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Schriftliche Begründung des Urteils: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht ab sofort
Das Bundesarbeitsgericht hat die schriftliche Begründung zur Arbeitszeiterfassung veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass es keine Übergangsfrist für die Einführung der Zeiterfassung gibt. Bei der Art der Arbeitszeiterfassung besteht Wahlfreiheit.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im September entschieden hatte, dass die Arbeitszeiterfassung für Unternehmen verpflichtend ist, waren noch einige Fragen offengeblieben. Unklar war zum Beispiel, ab wann die Pflicht zur Zeiterfassung gilt und in welcher Weise sie zu erfolgen hat.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Diese und weitere Fragen wurden jetzt in der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet. Die wichtigsten Fakten in Kürze:
- Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt ab sofort
- Die Art der Arbeitszeiterfassung wird nicht vorgeschrieben
- Für leitende Angestellte gibt es keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich
Keine Übergangsfrist
Unternehmen müssen ab sofort die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzeichnen. Es gibt also keine Übergangsfrist. Das bedeutet für die Unternehmen, dass sie ihre Mitarbeiter bereits jetzt anweisen sollten, den Beginn und das Ende ihrer Arbeit sowie Pausenzeiten aufzuzeichnen.
Es ist laut Arbeitsrechtsexperten allerdings nicht damit zu rechnen, dass es derzeit bei Verstößen gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zu Geldbußen kommen wird. Das wird vermutlich erst dann der Fall sein, wenn der Gesetzgeber die entsprechenden Regelungen konkretisiert hat.
Keine bestimmte Form der Arbeitszeiterfassung vorgeschrieben
Bei der Art und Form der Arbeitszeiterfassung herrscht Wahlfreiheit. Es ist also möglich, die Arbeitszeiten manuell und in Papierform oder elektronisch zu erfassen. Insbesondere für größere Unternehmen mit einer größeren Anzahl von Mitarbeitern dürfte sich der elektronische Weg als wesentlich effizienter erweisen.
Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die Arbeitnehmer delegieren. Auch damit wären die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts erfüllt.
Keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte
Für Führungskräfte gilt nach der Urteilsbegründing keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Leitende Angestellte sind demnach zumindest nach Meinung verschiedener Arbeitsrechtsexperten nicht von der Regelung betroffen. Allerdings gibt es in diesem Punkt noch keine vollständige Einigkeit unter den Experten. Es kann also gut sein, dass sich hier noch Änderungen ergeben.
Vertrauensarbeitszeit weiter möglich
Vertrauensarbeitszeit im Sinne von selbstbestimmtem Arbeiten mit der Möglichkeit zur freien eigenen Planung wird auch weiterhin möglich sein. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung steht dem nicht entgegen. Versteht man unter Vertrauensarbeitszeit jedoch das Arbeiten unter Verzicht auf jegliche Zeiterfassung, so wird dies zukünftig nicht mehr zulässig sein.
Es genügt übrigens nicht, wenn Unternehmen lediglich ein System zur Zeiterfassung zur Verfügung stellen. Sie müssen auch dafür sorgen, dass die Arbeitszeiten tatsächlich erfasst werden.
Fazit
Nachdem klar ist, dass die Pflicht zur Zeiterfassung unmittelbar gilt, sollten Unternehmen handeln und entsprechende Prozesse und Werkzeuge einführen, die es den Mitarbeitern ermöglichen, ihre Arbeitszeiten aufzuzeichnen.
Dabei wird es außerdem auf eine verständliche und nachvollziehbare Kommunikation der Unternehmen mit ihrer Belegschaft ankommen.
Bei Unternehmen mit einem Betriebsrat muss dieser bei der Einführung der Zeiterfassung beteiligt werden.
Jetzt ist erst einmal der Gesetzgeber gefragt. Die amtierende Koalition muss so schnell wie möglich ein klares Regelwerk für die Zeiterfassung schaffen, an dem sich Unternehmen und ihre Mitarbeiter orientieren können.