 1 Abs. 2 ArbSchG regelt das Gesetz weder die Belange, die sich für Hausangestellte in privaten Haushalten ergeben, noch den Arbeitsschutz für Personen die auf Seeschiffen beschäftigt werden oder in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, das alle bergrechtlichen Fragen regelt.
- Dienstpläne erstellen
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So lauten die Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz
Beide Seiten, sowohl die Arbeitgeber als auch die Beschäftigten, sind bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Pflicht, wobei die Arbeitgeber die eigentliche Verantwortung tragen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Wirksamkeit seiner Schutzmaßnahmen überprüfen und wenn erforderlich, diese den sich ändernden Anforderungen anzupassen.
Bevor er Maßnahmen zur besseren Unfallverhütung oder zum Gesundheitsschutz in Angriff nimmt, muss er allerdings gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates einholen, soweit ein solcher im Betrieb eingeführt wurde.
Wie lauten die Pflichten von Arbeitgebern gemäß Arbeitsschutzgesetz?
Die in diesem Gesetz aufgeführten Pflichten sind für alle Arbeitgeber bindend. Diese müssen ihre Beschäftigten zu deren Sicherheit über alle notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen unterrichten, sie zeitgerecht unterweisen und Vorkehrungen zur Beseitigung gefährlicher Arbeitsbereiche treffen.
Im Einzelnen schreibt das Arbeitsschutzgesetz die folgenden Pflichten für Arbeitgeber vor, wobei in dieser Aufstellung jeder Paragraf lediglich auszugsweise vorgestellt wird:
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten treffen. - § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze
Er hat zum Beispiel Gefahren für die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer an ihrer Quelle zu bekämpfen, bei den Maßnahmen den Stand der Technik zu berücksichtigen und den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu geben. - § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Erst nach der erfolgten Gefährdungsbeurteilung kann die entsprechende Arbeitsplatz- oder Arbeitsbereichsmaßnahme zum Schutz der Mitarbeiter erfolgen wie beispielsweise die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte.
Beispiel #1:
Befindet sich die Arbeitsstätte oder der Arbeitsplatz in der Nähe von Notausgängen und sind diese durch Warenlieferungen kurzfristig zugestellt, muss ein anderer Bereich für die Abstellung der Waren gefunden werden. Notausgänge müssen immer freibleiben.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Kam es in seinem Betrieb neben der Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen zu Unfällen und im Extremfall zu solchen mit tödlichem Ausgang, muss er auch diese schriftlich erfassen. - § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben
Der Arbeitgeber oder entsprechend autorisierte Mitarbeiter müssen sich vor der Übertragung von Aufgaben davon überzeugen, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Bestimmungen und Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz einzuhalten.
Beispiel #2:
Ein Gabelstaplerfahrer, der gern mal „zu tief ins Glas schaut“ wird eher ein Unfallrisiko darstellen.
- § 8 ArbSchG – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Unternehmen, die Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz beschäftigen, sind verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.
Der Arbeitgeber, für den Beschäftigte anderer Arbeitgeber tätig werden, muss sich davon überzeugen, dass die Arbeitskräfte angemessen unterwiesen wurden. Wenn nicht, muss er die Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungsunterweisung selbst durchführen. - § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass nur diejenigen Beschäftigten Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor entsprechend eingewiesen wurden. - § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
„Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.“ - § 11 ArbSchG – Arbeitsmedizinische Vorsorge
Sind Mitarbeiter mit Arbeiten beschäftigt, die wahrscheinlich einen Gesundheitsschaden erwarten lassen, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin, eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu gewähren.
Weitere zu berücksichtigende Aspekte für das Beispiel:
- § 12 ArbSchG – Unterweisung
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“
„Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.“
Eine „Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich der Beschäftigten, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.“
„Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“ - § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen
Neben dem Arbeitgeber sind zum Beispiel verantwortlich:
– der gesetzliche Vertreter
– der vertretungsberechtigte Gesellschafter
– Personen, die mit der Betriebsleitung beauftragt wurden - § 14 ArbSchG – Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst müssen vor Antritt ihrer Tätigkeit über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, unterrichtet sein.
Wie lauten die Pflichten von Arbeitnehmern gemäß Arbeitsschutzgesetz?
Hierzu gibt § 15 ArbSchG Auskunft: Beide Seiten sind bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Pflicht, wobei der Arbeitgeber die eigentliche Verantwortung trägt.
Die Arbeitnehmer haben nur, ihren Möglichkeiten entsprechend, und nach entsprechender Unterweisung durch den Arbeitgeber für ihre eigene Gesundheit und Sicherheit zu sorgen. Zudem wird von ihnen eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber ihren direkten Kollegen und gegenüber dem Personenkreis, der „von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen ist“ eingefordert.
Demgemäß müssen sie ihre eigenen Handlungen dahingehend überprüfen, inwieweit diese eine Gefährdung für andere Personen innerhalb ihres Wirkungsbereiches darstellen.
Im Absatz 2 des § 15 ArbSchG ist unter anderem die ordnungsgemäße Verwendung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Arbeitsstoffen aufgeführt.
Zudem haben die Beschäftigten gemäß § 16 ArbSchG besondere Unterstützungspflichten.
Werden ihnen Gefahren bekannt, müssen sie diese entweder dem Arbeitgeber melden oder die zur Entgegennahme autorisierten Beschäftigten wie die betrieblichen Vorgesetzten oder den Betriebsarzt oder bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII informieren.
Wer achtet auf die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?
Die Landesbehörden überwachen die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und beraten die Arbeitgeber somit dahingehend.
Warum die Einhaltung des Arbeitsschutzes gemäß dem Arbeitsschutzgesetz wichtig ist
Arbeitnehmer, die es unterlassen, die Gesetze des Arbeitsschutzes einzuhalten, gefährden die Arbeitssicherheit und damit auch die Gesundheit ihrer Beschäftigten.
Deshalb hat der Gesetzgeber für solche Fälle entsprechende Sanktionen vorgesehen.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?
Für die Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und für dahingehende Beratungen sind, neben den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämtern) der jeweiligen Länder, die jeweils für die Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaften zuständig.
Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung sind es außerdem die Unfallkassen der Länder.
Was passiert, wenn Regelungen laut Arbeitsschutzgesetz bei der Arbeit nicht eingehalten werden?
In § 22 Abs. 3 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden – ist aufgeführt:
- welche Maßnahmen Arbeitgeber und verantwortliche Personen aufgrund der durch Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften zu erfüllen haben
- welche Maßnahmen Arbeitgeber und verantwortliche Personen zu treffen haben, um die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten zu schützen
Wird durch Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit – vorsätzlich oder fahrlässig – begangen, können für diese gemäß § 25 ArbSchG Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro erhoben werden.
Haben Beschäftigte eine Ordnungswidrigkeit begangen, drohen ihnen gemäß § 25 ArbSchG Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro.
- Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt oder handelte es sich um eine vorsätzliche Handlung, die geeignet war, die Gesundheit und das Leben eines Beschäftigten in Gefahr zu bringen, kann dies gemäß § 26 ArbSchG mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
Welche Rolle spielen Verordnungen beim Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)?
Die durch die Bundesregierung erlassenden Rechtsverordnungen ergänzen die Arbeitsschutzbestimmungen des § 18 ArbSchG, indem sie Regeln oder Vorgehensweisen für bestimmte Tätigkeitsbereiche und Branchen festlegen.
Beispiele hierfür sind:
- die Anzahl der Arbeitnehmer
- die Dauer und Lage der Beschäftigung
- die Voraussetzung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung
- die Prüfung von Betriebsanlagen vor Inbetriebnahme und deren regelmäßige Wartung
Beispiele für Verordnungen:
- Arbeitsstättenverordnung
- Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Kinderarbeitsschutzverordnung
Gemäß § 19 ArbSchG kann die Regierung Verordnungen erlassen, die notwendig sind, um internationale und zwischenstaatliche Vereinbarungen zu realisieren.
Der § 20 ArbSchG stellt klar, dass für Beschäftigte im öffentlichen Dienst das jeweilige Landesrecht für die Verordnungen zuständig ist.
Mit Bezug auf die Innere Sicherheit, stellt der § 20 ArbSchG in Absatz 2 klar, dass jedes der aufgeführten Ministerien ohne die Zustimmung des Bundesrates das Recht hat, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Was besagt die gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie?
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) wurde vom Bund, den Bundesländern und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im November 2007 ins Leben gerufen. Ihr Grundsatz ist im § 20a ArbSchG niedergeschrieben und beinhaltet „die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“.
Im Absatz 2 sind entsprechende Maßnahmen aufgeführt.
Für diese Arbeitsschutzstrategie übernimmt die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK), die mit Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) eingerichtet wurde, die Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung eines Arbeitsprogramms, das der Vorbeugung von berufsbedingten Erkrankungen und Arbeitsunfällen dienen soll.
Konkret geht es um die Wahrnehmung des Arbeitsschutzes als Gesamtheit und basiert auf drei Handlungsschwerpunkten:
- Verringerung von häufigen und schweren Arbeitsunfällen durch Reduzierung der psychischen Arbeitsbelastungen
- die Verringerung von häufigen und schweren Muskel-Skelett-Belastungen und in Folge davon Muskel-Skelett-Erkrankungen
- Verringerung von häufigen und schweren Hauterkrankungen