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Uniform: Umziehen zu Hause ist keine Arbeitszeit
Das Anlegen einer Uniform zu Hause gehört laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Arbeitszeit, wenn sich der Mitarbeiter am Arbeitsort umziehen könnte.
In zwei Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 2021 (5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20) wurde entschieden, dass die Zeit für das An- und Ablegen der auf Weisung des Arbeitgebers zu tragenden Uniform nicht als zu vergütende Arbeitszeit gilt.
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Geklagt hatten zwei Wachpolizisten aus dem Zentralen Objektschutz, die bei der Polizei in Berlin angestellt waren. Die Polizisten mussten jeden Tag vor der Arbeit ihre Uniform samt Ausstattung wie Pistole, Handschellen und weitere Ausrüstungsgegenstände anlegen. Dafür benötigten sie etwa 14 Minuten pro Tag. Aufgrund der häufig wechselnden Einsatzorte legten die Wachpolizisten ihre Uniform in der eigenen Wohnung an. Die Wachpolizisten forderten, dass das Anlegen der Arbeitskleidung als Arbeitszeit gewertet wird.
Bundesarbeitsgericht: Bei Wahlmöglichkeit ist das Anlegen von Dienstkleidung zu Hause keine bezahlte Arbeitszeit
Der beauftragte Rechtsanwalt argumentierte, das Anlegen besonderer Dienstkleidung wie zum Beispiel bei einem Rettungssanitäter zähle zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer nur so zum Dienst erscheinen könne. Ein normaler Arbeitnehmer müsse eine solch spezielle Dienstkleidung nicht anziehen.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Das Anlegen von Dienstkleidung und Ausrüstung zu Hause gehöre nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Es hätte nämlich die Möglichkeit gegeben, sich bei der Polizei umzuziehen. Die Wachpolizisten hätten zudem die Möglichkeit gehabt, einen Spind zu beantragen. Es sei die freie Entscheidung der Wachpolizisten, sich zu Hause umzuziehen, und nicht der Wunsch des Arbeitgebers. Die beiden Wachpolizisten konnten außerdem selbst entscheiden, ob sie den Weg zur Arbeit und zurück mit oder ohne angelegte Dienstkleidung zurücklegen.
Auch die Zeit für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit und zurück muss nicht vergütet werden, denn laut Gericht zählt der Arbeitsweg zur privaten Lebensführung. Lediglich die Zeit für den Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs sei zu vergüten.
Fazit
Bei der Arbeitszeiterfassung sowie bei der Berechnung der persönlichen Arbeitszeit sind also Umkleidezeiten zu Hause außer Acht zu lassen, wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitskleidung auch bei seinem Arbeitgeber anlegen könnte.