Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz beschreibt alle Mittel, Maßnahmen und Methoden, die dem Schutz der Beschäftigten dienen. Dies hat den Zweck, die Gesundheit der Arbeitnehmer nachhaltig zu sichern. Informieren Sie sich zu den geltenden Pflichten und erhalten Sie 10 Tipps für die Umsetzung im eigenen Betrieb!
Arbeitsschutz

Definition: Was ist Arbeitsschutz?

Unter dem Oberbegriff Arbeitsschutz sind sämtliche Maßnahmen und Methoden zusammengefasst, die die körperliche und mentale Gesundheit der Beschäftigten während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weitestgehend und langfristig schützen sollen.

Wie unterscheiden sich Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz?

  1. Arbeitsschutz
    Das Ziel des betrieblichen Arbeitsschutzes ist, dass die Beschäftigten weitestgehend vor Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen geschützt sind.
    Der Arbeitsschutz vereint als Oberbegriff Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
  2. Arbeitssicherheit
    Bei der Arbeitssicherheit handelt es sich um eine wünschenswerte Situation innerhalb eines Unternehmens. Sie soll den Beschäftigten ermöglichen, dass sie ihre Tätigkeiten ohne Gefährdung ausüben können.
  3. Gesundheitsschutz
    Beim Gesundheitsschutz geht es um Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten langfristigen Gesundheitsfolgen, wie beispielsweise durch biologische (Mikroorganismen), physikalische (z. B. Röntgenstrahlen), chemische (z. B. Lacke, Lösungsmittel), physische (ungünstige Körperbelastungen), psychische (z. B. hohe Arbeitsintensität) Einwirkungen sowie Über- und Unterforderung.
    Somit handelt es sich beim Gesundheitsschutz um die Arbeitssicherheit erweiternde Maßnahmen.

Warum ist Arbeitsschutz für Unternehmen so wichtig?

Einmal abgesehen von dem Imagegewinn für Unternehmen, denen ihre Mitarbeiter wichtig sind und die deshalb einen umfassenden betrieblichen Arbeitsschutz pflegen, zahlt sich die Investition im Nachhinein auch finanziell aus.

Exkurs: Studie zum Thema „Return on Prevention (RoP)

Eine Studie unter Leitung von Prof. Dr. D. Bräunig, Justus-Liebig-Universität Gießen aus den Jahren 2006-2008 ermittelte einen „Return on Prevention (RoP)“ von 1,6.
Eine spätere Studie der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM) ergab einen durchschnittlichen RoP von 2,2.

Das heißt, dass jeder Euro, der in die Präventionsmaßnahmen investiert wird, einen durchschnittlichen Ertrag von 2,2 Euro bewirkt. Erfolge zeigten sich vor allem in den Betriebsbereichen Lagerung, Produktion und Transport.

Warum sich die Investition in den Arbeitsschutz lohnt

Arbeitgeber, die in ihre Beschäftigten investieren, profitieren durch die gestiegene Mitarbeitermotivation und Zufriedenheit, haben weniger Produktionsausfälle, weniger Krankmeldungen, die Beschäftigten sind leistungsbereiter, zeigen mehr Eigenverantwortung und kundenorientiertes Verhalten, was wiederum zu mehr Kundenzufriedenheit führt. Insgesamt entsteht ein besseres Arbeitsklima, stärkere psychische Gesundheit und somit eine bessere Arbeitsmoral.

Die sich wandelnde Arbeitswelt schafft neue Herausforderungen beim Arbeitsschutz

Im Zeitalter des technischen Fortschritts und der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitsprozesse wird das Arbeiten in weiten Teilen schwieriger, da die Anforderungen ein immer komplexeres Ausmaß annehmen.

Arbeitgeber, denen ihre Mitarbeiter wichtig sind, fördern deren Gesundheit und Leistungsfähigkeit auch neben der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten mit freiwilliger betrieblicher Gesundheitsförderung wie beispielsweise mit Kursen für:

  • gesunde Ernährung
  • Rückengesundheit
  • Stressbewältigung
  • Suchtprävention

Sicherheit und Gesundheit als Bestandteile einer guten Unternehmenskultur

Unternehmen, die konsequent den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz integrieren, sorgen auf Sicht gesehen für eine gesundheitsförderliche Unternehmenskultur, in der die Leistungsfähigkeit und Zufriedenheit der Mitarbeiter zunehmend wachsen und Resignationsgefühle, innere Kündigung und Symptome wie Stress und Überforderung merklich nachlassen.

Mit weiteren Angeboten wie flexiblen Arbeitszeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Work-Life-Balance), Kindergartenplätzen, Jobtickets, Work-outs und Yoga-Kursen, zeigen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wertschätzung, die ihnen in den meisten Fällen mit Loyalität gedankt wird. Solch eine Unternehmensphilosophie lässt Arbeitgeber im Außenverhältnis folglich attraktiv erscheinen und ist gerade für die Gewinnung neuer, fachlich versierter Mitarbeiter, die in manchen Berufszweigen selten zu finden sind, im Bereich Employer Branding ein unschätzbarer Vorteil.

Welche Ziele verfolgt der Arbeitsschutz?

Der Arbeitsschutz wirkt in Verbindung mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz. Das erklärte Ziel ist eine Arbeitswelt, in der die Gesundheit der Arbeitnehmer nachhaltig gesichert wird und es nur noch selten zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen kommt.

Diese Zielsetzung wird unterstützt durch zahlreiche Einzelgesetze und Verordnungen wie beispielsweise folgende Rechtsnormen:

  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Warum gibt es den Arbeitsschutz in Unternehmen?

Der Arbeitsschutz wurde eingeführt, um die Arbeitnehmer bei ihren Tätigkeiten zu schützen. Doch seine Wirkung reicht bedeutend weiter: Er bewirkt eine Steigerung der Arbeitsqualität, der Kundenzufriedenheit und auch der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens.

Wie wäre ein Unternehmen ohne Arbeitsschutz?

Je nachdem, in welcher Branche Arbeitnehmer tätig sind, bestehen verschieden stark ausgeprägte Gefahren für die physische und psychische Gesundheit.

Würde es keinen Arbeitsschutz in den Unternehmen geben, käme es unverhältnismäßig häufig zu Arbeitsunfällen mit schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Beschäftigten, aber auch für die Betriebe, die je nach Häufigkeit relativ schnell unter Fachkräftemangel leiden würden und zudem mit Produktionsausfällen zu kämpfen hätten. Das würde mit der Zeit ihre Wettbewerbsfähigkeit am Markt beeinträchtigen mit möglicherweise noch schwerwiegenderen Folgen bis hin zur Insolvenz.

Die Arbeitswelt ist in der heutigen Zeit einem ständigen Wandel unterworfen. Neue Technologien, vor allem die Informations- und Kommunikationstechnologie, haben das Arbeitsumfeld in den letzten vierzig Jahren komplett verändert. In vielen Betrieben ist der Zeitdruck vorherrschend und auch das stetige Um-, Weiter- und Neulernen von berufsbezogenem Fachwissen ist nicht nur ein erfreulicher Zugewinn, sondern entwickelt immer öfter gesundheitliche Probleme.

Der Arbeitsschutz muss daher den Anforderungen entsprechend weiterentwickelt werden. Hierfür zuständig ist das duale System, bestehend aus dem Staat und den Unfallversicherungsträgern.

Wie hat sich der Arbeitsschutz historisch in der Welt der Arbeit entwickelt?

Noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts waren die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer ausgesprochen lebens- und gesundheitsgefährdend. Die sogenannten Fabrikkinder mussten teilweise bis zu 13 Stunden pro Tag arbeiten, waren körperlich und geistig-seelisch krank und kaum in der Lage, eine Schule zu besuchen.

Als sich immer deutlicher abzeichnete, dass die Verletzung der Schulpflicht zu viele Analphabeten unter den Arbeitnehmern zur Folge hatte, setzten sich preußische Beamte für den Schutz und die Schulpflicht der Kinder ein. Der Fabrikant und Abgeordnete Johannes Schuchard kritisierte bereits im Jahr 1826 die ausufernde Kinderarbeit in den Baumwollspinnereien. Doch erst am 09. März 1839 führten die Bemühungen engagierter Persönlichkeiten zur Verabschiedung des Preußischen Regulativs.

Inhaltlich ging es bei dem Gesetz vor allem um Maßnahmen, die gewährleisten sollten, dass die Kinder regelmäßig die Schule besuchen konnten. Kindern unter 9 Jahren wurde die regelmäßige Arbeit somit verboten, Jugendliche unter 16 Jahren durften nicht mehr als zehn Stunden und nachts überhaupt nicht arbeiten. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit war folglich ebenso nicht gestattet. Die Einhaltung des Gesetzes wurde streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen drohten Strafen.

Unter dem Reichskanzler Otto von Bismarck wurde im Jahr 1883 die Krankenversicherung und schließlich im Jahr 1884 das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet, was zur Gründung der Berufsgenossenschaften führte. 1889 weitete er seine Sozialgesetzgebung auf die Rentenversicherung aus.

Mit dem im Jahr 1974 verabschiedeten Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) wurden Unternehmen dazu verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzusetzen.
Am 21. August 1996 trat schließlich das deutsche ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) in Kraft, in dem die Pflichten und Rechte des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer geregelt sind und auch die Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verankert wurde.

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Welche Arten von Arbeitsschutz gibt es?

Beim Arbeitsschutz werden vier verschiedene Arten unterschieden:

  1. Allgemeiner Arbeitsschutz
    Zielsetzung: Schutz vor Arbeitsunfällen, Gesundheitsschutz und menschengerechte Gestaltung der Arbeit
  2. Sozialer Arbeitsschutz
    Zielsetzung: Schutz besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer wie Jugendliche, Schwangere und Schwerbehinderte
  3. Technischer Arbeitsschutz
    Zielsetzung: Beschäftigte vor Gefahren für das Leben oder die Gesundheit zu schützen, die zum Beispiel von Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen, Strahlungen und der Arbeitsplatzgestaltung ausgehen können
  4. Medizinischer Arbeitsschutz
    Zielsetzung: Schutz vor arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefährdungen

Wie wird der Arbeitsschutz rechtlich geregelt?

Der Arbeitsschutz wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und weitere Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften geregelt.

In § 2 Abs. 1 ArbSchG heißt es: „Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.“
In Absatz 4 heißt es weiter: „Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

Das Arbeitsschutzgesetz als Ausgangspunkt und die wichtigste Rechtsgrundlage

Als im Jahr 1996 das Arbeitsschutzgesetz verabschiedet wurde, hatten mit ihm die Gesetzgeber die bedeutendste Rechtsgrundlage für den Schutz von Arbeitnehmern im betrieblichen Alltag geschaffen.

Die Hauptverantwortung für das Wohl der in Betrieben Beschäftigten liegt zweifelsohne bei den Arbeitgebern, die bei ihren betrieblichen Entscheidungen stets die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter im Blick behalten sollen, doch das Gesetz nimmt auch die Beschäftigten in die Pflicht.

Den Beschäftigten wird von Gesetz wegen auferlegt, dass sie bei der Arbeitstätigkeit auf ihre eigene Sicherheit und auch auf die Sicherheit derer zu achten haben, die mit ihnen in unmittelbarem Kontakt stehen und durch ihre Handlungen gefährdet werden könnten.

Was ist im Arbeitsschutzgesetz geregelt?
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Pflichten und Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In erster Linie sind im Arbeitsschutzgesetz sämtliche Pflichten der Arbeitgeber aufgeführt, die darauf abzielen, das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Was genau sind Arbeitsschutzmaßnahmen?

Arbeitsschutzmaßnahmen sind vorbeugende Regelungen oder Handlungen in Betrieben, zum Schutz der Beschäftigten vor Arbeitsunfällen oder krankmachenden Arbeitsbedingungen.

Vor dem Start der Maßnahmen hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“.

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen gibt es?

Bei dem Arbeitsschutz wird gemäß § 4 ArbSchG nach dem „TOP-Prinzip“ vorgegangen.
Zuerst wird geprüft, ob die Gefährdung direkt an der Quelle beseitigt oder reduziert werden kann.

Wenn dies nicht möglich ist, folgen Überlegungen zu:

  1. technischen Arbeitsschutzmaßnahmen
    Hierbei werden die Arbeitnehmer zum Beispiel durch räumliche Trennung vor der Gefahrenquelle geschützt, wie es zum Beispiel bei großen Laserdruckern der Fall ist oder mit Abschirmung von Lärmquellen durch zusätzlich einzuziehende Wände.
  2. organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen
    Entstehen die Lärmbelastungen lediglich zu bestimmten Zeiten am Tag, können Änderungen im Arbeitsablauf wie zum Beispiel Verlegung von Pausenzeiten Abhilfe schaffen.
  3. personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen
    Handelt es sich um Dauerlärm, sind entsprechende Lärmschutz-Ausrüstungen angesagt.

Gibt es eine Rangfolge für Arbeitsschutzmaßnahmen?

Bei den Arbeitsschutzmaßnahmen wird die Rangfolge als TOP-Prinzip bezeichnet:

  • Technische Maßnahmen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Personenbezogene Maßnahmen.

Hierbei sind gemäß § 4 ArbSchG die individuellen Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen.

Durch ein Arbeitsschutzmanagement können alle technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen miteinander verbunden werden.

Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Nach § 3 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ist der Arbeitgeber verantwortlich für den Arbeitsschutz. Er hat „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“ und damit „eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben“.

Dies betrifft auch die Kosten für die Arbeitsschutzmaßnahmen, die er nicht auf die Beschäftigten umlegen darf.

Wer darf Arbeitsschutz Unterweisungen durchführen?

In § 12 Abs. 1 ArbSchG steht eindeutig, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz „während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen hat“.

Er kann allerdings nach § 13 Abs. 2 ArbSchG „zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen“.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Hinblick auf den Arbeitsschutz?

Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 ArbSchG die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Zudem hat er die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Bei all seinen Bemühungen hat er „eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben“.

Weiterhin hat er für eine geeignete Organisation zu sorgen, die Kosten hierfür zu übernehmen und Maßnahmen so vorzunehmen, dass „die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können“.

10 Tipps für die Umsetzung vom Arbeitsschutz im Unternehmen

Arbeitsschutz kann mit einigen Regeln recht solide in den betrieblichen Ablauf eingebaut werden. Selbst etwas mehr Aufwand ist im Hinblick auf die nutzbringenden Präventionsmaßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Arbeitsleben gerechtfertigt.

Die nachfolgend aufgeführten Tipps haben ihre Gültigkeit in allen Bereichen des Arbeitsalltags und sind lediglich beispielhaft für die vielen möglichen weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen aufgeführt:

1. Ersthelfer und Brandschutzhelfer sind ein Muss

Die Erste Hilfe und Brandbekämpfung gehören gemäß § 10 ArbSchG zu den vorrangigen Pflichten der Arbeitgeber. Sie sichern im Ernstfall das Überleben von vielen Menschen und den Fortbestand des Betriebes.

Deshalb sollten hierzu entsprechend geschulte Mitarbeiter „in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren“ eingesetzt werden.
Da der Betriebsrat in Bezug auf die Benennung der Erst- und Brandschutzhelfer ein Mitbestimmungsrecht hat, sollte er zeitnah informiert werden.
Prinzipiell kann der Arbeitgeber die in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben selbst übernehmen, wenn er entsprechend ausgebildet ist und über die erforderliche Ausrüstung verfügt.

2. Ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze erhalten die Bewegungsfreiheit

Wichtig ist die Ergonomie bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes. Gerade bei vorwiegend sitzender Tätigkeit besteht die Gefahr, dass eine nicht angepasste Körperhaltung zu Muskelverspannungen und in der Folge zu behandlungsbedürftigen Rückenbeschwerden führt.

3. Bewegungsmöglichkeiten sollen wahrgenommen oder selbst geschaffen werden

Bewegung steigert Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Damit bei sitzender Tätigkeit der Kreislauf von Zeit zu Zeit in Schwung kommt, sollte jede Möglichkeit, sich zu bewegen, genutzt werden. Hier können zum Beispiel kurze Spaziergänge während der Pausen, Treppen benutzen anstelle des Aufzugs oder kurze Streckübungen am Schreibtisch hilfreich sein.

4. Regelmäßiges Lüften weckt die Lebensgeister – jedenfalls für eine Zeit lang

Gerade in Großraumbüros mit Teppichboden und mehreren PC-Arbeitsplätzen fehlt schnell ausreichender Sauerstoff. Es reichen bereits drei bis vier Stoßlüftungen von zehn bis fünfzehn Minuten, um die Bakterien- und Viren-Formation gegen Sauerstoff auszutauschen und so wieder für bessere Laune und mehr Konzentrationsfähigkeit während der Arbeit zu sorgen.

5. Tageslicht findet den erholsamen Weg über die Augen ins Gehirn

Tageslicht ist durch nichts zu ersetzen. Selbst Vollspektrumlampen bieten das nicht. Deshalb können ein paar Minuten an der frischen Luft das Wohlbefinden steigern.
Werden Pausen prinzipiell in den Außenbereich verlagert, hebt das die Stimmung und Leistungsfähigkeit um einiges mehr.

6. Ruhepausen wollen eingehalten werden

Selbst, wenn es mal arbeitsmäßig „drunter und drüber geht“, sollten die Pausen regelmäßig eingehalten werden. Abgesehen davon, dass die Pauseneinhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist
(§ 4 ArbZG), erhalten eingelegte Ruhezeiten die Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit und schützen vor Überforderungserscheinungen, die sich im Endeffekt durch Fehlerhäufigkeit zeigen können.

7. Arbeitsschutzangebote oder Arbeitsschutzregeln sollen allen Mitarbeitern bekannt sein

Hierzu reicht meist schon ein Aushang an gut sichtbarer Stelle. Verstärkt werden können aktuelle Mitteilungen wie beispielsweise:

  • kurzfristige Zugangsbeschränkungen aufgrund von Desinfektionsmaßnahmen für bestimmte Betriebsbereiche
  • Termine für zusätzliche Angebote des betrieblichen Gesundheitsschutzes,

durch Wiederholung in Form eines Rundschreibens im E-Mail-Charakter oder als Hauspost in Papierform.

8. Persönliche Schutzausrüstung hilft nur im getragenen Zustand

Sicher ist es schon einmal möglich, dass die Schutzausrüstung nicht so richtig sitzt oder sonst irgendwie unangenehme Gefühle vermittelt. Dennoch hat sie ihre Berechtigung und sollte genau nach Vorgabe getragen werden. Hier ist in besonderem Maße die Helmpflicht zu nennen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Tragen von Zeit zu Zeit kontrolliert werden sollte und wenn Teile der Ausrüstung nicht mehr vorhanden sind, sollten diese umgehend ersetzt werden können.

9. Regelmäßige Vorsorgeuntersuchung müssen umfassend erklärt werden

Lädt der Betriebsarzt zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ein, sollte diese nicht als lästige Pflicht angesehen werden, sondern als Chance für mehr Gesundheitsschutz. Durch entsprechende Information und Kommunikation kann die Notwendigkeit solcher Untersuchungstermine der Belegschaft näher gebracht werden. Beispiel: die teilweise arbeitgeberfinanzierte Sehhilfe für die Bildschirmarbeit.

10. Mit Hygienemaßnahmen wird die Ausbreitung von Infektionserkrankungen gestoppt oder zumindest reduziert

Entsprechend sensibilisiert, wurden bei vielen Arbeitgebern ausreichend Ständer mit Desinfektionsmitteln angeschafft. Diese sollten allerdings in allen Betriebsbereichen leicht erreichbar und immer aufgefüllt sein. Hierzu sollten alle Beschäftigten – per Aushang oder E-Mail – dazu aufgefordert werden, bei Kenntnisnahme leere Desinfektionsmittel-Behälter wieder aufzufüllen oder auffüllen zu lassen.

Wo finden sich Aufgaben und Pflichten der Angestellten?

Die Pflichten der Beschäftigten sind nachzulesen im § 15 ArbSchG. Hier heißt es unter anderem, dass sie nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen müssen. Diese Verpflichtung haben sie auch gegenüber Personen, die „von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind“.

Zudem haben sie sämtliche Betriebs- und Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen sowie die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Weiterhin sind sie nach § 16 ArbSchG dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten „jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich“ zu melden.

Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzes?

Damit die Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz auch wirklich und allumfassend eingehalten werden, sind von Zeit zu Zeit Kontrollen vorgesehen, die durch das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz und durch die für die Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaften – für den öffentlichen Dienst die Unfallkassen – durchgeführt werden.

Was sind die Funktionen beim betrieblichen Arbeitsschutz?

Der Unternehmer, der hauptverantwortlich für die Organisation der Arbeitssicherheit und der Ersten Hilfe zuständig ist, wird bei der Umsetzung von betriebsindividuellen Sicherheitsmaßnahmen von speziellen Fachkräften unterstützt.

Im Bereich der Beratung und Kontrollpflicht sind dies:

  • Betriebsärzte
    Neben anderen Tätigkeiten beraten sie hinsichtlich arbeitsmedizinischer Gesichtspunkte, untersuchen und beraten die Beschäftigten und werten die Untersuchungsergebnisse aus.
  • Aufsichtsführende
    Sie sind unter anderem für den Einsatz der Mitarbeiter und für die Durchführung von Sicherheitseinzelmaßnahmen zuständig.
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    Sie beraten vor allem die Arbeitgeber zu sicherheitstechnischen Fragen, informieren die Arbeitnehmer über Themen wie Unfall- und Gesundheitsgefahren und sind für die Untersuchung von Unfallursachen zuständig.

Für die Organisation und Kontrolle von Prozessen sind zuständig:

  • Betriebsratsmitglieder
    Sie achten beispielsweise auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, haben bei der Bildung des Arbeitsschutzausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 ein Mitbestimmungsrecht und nehmen an Betriebsbesichtigungen teil.
  • Mitarbeiter
    Sie sind angehalten, die Vorschriften und Anweisungen ernst zu nehmen und die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu gebrauchen.
  • Sicherheitsbeauftragte
    Sie sind hauptsächlich für die Kontrolle des Arbeitsbereiches zuständig.

Was ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) und wann wird er benötigt?

Nach § 11 ASiG wird der Arbeitsschutzausschuss erst bei Betrieben ab 20 Beschäftigten, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit errechnet werden, gebildet.
Er tritt mindestens einmal im Quartal zusammen und soll Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten.

„Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern
  • Betriebsärzten
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII (siebte Buch Sozialgesetzbuch)“
Exkurs: Arbeitsschutz Vorschriften der DGUV
Die Anzahl an Sicherheitsbeauftragten hängt von der Zahl der Mitarbeitenden ab. Die DGUV empfiehlt zudem, die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten unabhängig von der Zahl der Mitarbeitenden, von den Gefährdungen im Unternehmen, der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe abhängig zu machen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Arbeitsschutz im Unternehmen?

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eine umfassende Aufsichtspflicht und ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Arbeitsschutzmaßnahmen. Wurde im Unternehmen ein Betriebsrat eingeführt, muss der Arbeitgeber wesentliche betriebliche Veränderungen vor der endgültigen Entscheidung mit der Mitarbeitervertretung abstimmen.

Der Einfachheit halber ist man in vielen Betrieben dazu übergegangen, Präventivmaßnahmen, Risikobeurteilungen und Wirksamkeitskontrollen direkt in die Betriebsvereinbarungen mit aufzunehmen.

Arbeitsschutz in Österreich und der Schweiz

„Der Arbeitsschutz in Österreich ist wesentlich durch die grundsätzlichen Richtlinien der EU bestimmt. Auf diesen Richtlinien basieren die meisten der nationalen Arbeitsschutzgesetze und -Verordnungen, wie z. B. das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ArbSchG)“.

„Der Arbeitsschutz der Schweiz ist im Arbeitsgesetz geregelt und hat zum Ziel, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das Gesetz ist anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe, insbesondere auf die Betriebe der Industrie, des Gewerbes und Handels.“

„Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Überzeit, Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt“.

Arbeitsschutz im Überblick


Was versteht man unter Arbeitsschutz?
Arbeitsschutz ist der Oberbegriff für alle geeigneten Schutzmaßnahmen, die dazu beitragen, dass arbeitsbedingte Unfälle und Todesfälle verhindert werden und die das Risiko, arbeitsbedingt zu erkranken, weitestgehend minimieren bzw. im optimalen Fall ausschließen.
Was wird mit dem Arbeitsschutz geregelt?
Mit dem Arbeitsschutz wird die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten geschützt.
Was gehört alles zum Arbeitsschutz?
Zum Arbeitsschutz gehören neben den arbeitshygienischen, arbeitsmedizinischen, betriebspsychologischen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen die Gesetze zur Arbeitszeit, zum Schutz der Kinder- und Jugendarbeit sowie zum Mutterschutz und Lohnschutz.
Wer kümmert sich um den Arbeitsschutz?
Werden Arbeitsschutzmaßnahmen geplant, geschieht dies innerhalb eines Gremiums im Arbeitsschutzausschuss (ASA), dem je nach Unternehmensgröße der Arbeitgeber, der Betriebsrat, der Betriebsarzt, externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte angehören.


Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.