Arbeitnehmerüberlassung Definition
Der Begriff Arbeitnehmerüberlassung – auch als Zeitarbeit, Leiharbeit oder Personalleasing bekannt – bedeutet, dass ein Arbeitgeber einem Dritten einen Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit und gegen ein Entgelt überlässt. Die Rechten und Pflichten des Arbeitgebers bleiben auch in diesem Zeitraum beim Verleiher. Folgende Vertragsbeziehungen bestehen zwischen den drei Parteien: Verleiher und Entleiher schließen einen Vertrag darüber, dass der Entleiher für die zeitlich begrenzte Überlassung einer Arbeitskraft Geld an den Verleiher zahlt. Es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, sondern nur zwischen letzterem und dem Verleiher. Das aktuelle Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von 2017 regelt alles Weitere.
Der Arbeitgeberverband der deutschen Zeitarbeitsbranche ist der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), der die Interessen von mehr als 3.600 Mitgliedsunternehmen vertritt. Der Interessenverband hat einen für seine Mitglieder verbindlichen Kodex verabschiedet, der ethische Vorgaben für die Zeitarbeit macht und dessen Einhaltung von einer unabhängigen Kontakt- und Schlichtungsstelle überprüft wird.
Für Arbeitgeber ergeben sich einige Vorteile, wenn sie einen Leiharbeiter für eine begrenzte Zeit einstellen, anstatt einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter abzuschließen:
- Flexibilität: Auftragsspitzen können so sehr schnell ausgeglichen werden, außerdem steht kurzfristig eine große Auswahl an Bewerbern zur Verfügung.
- Kostenersparnis: Die Kosten sind einfach zu kalkulieren, zudem fallen keine Kosten für Urlaub oder Krankheit an.
- Geringerer bürokratischer Aufwand: Zeitintensive und teure Auswahlverfahren für Bewerber fallen weg.
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis
Ob alle Vorgaben, die für die Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich vorgesehen sind, in der Praxis auch erfüllt werden, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch überregionale Prüfer kontrolliert. In jedem Fall muss ein sogenannter
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Rahmenbedingungen des Beziehungen zwischen Verleiher, Entleiher und Arbeitnehmer, also die Rechte und Pflichten aller Beteiligten regeln. Die Angaben darin müssen dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entsprechen.
Welche Rechte haben die Leiharbeitnehmer? Laut dem AÜG muss der Grundsatz der Gleichstellung erfüllt sein. Leiharbeitskräfte sind nach dem Gesetz genauso zu behandeln wie die Stammbelegschaft. Auch die Mindestarbeitsbedingungen müssen gewahrt sein. Dazu zählen die korrekte Eingruppierung der Leiharbeitnehmer nach Tarifvertrag, das Einhalten des Mindestlohns sowie das Gewähren von Urlaub und Entgeltleistungen auch in Nichtbeschäftigungszeiten. Außerdem sind Lohnuntergrenzen und das Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung zu beachten.
Für gewerbliche Verleiher schreibt das Gesetz eine Erlaubnispflicht vor. Unternehmen, die Arbeitskräfte verleihen wollen, benötigen dafür also eine Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit. Auch die zeitliche Begrenzung der Überlassung einer Arbeitskraft ist hier festgeschrieben. Nach aktueller Rechtslage (seit April 2017) darf der Einsatz von Leiharbeitnehmern höchstens 18 Monate an denselben Entleiher erfolgen. Wenn die Überlassungshöchstdauer überschritten wird oder der Verleiher keine Überlassungserlaubnis hat, haben Entleiher und Leiharbeitnehmer die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Was ist die sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?
Dabei handelt es sich um den Einsatz von Fremdpersonal, der zwar die Merkmale einer Arbeitnehmerüberlassung erfüllt, aber (rechtlich unzutreffend) als werk- oder dienstvertragliche Arbeit bezeichnet wird.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn
- ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einem Kunden arbeiten lässt, um dort „werkvertragliche“ Arbeiten durchzuführen,
- der Kunde statt dem Arbeitgeber Weisungen gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht,
- wenn der Arbeitnehmer in demselben Maße wie die Angestellten des Kunden in dessen betriebliche Organisation integriert ist.