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Teilzeitkräfte haben Anspruch auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Teilzeitarbeitskräfte bei gleicher Qualifikation und gleichen Tätigkeiten Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie Vollzeitarbeitskräfte haben und eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Die Verpflichtung von Vollzeitarbeitskräften, zu bestimmten Dienstzeiten zu arbeiten, rechtfertigt alleine keine höhere Stundenvergütung.
Dieses Urteil ist für viele Arbeitskräfte in Teilzeit wichtig: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Teilzeitkräfte für die gleichen Tätigkeiten bei gleicher Qualifikation nicht geringer bezahlt werden dürfen als Vollzeitarbeitskräfte.
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Im Verfahren (5 AZR 108/22) ging es um die Klage eines Rettungsassistenten, der bei einem Rettungszweckverband im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit durchschnittlich 16 Stunden pro Monat beschäftigt ist. Seine Vergütung betrug 12 Euro pro Stunde, während die in Vollzeit beschäftigten Kollegen 17 Euro die Stunde erhielten. Es ergab sich eine Nachforderung des Klägers für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2021 von insgesamt 3285,88 Euro.
Bei dem Prozess vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt handelte es sich um ein Revisionsverfahren. In der ersten Instanz war der Kläger vor dem Arbeitsgericht noch gescheitert, hatte dann aber vor dem Landesarbeitsgericht München Recht bekommen (Urteil vom 19. Januar 2022 – 10 Sa 582/21).
Kläger berief sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz
Der Kläger berief sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieses schreibe vor, dass ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden dürfe als ein Mitarbeiter in Vollzeit. Er leiste die gleiche Arbeit wie eine Vollzeitkraft und habe daher auch Anspruch auf die gleiche Vergütung, so die Ansicht des Klägers.
Arbeitgeber führt mehr Aufwand bei der Schichtplanung von Teilzeitkräften an
Die Argumentation des Arbeitgebers führt hingegen Unterschiede bei der Schichtplanung an. Die Rettungsassistenten in Vollzeit würden verbindlich eingeteilt, um Planungssicherheit zu schaffen. Dadurch entstehe ein geringerer Aufwand. Demgegenüber könnten die Teilzeitmitarbeiter Schichten ablehnen und eigene Vorschläge unterbreiten.
Gericht sieht Ungleichbehandlung als nicht gerechtfertigt an
Dieser Umstand alleine rechtfertigt nach Beschluss des Bundesarbeitsgerichts die Ungleichbehandlung nicht. Die Rettungsassistenten im Haupt- und im Nebenamt seien gleich qualifiziert und übten die gleichen Tätigkeiten aus.
Der vom beklagten Arbeitgeber eingewandte erhebliche Unterschied sei nicht erkennbar, denn bei den Regelbeschäftigten seien Pausen und Arbeitsgrenzen zu beachten. Die Verpflichtung eines Mitarbeiters, sich auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einzufinden, rechtfertige insgesamt keine höhere Stundenvergütung gegenüber Kollegen, welche die Freiheit besitzen, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.
Der Kläger hat nach Entscheidung des Gerichts Anspruch auf die geforderte Nachzahlung.
Fazit
Solange es zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräften also keine Unterschiede hinsichtlich von Qualifikation und ausgeübten Tätigkeiten gibt, sind unterschiedliche Stundensätze für die Entlohnung nicht zulässig. Das gilt selbst dann, wenn es beim Erstellen von Dienstplänen und der sich daraus ergebenden Verbindlichkeit unterschiedliche Freiheitsgrade zwischen den Mitarbeitern gibt.