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Wann darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit verändern?
Obwohl dem Arbeitgeber Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeit zustehen, muss er bestimmte Rahmenbedingungen beachten, wenn er die Arbeitszeit ändert.
Für eine verlässliche Planbarkeit des Lebens ist es für Beschäftigte wichtig, die eigenen Arbeitszeiten im Voraus zu kennen und möglichst nicht von plötzlichen Änderungen überrascht zu werden. Es kann aber Situationen geben, in denen es aus betrieblicher Sicht notwendig ist, die Arbeitszeiten bestimmter Mitarbeiter anzupassen. Dabei stellt sich die Frage: Darf der Arbeitgeber das, und welche Voraussetzungen sind dabei zu beachten?
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Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber grundsätzlich Änderungen der Arbeitszeit
Zur Bewertung dieser Fragen ist zunächst einmal das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu nennen, das ihm nach § 106 Gewerbeordnung zusteht. Demnach kann der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“
Aus dem Gesetzestext geht klar hervor, dass der Arbeitgeber auch bei Änderungen der Arbeitszeit einen bestehenden Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag zu berücksichtigen hat. Sind dort beispielsweise konkrete Arbeitszeiten festgelegt, kann der Arbeitgeber nicht einfach davon abweichende Arbeitszeiten verlangen.
Gesetzliche Vorgaben müssen bei der Änderung der Arbeitszeit beachtet werden
Auch andere gesetzliche Vorschriften müssen bei der Änderung von Arbeitszeiten berücksichtigt werden. So schreibt zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden vor, die auf maximal zehn Stunden am Tag erweitert werden darf – und das auch nur dann, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von 24 Wochen oder sechs Monaten nicht über acht Stunden hinausgeht. Auch die Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen darf nicht unterschritten werden. Geänderte Arbeitszeiten, welche diesen Vorgaben widersprechen, sind nicht rechtens.
Auch die Belange der Arbeitnehmer müssen bei der Änderung von Arbeitszeiten beachten werden
Hinzukommt, dass der Arbeitgeber bei der Veränderung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen handeln muss. Das bedeutet, dass dabei auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen – zum Beispiel dann, wenn ein Arbeitnehmer sich um sein Kind kümmern muss.
Und nicht zuletzt hat auch der Betriebsrat ein Mitspracherecht, wenn es um die Belange der Arbeitszeit geht – sofern es im betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat gibt.
Fazit
Für Arbeitgeber bedeutet das also: Änderungen der Arbeitszeit sind möglich. Allerdings kann es Umstände geben, die dem entgegenstehen. Die Änderung der Arbeitszeit muss außerdem bestehende Rahmenbedingungen und gesetzliche Regelungen berücksichtigen. Arbeitnehmer müssen im Umkehrschluss nicht jede Änderung der Arbeitszeit akzeptieren, die ihnen ihr Arbeitgeber vorgibt.
Ähnlich sieht es übrigens aus, wenn ein bestehender Dienstplan vom Arbeitgeber geändert werden soll. Auch hier sind nicht alle vom Arbeitgeber gewünschten Änderungen ohne weiteres möglich und zulässig.