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Mutterschutz und Urlaubsanspruch
Während der Schwangerschaft hat man andere Sorgen, als sich mit arbeitsrechtlichen Dingen den Kopf zu zerbrechen. Für die werdende Mutter gelten vor und nach der Geburt jeweils besondere Regeln. Daher sollte man sich früh genug informieren, um dann möglichst sorgenfrei die erste Zeit mit dem Nachwuchs genießen zu können. Insbesondere beim Urlaubsanspruch im Mutterschutz gibt es häufig Unklarheiten, die wir in diesem Beitrag aufklären.
Urlaubsanspruch im Mutterschutz
Der Mutterschutz schützt die Gesundheit von Mutter und Kind „während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit“ (§ 1 Abs. 1 MuSchG). Diese sozialstaatliche Fürsorge schließt den Urlaubsanspruch im Mutterschutz mit ein. Eine weitere Verbesserung erfolgte im Jahr 2018 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts. Dabei wurde die frühere Mutterschutzarbeitsplatz-Verordnung (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz integriert.
Warum hat man im Mutterschutz Urlaubsanspruch?
Zeiten, bei denen das Arbeitsverhältnis aufgrund der besonderen Schutzfristen bzw. der Beschäftigungsverbote ruht, zählen bei der Feststellung der Urlaubstage als Beschäftigungszeit gemäß § 24 MuSchG. Mutterschutz und Urlaubsanspruch schließen sich somit nicht gegenseitig aus.
- Urlaube und Abwesenheiten verwalten
- Urlaubsanträge genehmigen
- Überschneidungen im Blick behalten
- Urlaubssperren anlegen
Beispiel: Urlaubsanspruch und Mutterschutz
Frau Fröhlich erfährt von ihrem Frauenarzt, dass sie Nachwuchs erwartet. Sie informiert ihren Arbeitgeber und teilt ihm auch gleich den voraussichtlichen Entbindungstermin (25. Oktober) mit. Aufgrund der Mitteilung an den Arbeitgeber greifen sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der werdenden Mutter und des Kindes. Frau Fröhlich befindet sich somit im allgemeinen Mutterschutz.
Da Frau Fröhlich durch ihre Schwangerschaft nicht eingeschränkt ist, möchte sie verreisen und beantragt dafür 14 Urlaubstage. Im Anschluss daran bleibt sie – entsprechend der gesetzlichen Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG – die sechs Wochen vor ihrem errechneten Entbindungstermin zu Hause. Sie hätte jedoch während der sechs Wochen auf eigenen Wunsch weiterarbeiten können.
Bei den acht Wochen nach der Entbindung ist der Gesetzgeber strenger. Hier handelt es sich um ein striktes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
Frau Fröhlich möchte wissen, ob sich durch den Mutterschutz ihr Urlaubsanspruch ändert. Sie erfährt von der Personalsachbearbeiterin, dass ihr während des Mutterschutzes der gesamte vertraglich vereinbarte Urlaub in Höhe von 30 Tagen zusteht. Die 16 Tage Resturlaub, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht mehr nehmen kann, werden auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Hierbei ist es nicht notwendig, dass sie den Urlaub des Vorjahres in den ersten drei Monaten des Folgejahres nimmt, denn die Resturlaubstage können gemäß § 24 MuschG noch bis zum Ablauf des Folgekalenderjahres genommen werden.
Beschäftigungsverbot während Mutterschutz
Neben den Mutterschutzfristen – vor und nach der Entbindung – beinhaltet das MuSchG darüber hinaus generelle Beschäftigungsverbote, um die werdende Mutter und ihr Kind vor Schaden zu bewahren. Dies betrifft:
- den arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz wie beispielsweise Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit
(§ 3 bis § 8 MuSchG) sowie
- das ärztliche Beschäftigungsverbot (§ 16 Abs. 1 MuSchG), wenn die Arbeitsbedingungen die Gesundheit der werdenden Mutter oder die Gesundheit des Kindes gefährden. Ein solches Beschäftigungsverbot kann für den gesamten Zeitraum des Mutterschutzes oder für eine begrenzte Zeit attestiert werden.
Muss im Mutterschutz Urlaub in Anspruch genommen werden?
Gilt für Frau Fröhlich ein Beschäftigungsverbot, kann sie keinen Urlaub nehmen. Denn laut § 24 MuschG gilt das Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes als Beschäftigungszeit. Beschäftigungszeit kann nicht gleichzeitig Urlaubszeit sein. Damit entfällt bei Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes die Notwendigkeit, Urlaub zu beantragen.
Wenn Frau Fröhlich außerhalb des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes – innerhalb der normalen Mutterschutzzeit – einige Tage freihaben möchte, muss Sie Urlaub nehmen.
Urlaubsanspruch im Mutterschutz berechnen
Für Frau Fröhlich ändert sich nichts an der Höhe ihres Urlaubsanspruchs, denn auch Zeiten der Beschäftigungsverbote werden als Beschäftigungszeit gewertet.
In § 24 MuschG ist nachzulesen, dass ein Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes als Beschäftigungszeit gilt und somit den Urlaubsanspruch nicht reduziert. Es besteht Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Laut Gesetz stehen ihr somit für die Zeit der Schutzfristen ebenfalls Urlaubstage zu.
In diesem Beispiel stehen Frau Fröhlich 30 Tage pro Jahr oder 30 Tage für 52 Wochen zu. Die Zeit des Beschäftigungsverbotes vor und nach der Entbindung beträgt insgesamt 14 Wochen. Somit hat Frau Fröhlich in der Zeit des Beschäftigungsverbotes einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen (30 Urlaubstage x 14 : 52) „erarbeitet“.
Urlaubsanspruch vor und nach dem Mutterschutz
Zu Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist verbleiben Frau Fröhlich von ihren 30 Urlaubstagen pro Jahr noch 16 Tage Resturlaub. Diese kann sie gemäß MuSchG nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes im laufenden Jahr oder im darauffolgenden Jahr nehmen.
Gut zu wissen: Der Mutterschutz unterscheidet sich von der anschließenden Elternzeit. Weitere Informationen dazu erhältst Du in unserem Beitrag „Urlaubsanspruch in Elternzeit“.
Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Ein Fazit
- Ziel des Gesetzgebers ist gemäß § 1 Abs. 1 MuSchG der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind.
- Innerhalb des Mutterschutzes sind besondere Schutzfristen gesetzlich geregelt, wie beispielsweise die Schutzfrist sechs Wochen vor der Entbindung und das absolute Beschäftigungsverbot für acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
- In § 24 MuSchG wird die Freistellung von der Arbeit während der Schutzfristen als Beschäftigungszeit festgelegt, weshalb der kalenderjährliche Urlaubsanspruch aufgrund der Beschäftigungsverbote nicht gekürzt werden darf.
- Was die Verfallbarkeit von Urlaubsanspruch bei Mutterschutz betrifft, gilt gemäß § 24 Mutterschutzgesetz eine Ausnahme. So kann die junge Mutter ihren Resturlaub nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr bis zum 31.12. nehmen.
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