Inhalt
- Raucherpause als Arbeitszeit: wie Arbeitgeber damit umgehen können
- Arbeitgeber sollten den Umgang mit Raucherpausen regeln
- Optionen für Arbeitgeber im Umgang mit Raucherpausen
- Rauchen komplett zu verbieten, ist keine Option
- Zusätzliche bezahlte Pausen für Raucher: Davon müssen auch Nichtraucher profitieren
- Wie viele Raucherpausen darf man als Mitarbeiter in Anspruch nehmen?
- Fällt das Dampfen einer E-Zigarette unter das Rauchverbot am Arbeitsplatz?
- Worauf Raucher als Arbeitnehmer achten müssen
Raucherpause als Arbeitszeit: wie Arbeitgeber damit umgehen können
Rein rechtlich zählen Zigarettenpausen nicht als Arbeitszeit. Arbeitnehmer haben also keinen Anspruch darauf, zusätzliche Pausen zum Rauchen einzulegen und sich diese bezahlen zu lassen. Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, wie sie mit Raucherpausen umgehen können. Dabei ist vor allem der Gleichstellungsgrundsatz zu beachten.
Fast ein Viertel der Deutschen über 18 Jahren, genau 23,8 Prozent, sind Raucher. Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit eine Zigarettenpause in Anspruch nehmen, müssen beachten, dass es sich dabei per Gesetz um Arbeitszeit handelt. Das deutsche Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden Anspruch auf 30 Minuten Pause haben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Die Pausen müssen nicht am Stück genommen werden. Auch eine Aufteilung auf mehrere kleine Pausen ist möglich.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Zigaretten- bzw. Raucherpausen können ein Teil dieser Pausenzeit sein. Werden sie jedoch zusätzlich in Anspruch genommen, gelten sie per Gesetz nicht als Arbeitszeit.
Arbeitgeber sollten den Umgang mit Raucherpausen regeln
Für Arbeitgeber ist es wichtig, den Umgang mit Raucherpausen zu regeln, um eine klare Orientierung zu bieten und um eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter zu vermeiden. Berücksichtigt man, dass nach einer aktuellen Yougov-Umfrage die tägliche Dauer der Raucherpausen pro Mitarbeiter durchschnittlich 25 Minuten beträgt, wird dieser Regelungsbedarf noch deutlicher. Denn wenn diese Zahlen stimmen, kommt ein Raucher pro Jahr auf etwa 92 Stunden Raucherpausen. Das entspricht mehr als zwei Wochen Arbeitszeit, die ein Raucher weniger erbringt als ein Nichtraucher – vorausgesetzt, er raucht nicht im Rahmen seiner normalen Pausenzeiten. In der genannten Umfrage gaben 69 Prozent der Raucher an, dass sie die Raucherpausen zusätzlich zu den normalen Pausenzeiten in Anspruch nehmen, ohne sie gesondert zu vermerken.
Optionen für Arbeitgeber im Umgang mit Raucherpausen
Doch auch dann, wenn die tatsächlichen Zahlen geringer ausfallen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass Raucher wissen, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie zur Zigarette greifen.
Grundsätzlich haben Arbeitgeber zwei Möglichkeiten für die Behandlung von Raucherpausen:
- Sie stellen Raucherpausen frei, ohne dass diese nachgearbeitet werden müssen
- Sie verlangen das Nacharbeiten von in Anspruch genommenen Raucherpausen.
Rauchen komplett zu verbieten, ist keine Option
Keine Option ist es dagegen, das Rauchen komplett zu untersagen, denn das Rauchen ist gemäß § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz in Verbindung mit § 2 des Grundgesetzes vom Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gedeckt. Gleichwohl können der gesamte Arbeitsbereich oder Teile davon mit einem Rauchverbot durch den Arbeitgeber belegt werden, etwa zum Schutz der nichtrauchenden Kollegen vor den gesundheitlichen Risiken durch Passivrauchen. Das ist in § 5 der Verordnung über Arbeitsstätten geregelt. Auch der Brandschutz, etwa in Betrieben, in denen mit entzündlichen Stoffen gearbeitet wird, kann ein Rauchverbot in den Räumen des Unternehmens rechtfertigen.
Zusätzliche bezahlte Pausen für Raucher: Davon müssen auch Nichtraucher profitieren
Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, den Mitarbeitern das Rauchen in der Arbeitszeit zu ermöglichen, muss er aber gemäß dem Gleichstellungsgrundsatz den Nichtrauchern entsprechende Möglichkeiten für zusätzliche Pausen in der Arbeitszeit anbieten. Diese können beispielsweise eine verlängerte Mittagspause nehmen oder einen kurzen Spaziergang machen.
Wie viele Raucherpausen darf man als Mitarbeiter in Anspruch nehmen?
Wie oft ein Mitarbeiter den Arbeitsplatz verlassen darf, um eine Zigarettenpause einzulegen, hängt von den jeweiligen Regelungen im Unternehmen ab. Bei Unternehmen mit einer Arbeitnehmervertretung bzw. einem Betriebsrat ist das beispielsweise meist in der Betriebsvereinbarung festgelegt. In anderen Unternehmen kann dagegen der Arbeitgeber selbständig entscheiden, wann und wie oft Raucherpausen möglich sind. Hier einige Beispiele:
Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl der Raucherpausen. Die dafür in Anspruch genommene Zeit muss jedoch nachgearbeitet werden. Daher müssen Mitarbeiter für die Raucherpause ausstempeln.
Raucherpausen können nur zu ganz bestimmten Zeitfenstern in Anspruch genommen werden, zum Beispiel zwischen 10 Uhr und 10.30 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 15.30 Uhr.
Raucherpausen werden aufgrund von Vertrauensarbeitszeit nicht erfasst und müssen auch nicht nachgearbeitet werden.
Fällt das Dampfen einer E-Zigarette unter das Rauchverbot am Arbeitsplatz?
Das Dampfen von E-Zigaretten fällt nicht unter § 5 der Verordnung über Arbeitsstätten. Der Grund: Passives Dampfen gilt nicht als gesundheitsschädlich. Aus betrieblichen Gründen oder bei nachweislicher Beeinträchtigung der Leistung des Mitarbeiters kann der Arbeitgeber jedoch das Dampfen am Arbeitsplatz untersagen.
Worauf Raucher als Arbeitnehmer achten müssen
Wer als Arbeitnehmer eine Raucherpause in Anspruch nimmt, muss diese in der Arbeitszeiterfassung vermerken, sofern der Arbeitgeber auf ein Nacharbeiten der für das Rauchen in Anspruch genommenen Zeit besteht. Im Normalfall geschieht dies einfach durch Ausstempeln vor und erneutes Einstempeln nach der Pause. Wer dies unterlässt, begeht Arbeitszeitbetrug und muss mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit fristloser Kündigung rechnen.
Wichtig ist auch zu wissen, dass Raucherpausen sowie der Weg zum und vom Rauchen nicht versichert sind. Passiert dem Arbeitnehmer in dieser Zeit etwas, beispielsweise ein Sturz, ist dies nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Der Grund ist, dass das Rauchen keinen Sachbezug zur Arbeit besitzt und per Gesetz als persönliche Angelegenheit betrachtet wird.