Abfindung

Die Abfindung ist eine Entschädigungszahlung, die ein Arbeitgeber Mitarbeitern bei einer betriebsbedingten Kündigung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Jetzt informieren und die Höhe der Abfindung mit unserem Abfindungsrechner berechnen!
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© Butch / Adobe Stock


Wird einem Mitarbeiter gekündigt, steht ihm unter Umständen eine Entschädigung in Form einer geldlichen Abfindung zu. Sie soll die finanziellen Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen. Wann der Anspruch auf die Zahlung besteht und wie sich die Höhe berechnen lässt, wird im Folgenden umfassend erläutert.

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Definition: Was ist eine Abfindung?

Unter einer Abfindung versteht man im Arbeitsrecht eine Entschädigungszahlung, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter bei einer betriebsbedingten Kündigung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Es handelt sich immer um eine einmalige Geldzahlung. Eine rechtmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nicht automatisch mit einer Abfindung verbunden. Die Rechtsgrundlagen zum Thema Abfindung sind in § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes formuliert, einem der wichtigsten Arbeitsschutzgesetze.

Wie hoch ist die durchschnittliche Abfindung?

Die Höhe der ausgezahlten Abfindung richtet sich unter anderem nach dem Gehalt sowie nach der Dauer der Beschäftigung und ist zudem stets Verhandlungssache. In Folge einer internen Datenauswertung haben Rechtsanwälte Chevalier im Jahr 2021 veröffentlicht, dass Deutsche im Durchschnitt 14.300 € Abfindung erhalten. Große Unterschiede ergeben sich je nach Bundesland. Während in Sachsen durchschnittlich nur 4.000 € Abfindung ausbezahlt werden, zahlen hessische Arbeitgeber durchschnittlich 22.000 €. Pauschalisiert wird zwischen einem halben und einem ganzen Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr entrichtet.

Wer hat Anspruch auf eine Abfindung?

Eine generelle Pflicht zur Zahlung einer Abfindung gibt es für keinen Arbeitgeber. Wird die Entschädigung dennoch gezahlt, dann liegt das in der Regel an der Gegebenheit bestimmter Bedingungen. Dazu zählen unter anderem:

  • Vertragliche Vereinbarungen beinhalten die Zahlung einer Abfindung (beispielsweise im Rahmen eines freiwilligen Aufhebungsvertrags).
  • In einem Sozialplan, einem Geschäftsführervertrag, einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag befinden sich entsprechende Abfindungsregelungen.
  • Aus dem Unternehmen ausscheidende Mitarbeiter bekommen üblicherweise eine Abfindung, so dass sich gekündigte Arbeitnehmer auf das Gewohnheitsrecht berufen können.
  • Der Arbeitgeber hat sich vertragswidrig verhalten, was eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zur Folge hatte.
  • Der Arbeitgeber bietet die Abfindung nach § 1 a des KSchG an.

Zudem ist der Anspruch bei dieser Entschädigungszahlung auf Arbeitnehmer und auf sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige beschränkt.

Wann muss eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz ausgezahlt werden?

Nur ein Arbeitnehmer, der dem Kündigungsschutz unterliegt, kann die Zahlung für sich beanspruchen. Dafür müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt sein: So besteht ein Anspruch nur dann, wenn dem Mitarbeiter betriebsbedingt oder nicht rechtmäßig gekündigt wird. Ein möglicher betriebsbedingter Grund wäre zum Beispiel, dass sich das Unternehmen den Mitarbeiter aufgrund eines drastischen Auftragsrückgangs nicht mehr leisten kann. Der entsprechender Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben vermerkt sein.

Ferner muss der Arbeitnehmer mindestens ein halbes Jahr im Betrieb tätig gewesen sein, die Firma mindestens zehn Vollzeitbeschäftigte haben und der vorliegende Arbeitsvertrag unbefristet sein. Andernfalls hat der Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, formelle Fehler der Kündigung ins Feld zu führen. Hat er jedoch selbst gekündigt, besteht kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer weist mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit auf.
  • Im Betrieb sind mindestens zehn Personen in Vollzeit angestellt.
  • Es liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

Generell gilt, dass ein gekündigter Arbeitnehmer nach einer einmal akzeptierten Abfindungszahlung zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal mehr Geld fordern kann.

Wann muss keine Abfindung gezahlt werden?

In den meisten Fällen kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf seinen Anspruch auf Abfindung berufen, weil dieser nur selten überhaupt existiert. Ergibt sich der Anspruch aus § 1 a KSchG, muss die Abfindungssumme in den meisten Fällen jedoch gezahlt werden.

Wird ein Mitarbeiter wegen Fehlverhaltens entlassen, entfällt der Abfindungsanspruch. Dazu kann es etwa durch wiederholte Verspätungen oder dem Mobben eines Kollegen kommen. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, muss der Arbeitgeber auch kein Abfindungsgeld zahlen, weil der Kündigungsschutz in diesem Fall nicht greift. Weiterhin gibt es keinen Abfindungsanspruch, wenn der Betrieb weniger als zehn Personen in Vollzeit beschäftigt, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt oder wenn der Mitarbeiter kürzer als sechs Monate im Betrieb tätig war.

Die Zahlung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle angetreten hat. In diesem Fall ist kein Lohnverlust entstanden, der eine Entschädigungsleistung rechtfertigen würde.

Kein Anspruch auf eine Abfindung: Die wichtigsten Irrtümer

In Bezug auf die Abfindungszahlung gibt es sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern viele weit verbreitete Irrtümer. Die drei wichtigsten werden im Folgenden aufgeklärt:

1. Es gibt einen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindung

Das Arbeitsrecht sieht keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung vor. Es ist demnach absolut möglich, dass ein Mitarbeiter Jahrzehnte in einem Arbeitsverhältnis stand und nach einer betrieblichen Kündigung trotzdem keine Abfindung bekommt. Allerdings besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Abfindung im Rahmen einer betrieblichen Regelung festzusetzen. Das ist beispielsweise durch einen vertraglichen Beschluss über eine Abfindungszahlung in Arbeits- oder Tarifverträgen realisierbar.

2. Bei betriebsbedingter Kündigung erhalten Arbeitnehmer immer eine Abfindung

Nach § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes sieht es auf dem ersten Blick so aus, als ob jedem Arbeitnehmer bei betrieblicher Kündigung eine Abfindung grundsätzlich zustünde. Tatsächlich stützt sich der Anspruch auf die Abfindung jedoch auf den diesbezüglichen „Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung.“ Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber die Zahlung ausdrücklich anbieten muss, damit der Anspruch gilt. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Hält ein Arbeitnehmer eine Kündigung seines Arbeitgebers für nicht gerechtfertigt, kann er gegen diese Kündigung Klage erheben. Gewinnt der Mitarbeiter den Prozess, kehrt er in sein altes Arbeitsverhältnis zurück. Die Mehrheit dieser Prozesse enden jedoch mit einem Vergleich, aus dem die Zahlung einer Abfindung hervorgeht. Für den Arbeitgeber bedeutet eine Kündigungsschutzklage oft erhebliche Mehrkosten sowie eine reduzierte Planungssicherheit, weshalb sie lieber vermieden wird.

3. Das Arbeitsrecht regelt die Höhe der Abfindung

Es gibt keine gesetzliche Festlegung für die Höhe einer Abfindung. Nur, wenn der Arbeitgeber die Entschädigungszahlung nach § 1 a KSchG ausdrücklich anbietet, besteht eine gesetzliche Definition der genauen Abfindungshöhe. Diese entspricht einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Geschäftsjahr, wobei mehr als sechs Monate zu einem vollen Jahr aufgerundet werden.

Handelt es sich nicht um eine gerichtlich berechnete Abfindung, wird die Halbmonatsregel lediglich als oft verwendete Daumenregel benutzt. Da das Arbeitsrecht keine Höhe vorgibt, bleibt sie reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Üblich ist, zwischen einem halben und einem ganzen Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu zahlen.

Was muss man bei einer Abfindung beachten?

Da es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen auf eine Entschädigungszahlung. Die Chance auf die Zahlung steigt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich einklagt und sich dabei auf sein Kündigungsschutz beruft. Tatsächlich kommen in diesem Fall auf beide Parteien hohe Kosten sowie eine Menge Zeitaufwand zu.

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist im Vorfeld also unbedingt zu prüfen, ob sich eine Kündigungsschutzklage finanziell überhaupt für ihn lohnen würde. Das trifft jedoch vor allem nach einem langjährigen Arbeitsverhältnis mit guter Bezahlung zu und dann, wenn das Finden einer neuen Arbeit aufgrund nachweisbarer Gründe deutlich erschwert ist. Beachtet werden sollte zudem, dass eine Kündigung nur innerhalb der ersten drei Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens eingeklagt werden kann.

Auch für ein Unternehmen ist eine Kündigungsschutzklage oftmals unbequem und teuer. Es kann daher durchaus Sinn ergeben, als Arbeitgeber eine Abfindungsvereinbarung mit seinen Mitarbeitern zu treffen, die die Möglichkeit eines späteren Prozesses verhindert.

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Wie wird eine Abfindung berechnet?

Gerichte arbeiten mit dieser Abfindungsformel:

Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Jahre der Betriebszugehörigkeit

Wenn die Kündigung mitten im Kalenderjahr erfolgt, zählt das begonnene Jahr nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit als Ganzes und die Summe wird demzufolge aufgerundet.

Eine Beispielrechnung: Herr Schmidt erhält eine Kündigung aus betrieblichen Gründen, nachdem er 4 Jahre und 7 Monate in dem Unternehmen gearbeitet hat. Sein Brutto-Monatsgehalt betrug 3.500 €. Da seine Betriebszugehörigkeit auf 5 Jahre aufgerundet wird, wird die Abfindung nach der Faustformel folgendermaßen berechnet:

3.500 € x 0,5 x 5 Jahre = 8.750 €

Herr Schmidt erhält demnach einen Betrag in Höhe von 8.750 € brutto.

Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigungszahlung muss es jedoch nicht zum Einsatz der Abfindungsformel kommen. Eine Abfindung soll in aller erster Linie dazu dienen, den Gekündigten für seinen erwartbaren Lohnausfall zu entschädigen. Daher spielen häufig individuelle Faktoren eine tragende Rolle bei der Berechnung einer angemessenen Abfindungssumme.

Die Chance auf eine hohe Abfindung steigt insbesondere, wenn sich gekündigte Arbeitnehmer/-innen sich auf einen Sonderkündigungsschutz berufen können, weil diese/dieser beispielsweise schwerbehindert oder schwanger sind. Auch das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers beziehungsweise seines Anwalts kann die Abfindungssumme in die Höhe treiben. Die Abfindung kann maximal 18 Monatsgehälter betragen.

Abfindungsrechner zur Berechnung nutzen

Wollen Sie den ungefähren Betrag der zu zahlenden Abfindung berechnen, können Sie dafür unseren Abfindungsrechner verwenden. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung finden Sie unter dem Online Abfindungsrechner von Papershift.

Abfindungsrechner: Alle Schritte auf einen Blick

  1. Geben Sie das Monatsgehalt im Abfindungsrechner an.
  2. Tragen Sie danach die Betriebszugehörigkeit ein.
  3. Klicken Sie zur Berechnung auf den Button „Abfindung berechnen“.

Wie wird eine Abfindung versteuert?

Wie jedes Einkommen muss auch eine Abfindungszahlung versteuert werden. Dabei ist die gesamte Höhe der Abfindung voll einkommenssteuerpflichtig. Bei der Berechnung zählt die Abfindung zu den „außerordentlichen Einkünften“ nach § 34 EStG. Weiterhin fällt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls 9 % Kirchensteuer an. Eine Abfindungszahlung lässt sich seit 2006 nicht mehr steuerlich absetzen.

Mit wie viel Prozent wird eine Abfindung versteuert?

Die Einkommenssteuersätze erhöhen sich mit steigenden Einkünften. Daraus ergibt sich grundsätzlich, dass ein Arbeitnehmer desto mehr Steuern zahlen muss, je höher seine Abfindung ausfällt. Allerdings mindert die sogenannte Fünftelregelung nach den §§ 24 und 34 EStG die konkrete Steuerlast. Nach der Fünftelregelung verteilt sich die Abfindungssumme auf fünf Jahre, wodurch die Steuerlast gerade bei großen Beträgen maßgeblich reduziert wird.

Fallen Sozialabgaben an?

Von einer Abfindung gehen keine Sozialabgaben wie Krankenversicherungsbeträge oder Rentenbeiträge ab. Die einzige Ausnahme bildet hier der Fall, dass der Arbeitgeber sich nach der Kündigung freiwillig krankenversichert. Hier werden auf die Abfindung Beitragszahlungen zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung erhoben.

Hat die Abfindung Einfluss auf das Arbeitslosengeld?

Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgt bei einer Abfindungszahlung in der Regel nicht. Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag jedoch früher beendet, als es bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber der Fall gewesen wäre, ist eine Verhängung einer Sperrfrist durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Im Extremfall kann das dazu führen, dass der Arbeitslosengeldanspruch bis zu zwölf Wochen ruht.

Bezieht der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung bereits Arbeitslosengeld II, wird die Abfindungszahlung darüber hinaus als Vermögen berücksichtigt. Die Zahlung verringert in der Folge den Anspruch auf Sozialleistungen.

Gibt es Alternativen zur Zahlung einer Abfindung?

Nicht jedes Unternehmen sieht sich dazu imstande, eine angemessene Abfindung zu zahlen. Aus diesem Grund gibt es die alternative Möglichkeit der bezahlten Freistellung, dem so genannten Aufhebungsvertrag oder auch Auflösungsvertrag.

Im Zuge dessen wird der Arbeitnehmer zu einem festgelegten Zeitpunkt von allen Verpflichtungen seines Arbeitsverhältnisses befreit. Die Rahmenbedingungen obliegen dadurch allein den Vertragspartnern, so dass sämtliche gesetzliche Ansprüche oder Forderungen des Betriebsrats nicht mehr greifen. Der Arbeitnehmer erlangt auf diese Weise ein höheres Maß an Flexibilität, da beispielsweise keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Eine bezahlte Freistellung ist auch gemeinsam mit einer Abfindungszahlung zu beschließen.

Abgrenzung zu anderen Entschädigungszahlungen

Im Falle einer Kündigung gibt es neben der Abfindung auch noch weitere mögliche Entschädigungszahlungen. Dazu zählen vor allem die Karenzentschädigung zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots und der Schadensersatzanspruch aufgrund einer fristlosen Kündigung. Beide Leistungen sind klar von dem Anspruch auf Abfindung abzugrenzen.

Häufige Fragen von Arbeitnehmern

Wann bekommt man eine Abfindung?

Eine Abfindung dient dazu, den Arbeitnehmer bei Kündigung finanziell für seinen Lohnausfall zu entschädigen. Abfindungsregelungen können bereits in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Üblich ist es zudem, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung die Zahlung einer Abfindung anbietet, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Im Falle einer Klage kann die Abfindungszahlung auch als Folge einer außergerichtlichen Einigung beschlossen werden.

Wann steht mir gesetzlich eine Abfindung zu?

Eine gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung jedoch eine Entschädigungszahlung an, damit dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, kann der Arbeitnehmer sein Recht auf Zahlung der vereinbarten Summe auch einklagen. Ein Abfindungsanspruch besteht unter anderem dann nicht, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder wenn er aufgrund von selbstverschuldetem Fehlverhalten entlassen wird.

Wann sollte man eine Abfindung fordern?

Die Forderung einer Abfindung ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Entschädigung aufgrund von hohen erwartbaren finanziellen Verlusten durch die Kündigung gerechtfertigt ist. Besonders hoch fällt die wahrscheinliche Zahlung zudem dann aus, wenn es sich um ein langjähriges Arbeitsverhältnis handelt und die Wiedereingliederung auf den Arbeitsmarkt durch bestimmte Umstände erschwert ist. Besteht ein Sonderkündigungsschutz, steht dem Arbeitnehmer ebenfalls eine hohe Entschädigungszahlung zu.

Wie viel Abfindung steht mir zu?

Das Gesetz gibt im Arbeitsrecht eine Faustregel für die Berechnung der Abfindungshöhe vor. Sie beträgt die Hälfte des Brutto-Monatsgehalts multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre im Unternehmen. Ab einer Anzahl von mindestens sechs Monaten pro Beschäftigungsjahr wird aufgerundet. Die Formel bildet häufig die Regelung für die Minimalzahlung, die das Gericht fordert. Üblicherweise wird eine Abfindung in Höhe von einem halben bis einem ganzen Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr entrichtet.

Was bleibt übrig von der Abfindung?

Von der Abfindungen gehen in der Regel keine Versicherungen ab, dafür aber Steuern. Der genaue Steuersatz hängt von der Höhe der Abfindung ab. Mithilfe der Fünftregelungen wird die Abfindungszahlung auf insgesamt fünf Steuerjahre verteilt, wodurch die Abzüge im Sinne des Arbeitnehmers reduziert werden.

Wo wird die Abfindung in der Einkommenssteuererklärung eingetragen?

Da eine Abfindung komplett versteuert werden muss, muss die Zahlung in der Einkommenssteuererklärung als Einkünfte eingetragen werden. Sie finden das entsprechende Feld in der Anlage N unter „Entschädigungen“.

Wie viel Abfindung ist realistisch?

Die genaue Höhe ist von vielen Faktoren abhängig. Zu den wichtigsten zählen das Alter, das konkrete Gehalt, das Bundesland sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt in Bezug auf die jeweilige Branche. Sie können Ihren voraussichtlichen Betrag berechnen, indem Sie Ihre Daten weiter oben in unseren Abfindungsrechner eingeben. Die durchschnittliche Abfindungszahlung beträgt in Deutschland 14.300 €.

Abfindung berechnen auf einen Blick


Was bedeutet Abfindung?
Bei einer Abfindung handelt es sich um eine Entschädigungszahlung, der der Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer entrichtet. Sie erfolgt in Form einer Einmalzahlung und hat den Zweck, den finanziellen Verlust auszugleichen, die dem Arbeitnehmer in Folge der verlorenen Stelle widerfährt. Die gesetzliche Basis für die Abfindung bildet § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes im Arbeitsrecht.
Wann werden Abfindungen gezahlt?
Abfindungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. So muss das Unternehmen beispielsweise mehr als zehn Arbeitnehmer voll beschäftigen und der Gekündigte muss seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten. Abfindungen werden nicht gezahlt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits in einem neuen Beschäftigungsverhältnis steht.
Wer bekommt eine Abfindung?
Grundsätzlich können alle Personen in einem Arbeitnehmerverhältnis oder wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, bei Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung erhalten. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung existiert jedoch nicht.
Wie berechnet sich die Höhe der Abfindung?
Die Höhe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Gericht berechnet die Hälfte des Brutto-Monatsgehalts mal die Anzahl der Geschäftsjahre, die der Arbeitnehmer im Unternehmen tätig war. Bei einer außergerichtlichen Einigung ergibt sich die Höhe aus der Verhandlung zwischen den Vertragsparteien. Besondere Bedingungen wie das Vorliegen eines Sonderkündigungsschutz (bspw. durch eine Schwerbehinderung) können die Zahlung in die Höhe treiben.
Wann ist eine Abfindung steuerfrei?
Eine Abfindungszahlung ist nie steuerfrei. Sie zählt zu den „außerordentlichen Einkünften“ und muss in diesem Sinne voll versteuert werden. Mithilfe der Fünftelregelung kann die Höhe der Steuern jedoch reduziert werden, weil sich die Abfindungssumme auf fünf Kalenderjahre verteilt. Steuerfreibeträge gibt es für die Abfindung nicht.


Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.