Inhalt
Resturlaub darf möglicherweise bald nicht mehr verfallen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Dezember darüber zu entscheiden, ab wann Resturlaub verjährt. Gut möglich, dass die Entscheidung den Arbeitnehmern rückwirkende Ansprüche für viele Jahre einräumen wird.
Resturlaub, der nicht bis Ende des Jahres genommen wurde, verfällt einfach? Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz besagt, dass Urlaub in dem Kalenderjahr genommen werden muss, in dem er anfällt. Es kann jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen geben, und zwar bei dringenden betrieblichen Gründen wie zum Beispiel einem krankheitsbedingten Ausfall vieler Mitarbeiter oder bei persönlichen Gründen wie Elternzeit oder einer längeren Erkrankung. In solchen Fällen können verbleibende Urlaubstage bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Bundesarbeitsgericht entscheidet am 20. Dezember
Doch auch damit könnte bald Schluss sein. Der Grund: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet am 20. Dezember über die Verjährung von Urlaubsansprüchen. Die Entscheidung hängt mit der Klage einer Steuerfachangestellten und Bilanzbuchhalterin aus Nordrhein-Westfalen zusammen. Sie war zwischen 1996 und 2017 in einer Kanzlei tätig. Während dieser Zeit, im März 2012, hatte ihr Arbeitgeber ihr bescheinigt, dass ihr Resturlaub aus den Vorjahren, der sich auf 76 Tage summierte, nicht verfalle. Bis zum Ausscheiden der Frau aus der Kanzlei im Jahr 2017 sammelten sich weitere Resturlaubstage an – insgesamt 101. Die Frau verlangte zu ihrem Ausscheiden die Vergütung für diese 101 Tage zuzüglich Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber hatte bereits einen kleinen Teil der geforderten Summe gezahlt und erklärte den Rest für verjährt. Dabei bezog er sich auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschriebene allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
EuGH entschied zugunsten der Klägerin
Das Bundesarbeitsgericht legte vor seiner Entscheidung den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vor. Dieses gab der Klägerin grundsätzlich Recht, und zwar aus dem Grund, dass im geprüften Fall der Arbeitgeber die Mitarbeiterin nicht zum Urlaub aufgefordert und auch nicht über den drohenden Verfall der Urlaubstage informiert hat. Es lag nach Auffassung des Gerichts also in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass der Urlaub nicht genommen wurde.
Mitarbeiter über Resturlaub informieren
Je nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts könnte es also sein, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern rückwirkend als verfallen geglaubte Urlaubstage vergüten müssen – möglicherweise für viele Jahre.
Um dies zu vermeiden, müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter individuell auf die noch offenen Urlaubstage hinweisen. Das kann auch per E-Mail erfolgen. Um einen Überblick der verbleibenden Urlaubstage der Belegschaft zu behalten, bieten sich professionelle Werkzeuge wie digitale Urlaubsplaner an.