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Whistleblower-Gesetz: Bundesregierung unternimmt neuen Anlauf
Die Bundesregierung startet einen zweiten Versuch, das Hinweisgeberschutzgesetz auf Weg zu bringen, das auch als Whistleblower-Gesetz bezeichnet wird. Im ersten Anlauf war das Gesetz im Bundesrat gescheitert.
Hinweisgeber, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und in Behörden aufmerksam machen, sogenannte Whistleblower, sollen in Deutschland einen besseren Schutz vor Repressalien erhalten. Zu diesem Zweck erarbeitete die Bundesregierung einen Gesetzentwurf, den allerdings im Februar dieses Jahres der Bundesrat ablehnte. Die von der CDU / CSU mitregierten Bundesländer sahen die Gefahr einer Überlastung kleiner und mittlerer Unternehmen durch das geplante Gesetz.
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Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1937 ist Deutschland zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet. Deutschland unterliegt wegen der nicht fristgerechten Umsetzung bereits einem Vertragsverletzungsverfahren.
Neuer Gesetzentwurf entspricht weitgehend dem vorherigen
Um das Whistleblower-Gesetz jetzt auf den Weg bringen zu können, wurde ein neuer Gesetzentwurf eingebracht. Dieser entspricht weitgehend dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände ausgenommen sind. Das gilt auch für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst, die der Aufsicht eines Landes unterstehen. Nach Auffassung der Regierungsfraktionen ist damit keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich. Ein zweiter Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ hebt diese Einschränkung wieder auf.
Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen Meldestelle aufbauen
Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 50 eine interne Meldestelle für Whistleblower einrichten müssen. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können gemeinsam Meldestellen aufbauen. Auch das Anrufen einer externen Meldestelle soll möglich sein. Dafür soll, abgesehen von einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen. Die Meldestellen sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebern und Meldestellen ermöglichen. Auch Personen, die verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten melden, sollen geschützt sein. Das bezieht Äußerungen unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit mit ein.
Wer als Hinweisgeber Repressalien erleidet, soll eine Entschädigung in Geld verlangen können. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt. Es entsteht allerdings kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses sowie eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.
Auch Mitarbeiter von Zulieferern sowie Anteilseigner sollen geschützt werden
Der Schutz bezieht nicht nur die Beschäftigten der Unternehmen ein, sondern erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sollte ein Whistleblower nach einer Meldung berufliche Nachteile erfahren, soll es laut Gesetz eine Beweislastumkehr geben. Es muss dann bewiesen werden, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Das vorsätzliche oder grob fahrlässige Melden unrichtiger Informationen stellt allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar, die zur Folge hat, dass die meldende Person für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen muss.
Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, etwa, indem sie eine Meldung verhindern, sollen mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden können.