Zusammenfassung
- Vertrauensarbeitszeit ist auch mit Arbeitszeiterfassung möglich.
- Schon früher mussten viele Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten aufschreiben.
- Entscheidend ist die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten sowie der Pausen und Ruhezeiten.
- Arbeitszeitkonten können ein hilfreiches Werkzeug sein.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Ist Vertrauensarbeitszeit jetzt verboten?
Viele Unternehmen und Mitarbeiter fragen sich, ob sich Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung überhaupt verbinden lassen. Dabei ist klar: Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich.
Kritiker der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nennen immer wieder das Argument, Vertrauensarbeitszeit sei damit nicht mehr möglich. Aber stimmt das wirklich?
Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass sich Beschäftigte ihre Arbeitszeit selbst einteilen können. Der Arbeitgeber gibt weder Beginn noch Ende der Arbeitszeit vor. Ob ein Mitarbeiter von 5 Uhr bis 14 Uhr, von 8 bis 17 Uhr oder auch abends oder nachts arbeitet, ist ihm selbst überlassen. Möglich ist auch die freie Verteilung der Arbeitszeit über die Woche – bei einer 40-Stunden-Woche zum Beispiel zehn Stunden von Montag bis Mittwoch und jeweils fünf Stunden am Donnerstag und am Freitag.
Was unterscheidet eigentlich Vertrauensarbeitszeit von Gleitzeit?
Auch wenn Vertrauensarbeitszeit und Gleitzeit recht ähnliche Arbeitszeitmodelle sind, gibt es doch einen wichtigen Unterschied: Während Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit selbst frei entscheiden können, zu welchen Zeiten sie arbeiten, sind Mitarbeiter mit Gleitzeit an Kernarbeitszeiten gebunden. Sie können dann zum Beispiel in einem Korridor zwischen 7 und 17 Uhr den Beginn und das Ende Ihrer Arbeit frei wählen, solange sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erbringen.
Auch Vertrauensarbeitszeit unterliegt rechtlichen Vorgaben
Vertrauensarbeitszeit funktioniert so lange, wie die gesetzlichen Vorgaben an die Arbeitszeit eingehalten werden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden, kann aber auf bis zu zehn Stunden erweitert werden, wenn in der Folgezeit ein Ausgleich stattfindet. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt in Deutschland 48 Stunden. Auch die gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten müssen bei Vertrauensarbeitszeit beachtet werden.
Vertrauensarbeitszeit und Überstunden
Überstunden müssen laut Gesetz grundsätzlich erfasst werden. Das betrifft auch Beschäftigte mit Vertrauensarbeitszeit. Geregelt ist das in § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz.
“Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben.”
Schon vor der allgemein verpflichtenden Arbeitszeiterfassung mussten also auch Beschäftigte mit Vertrauensarbeitszeit Überstunden aufschreiben.
Minijobber und Beschäftigte in bestimmten Wirtschaftsbereichen
Auch Minijobber und Beschäftigte in bestimmten Wirtschaftsbereichen, die stärker von Schwarzarbeit betroffen sind, müssen schon länger ihre Arbeitszeit erfassen. Das gilt auch für diejenigen, die in Vertrauensarbeitszeit arbeiten.
Die Aufzeichnungspflicht ist in § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz definiert:
“Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen[…]“
Was ändert sich für die Vertrauensarbeitszeit durch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
Für alle, die ihre Arbeitszeit bisher noch nicht aufzeichnen mussten, stellt die verpflichtende Arbeitszeiterfassung kein Hindernis für Vertrauensarbeitszeit dar. Die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeiten, Pausen sowie Ruhezeiten müssen weiterhin eingehalten werden.
Neu ist, dass die Arbeitszeiten zu dokumentieren sind. Das darf aber keinesfalls mit einer Überwachung durch den Arbeitgeber verwechselt werden. Im Zentrum stehen die Gesundheit und das Wohl der Beschäftigten. Diese sicherzustellen liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber.
Flexible Lösungen wie zum Beispiel die Anwendung eines Arbeitszeitkontos, über das Überstunden je nach Bedarf auf- und wieder abgebaut werden, bieten die Möglichkeit, Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung miteinander zu verbinden.
Wichtig ist dabei lediglich, dass Arbeitgeber in einem solchen Modell nur das Einhalten der maximalen Arbeitszeiten sowie der Pausen und Ruhezeiten kontrollieren, aber ihren Beschäftigten ansonsten weiter freie Hand lassen.
Fazit: Vertrauensarbeitszeit ist auch mit Zeiterfassung möglich
Arbeitnehmer und Unternehmen mit Vertrauensarbeitszeit können dieses Arbeitszeitmodell auch mit Zeiterfassung nutzen. Es stellt keinerlei Beschränkungen dar, denn die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten schon lange und haben sich durch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht verändert. Durch die Nutzung flexibler Werkzeuge wie zum Beispiel Arbeitszeitkonten ist die Verbindung aus Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung ohne Probleme möglich.