Vorschlag für Gesetz zur Regelung der Arbeitszeiterfassung soll noch im Frühjahr kommen
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil möchte zeitnah einen Gesetzentwurf zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung durch Unternehmen vorlegen. Noch im Frühjahr soll der Vorschlag kommen.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das die Unternehmen dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen, ist nun die Regierungskoalition gefragt. Denn noch fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für die umfassende Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung. Diese gilt bisher nur in bestimmten Fällen – zum Beispiel für Überstunden oder für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
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Vertrauensarbeitszeit soll weiter möglich sein
Einige befürchten das Ende der Vertrauensarbeitszeit und die Rückkehr zur Stechuhr. Dem ist jedoch laut Inken Gallner, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, nicht so. Das erklärte sie beim Jahrespressegesprächs des Gerichts. Flexible Modelle seien weiterhin möglich, solange die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit eingehalten und diese auch dokumentiert werden.
„Praxistauglicher Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“
Wie die Erfassung der Arbeitszeiten letztendlich gestaltet werden muss, ist noch offen und muss in Form eines Gesetzes geregelt werden. Daher wird mit Spannung der Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums erwartet. Diesen soll es noch im Frühjahr geben, wie das Ministerium auf Anfrage des ZDF mitteilt. Es solle einen „praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz“ geben.
Bisher gibt es keine detaillierten Vorgaben, welches der verfügbaren Zeiterfassungssysteme von den Arbeitgebern genutzt werden müssen. So sind zum Beispiel Stundenzettel, Stechuhren oder auch digitale Systeme zur Zeiterfassung zulässig.
Allerdings werden die zukünftig eingesetzten Zeiterfassungssysteme an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs orientieren müssen, die verlangen, dass Zeiterfassungssysteme objektiv, verlässlich und zugänglich sein müssen.
Arbeitnehmerschutz im Vordergrund
Ziel und Zweck der Arbeitszeiterfassung ist der Arbeitnehmerschutz. Mitarbeiter sollen vor zu langen Arbeitszeiten und zu wenigen Pausen geschützt werden. Die Mindestruhezeiten müssen eingehalten werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer pro Tag maximal acht Stunden, in Ausnahmen auch zehn Stunden, arbeiten. Bei einem Acht-Stunden-Tag müssen mindestens 30 Minuten Pause eingelegt werden.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Arbeitszeiterfassung an ihre Mitarbeiter zu delegieren. Das kann beispielsweise im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Letztlich obliegt die Arbeitszeiterfassung aber der Verantwortung des Arbeitgebers.
Arbeitgeber sehen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kritisch
Von Seiten der Arbeitgeber regt sich indes Kritik an der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Zwei vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall in Auftrag gegebene Rechtsgutachten widersprechen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und gehen davon aus, dass dieses das Urteil des Europäischen Gerichtshofs überinterpretiere. Es lasse sich daraus keine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers ableiten, dafür Sorge zu tragen, dass alle Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen.