Abmahnung

Die Abmahnung ist für eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) unerlässlich und dient als Abmahnung für Fehlverhalten seitens der Arbeitnehmer.
Abmahnung

Abmahnung Definition

Die Abmahnung ist in $ 314 Abs. 2 BGB geregelt. Für eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) ist sie unerlässlich. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung gilt als die „Gelbe Karte“ und kann einerseits dem Arbeitgeber den Weg zur Kündigung ebnen, andererseits ist sie eine Warnfunktion und ein Mittel, einen Arbeitnehmer mit Fehlverhalten zu bändigen.

Damit eine Abmahnung rechtskräftig ist, sind die drei folgenden
Voraussetzungen erforderlich:

  • Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Verhalten genau beschreiben sowie Datum und Uhrzeit des Fehlverhaltens nennen. Unklare Hinweise wie mangelhafte Arbeitsleistung oder häufiges Zuspätkommen sind ungültig.
  • Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Fehlverhalten deutlich als Vertragsverstoß benennen und den Arbeitnehmer klar auffordern, es in Zukunft zu unterlassen.
  • Der Arbeitgeber muss deutlich erklären, dass der Arbeitnehmer im wiederholten Falle mit einer Kündigung zu rechnen hat.

Abmahnung Arbeitgeber – ein Beispiel aus der Praxis:

Arbeitsvertragsverstöße sollten im Allgemeinen nicht einfach so stillschweigend hingenommen werden. Eine Abmahnung sollte ausgesprochen werden, damit ein Verhalten, das vertragswidrig ist, nicht auf Dauer (durch stillschweigendes Dulden) zu einer Änderung des Vertrages führen kann. Was ursprünglich vertragswidrig war, könnte durch die längerfristige Duldung dann als vertragsgemäß gelten („Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten“). Weiterhin ist eine Abmahnung die notwendige Voraussetzung, damit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen kündigen kann (ordentliche Kündigung). Eine vertragswidrige Verhaltensweise muss mindestens einmal abgemahnt werden, damit der Arbeitnehmer die Chance hat, die Verhaltensweise zu ändern. Zu einer Abmahnung berechtigt sind nicht nur jene Personen, die auch das Arbeitsverhältnis kündigen könnten, sondern alle Vorgesetzten, die dem Arbeitgeber Weisungen erteilen dürfen. Zur Aussprache der Kündigung besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Frist.

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Abmahnung Arbeitnehmer – ein Beispiel aus der Praxis:

Ein Arbeitnehmer hat seine Pausen wiederholt ohne Entschuldigung um eine Viertelstunde überzogen. Zwar ist dies ein Pflichtverstoß, doch reicht es noch nicht für eine Kündigung aus. Der Arbeitgeber kann das Verhalten jedoch abmahnen und dem Arbeitnehmer somit offiziell die „Gelbe Karte“ überreichen. Wenn der Arbeitnehmer nun weiterhin zu spät kommt bzw. seine Pausen überzieht, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, denn aufgrund der vorher bereits erteilten Abmahnung ist nicht mehr zu erwarten, dass eine weitere Mahnung eine Änderung des Verhaltens bewirken würde.

Wenn das Arbeitsverhältnis wie üblich dem allgemeinen Kündigungsschutz im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) untersteht, so verschlechtert eine (berechtigte) Abmahnung die kündigungsrechtliche Situation des Arbeitnehmers, also den Bestand des Arbeitsverhältnisses, da der Arbeitgeber nun im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung aussprechen kann.

Mündliche Abmahnung vs. schriftliche Abmahnung

Eine mündliche Abmahnung ist zwar ebenso wie die schriftliche Abmahnung gültig, sollte aber zur Vermeidung von Unklarheiten im Beisein eines Zeugen ausgesprochen werden. Sicherer ist es jedoch, die Abmahnung schriftlich zu erteilen sowie eine Gegenzeichnung des Arbeitnehmers zu verlangen

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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