Sonderurlaub

In bestimmten Fällen haben Mitarbeiter ein Recht auf Sonderurlaub. Was Sie dabei als Arbeitgeber beachten und welche Gesetze Sie kennen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Sonderurlaub

Wie viel bezahlten Urlaub jeder Mitarbeiter pro Jahr nehmen darf, ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen der Mitarbeiter ein Recht auf Sonderurlaub hat. Was Ihr dabei als Arbeitgeber beachten müsst, erfahrt Ihr im folgenden Artikel.

Sonderurlaub: Bezahlter Sonderurlaub von der Arbeit

Ansprüche auf bezahlten Sonderurlaub in besonderen Fällen wie Hochzeit, Todesfälle oder Umzügen können aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag resultieren. Häufig bestehen in Unternehmen feste Regelungen für alle Mitarbeiter, dass in bestimmten Fällen bezahlter Sonderurlaub für eine gewisse Zeit zu erfolgen hat. Ist ein Arbeitsverhältnis gekündigt worden, kann ein Beschäftigter zudem nach § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezahlte Freistellung verlangen, um bei der Arbeitsagentur vorstellig zu werden, Bewerbungen zu schreiben oder Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.

Ist nichts geregelt, kann der Mitarbeiter allgemein unter den Voraussetzungen des § 616 BGB eine vorübergehende bezahlte Freistellung von seiner Tätigkeit beanspruchen. Demnach verliert ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein nicht erhebliches Fehlen meint regelmäßig maximal fünf Tage, je nach Situation auch nur wenige Stunden.

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Wichtig ist, dass es sich bei § 616 BGB um eine sog. dispositive Regelung handelt, d. h. sie kann von den Arbeitsvertragsparteien auch ausgeschlossen werden. Viele Arbeitsverträge enthalten deshalb eine Klausel, mit welcher die Vorschrift ausgeschlossen werden soll. Fehlt eine solche, kann der Arbeitnehmer indes bei vorübergehender Verhinderung einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub haben.

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Gründe für Sonderurlaub

Anlässe für eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 616 BGB gibt es viele. Dies sind insbesondere Eheschließung oder Lebenspartnerschaft, Geburt eines Kindes, Tod eines nahen Familienangehörigen oder ein Umzug aus betrieblichen Gründen. Fraglich ist, ob ein Mitarbeiter auch für ärztliche Behandlungen freizustellen ist. In der Regel wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arzttermine kein Sonderurlaub gewähren müssen, falls diese im Rahmen flexibler Arbeitszeiten erledigt werden können. Anders sieht es aus, wenn der Arztbesuch, z. Bsp. bei einer Operation, nicht auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer für die Dauer der Behandlung eine bezahlte Freistellung erhalten ( LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.09.2010, 5 Sa 340/90 ).

Auch für Gerichtstermine kann ein Beschäftigter bezahlten Urlaub verlangen, wenn er in eigener Sache vor Gericht muss und sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Dies gilt auch, wenn er als Zeuge aussagen muss (BAG, Urteil vom 13.12.2001, 6 AZR 30/01). Allerdings besteht kein Lohnanspruch, wenn der Arbeitnehmer eine Zeugenentschädigung erhält. Sonderurlaub kann darüber hinaus für die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichtenverlangt werden, z. Bsp. für Tätigkeiten als ehrenamtlicher Richter, Schöffe, im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr.

Das Wichtigste zum Thema Sonderurlaub im Überblick

  • Für vorübergehende Verhinderungen kann ein Freistellungsanspruch aus § 616 BGB entstehen. Dieser kann jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein
  • Wenn § 616 BGB nicht greift, kann der Mitarbeiter beispielsweise für die Hochzeit, Todesfälle oder Umzug sowie für Gerichts- und ehrenamtliche Termine Sonderurlaub von seiner Arbeit unter Fortzahlung seiner Vergütung verlangen


Verfasst von Dr. Alexander Raif

Unser Gastautor Dr. Alexander Raif widmet sich in seinen Beiträgen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.