Abmeldung Definition
Wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis endet, muss der Arbeitgeber diese Beendigung der jeweiligen Sozialversicherung melden. Die berechnet dann auf der Basis der gemeldeten Daten und Angaben sämtliche Versicherungs- und Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers. Für die Meldung steht dem Arbeitgeber eine Frist von maximal sechs Wochen zur Verfügung. Das Einhalten dieser Frist ist von entscheidender Bedeutung für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers. Außerdem könnte bei einer verzögerten Abmeldung der Verdacht der illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeit) im Raume stehen. Die für das Abmelden gültige Vorschrift ist im Sozialgesetzbuch (SGB) IV (§§ 28a bis 28c) festgelegt. Darüber hinaus kommt beim Meldeverfahren die DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) zur Anwendung.
Abgabegründe für eine solche Meldung sind beispielsweise:
- Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
- Wechsel der Krankenkasse oder der Beitragsgruppe
- Andauernder Arbeitskampf (länger als drei Monate)
- Tod des Arbeitnehmers
Von entscheidender Bedeutung bei der elektronischen Übermittlung ist der Abmeldungsgrund. Der wird innerhalb der Meldung in Form einer zweistelligen Zahl verschlüsselt dargestellt. Die DEÜV sieht für die verschiedenen Abmeldungsgründe auch detaillierte Schlüsselzahlen vor. Das sind:
- 30 für ein reguläres Beschäftigungsende
- 31 für den Wechsel der Krankenkasse
- 32 für den Wechsel der Beitragsgruppe
- 33 für Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und für sonstige Gründe
- 34 für das Ende der Beschäftigung nach längerer Pause (mehr als ein Monat)
- 35 für andauerndem Streik (mehr als ein Monat)
- 36 für eine Umstellung der Abrechnung oder Währung
- 40 für ein Beschäftigungsende bei kurzfristiger Tätigkeit
- 49 für das Versterben des Arbeitnehmers
Die Palette der möglichen Meldegründe umfasst noch wesentlich mehr Schlüsselnummern, die bis in die 70er Zahlen reichen.
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Abmeldung Sozialversicherung Praxis
In der Praxis sind die Gründe für das Abmelden oft etwas anderer Natur. So müssen beispielsweise Arbeitnehmer bei längerer Krankheit ebenfalls abgemeldet werden, wenn Krankheit und Genesung die sechs Wochen der Lohnfortzahlung übersteigen.
Ähnlich liegen die Dinge bei einem längeren unbezahlten Urlaub (mehr als einen Monat). Hier muss zum Monatsende eine entsprechende Meldung (Grund 34) erfolgen. Erst zum ersten Tag der erneuten Arbeitsaufnahme wird der Arbeitnehmer dann wieder angemeldet.
Ein anderes Problem in der Praxis betrifft die sogenannten Gelegenheits- und Minijobs oder auch Saisonarbeit. In diesem Bereich hört man immer wieder von ausstehenden Lohnzahlungen. Auch in solchen Fällen muss ebenfalls eine Abmeldung erfolgen, falls einen Monat oder länger kein Lohn gezahlt wird. Zwar besteht das Arbeitsverhältnis dann weiterhin fort, gilt aber als unterbrochen, weil kein Lohn geflossen ist.
Auch bei der genauen Datierung der jeweiligen Meldungen kommt es hin und wieder zu Unstimmigkeiten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Abmeldegrund (Kündigung, Urlaubspause oder KK-Wechsel etc.) auf ein Wochenende fällt. Oft wird der Arbeitgeber dann zum 28. oder 29. abgemeldet. Bei einer Arbeitsaufnahme am 1. des Folgemonats würde dadurch aber eine Versicherungslücke entstehen. Abzumelden ist daher in der Regel immer zum letzten Kalendertag eines Monats.