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Referentenentwurf zum neuen Arbeitszeitgesetz: in Ausnahmefällen keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Der aktuelle Referentenentwurf zum neuen Arbeitszeitgesetz, in dem die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung neu geregelt werden soll, sieht Ausnahmefälle vor.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung vom September 2022 war klar, dass es eine allgemeine und umfassende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Unternehmen in Deutschland gibt. Allerdings weist der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes (PDF) Ausnahmen aus, bei denen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht vorliegt. Dies betrifft nach Paragraph 16 Absatz 7 Satz 3 „Arbeitnehmer, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.“
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Das könnte zum Beispiel für Mitarbeiter in der Forschung oder in ähnlichen Berufen gelten, bei denen die Mitarbeiter über einen großen Spielraum in der Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen. Auch bestimmte Führungskräfte oder herausgehobene Experten könnten unter diese Regelung fallen.
Allerdings ist dabei die Einschränkung aus dem im Referentenentwurf zum Paragraph 16 neu hinzugefügten Absatz 7 zu beachten, der besagt, dass eine solche Ausnahme nur in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden kann. Das kann so verstanden werden, dass es für nicht auf Grundlage eines Tarifvertrags bestehende Dienstverhältnisse keine Möglichkeit gibt, von der Arbeitszeiterfassung abzusehen.
Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitszeitgesetz fallen?
Und wie sieht es für diejenigen Beschäftigten aus, die nicht unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes fallen? Dazu zählen beispielsweise leitende Angestellte, Beamte oder Soldaten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft auch den Staat, die Länder und die Kommunen als Dienstherren von Beamten. Zudem unterliegen auch die Arbeitsverhältnisse von Beamten europarechtlichen Vorgaben, so dass auch diese ihre Arbeitszeiten erfassen müssen. Das zeigt sich am Beispiel der Lehrer.
Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es für leitende Angestellte im Sinne des Paragraphen 5 Absatz 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, die mit weitreichenden Vollmachten wie Prokura oder der Verantwortung für das Einstellen und Entlassen von Mitarbeitern ausgestattet sind.