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Öffnungszeiten und Arbeitszeit: Wie hängen sie zusammen?
Zählen nur die Öffnungszeiten als Arbeitszeit, oder gehören dazu auch die Tätigkeiten, die davor oder danach ausgeübt werden?
In vielen Branchen wie zum Beispiel im Einzelhandel oder in der Gastronomie erstreckt sich ein großer Teil der Tätigkeiten, die von den Arbeitnehmern ausgeübt werden, auf die Öffnungszeiten und den damit verbundenen Kundenverkehr. Allerdings leisten diese Arbeitnehmer mehr: Sie bereiten zum Beispiel das Ladengeschäft vor, oder sie rechnen die Einnahmen nach Geschäftsschluss ab.
Die Frage dabei lautet: Zählen auch diese vor- und nachbereitenden Tätigkeiten als Arbeitszeit? Die klare Antwort darauf lautet: Ja. Denn rechtlich gesehen ist Arbeitszeit die gesamte Zeit, in der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Leistung zur Verfügung stellen muss. Bestellt der Arbeitgeber also seine Mitarbeiter schon vor Beginn der Öffnungszeiten ein, um Vorbereitungen zu treffen, so gilt das als Arbeitszeit.
Arbeitsvertrag regelt die Arbeitszeit
Grundsätzlich ergeben sich die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitszeiten aus dem Arbeitsvertrag oder, sofern vorhanden, aus dem geltenden Tarifvertrag bzw. der geltenden Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten innerhalb dieses Rahmens aufgrund seines Direktionsrechts konkretisieren und zum Beispiel anordnen, dass Mitarbeiter schon eine Stunde vor Geschäftsöffnung vor Ort sein müssen.
Dann allerdings gilt auch: Die Anwesenheitszeit ist Arbeitszeit. Dabei sind verschiedene Dinge zu beachten:
- Die tägliche Arbeitszeit darf die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Das sind acht Stunden pro Tag, in Ausnahmefällen können es bis zu zehn Stunden pro Tag sein.
- Die gesetzliche Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss eingehalten werden.
- Auch die gesetzlichen Pausenzeiten müssen eingehalten werden: ab sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, ab neun Stunden Arbeitszeit mindestens 45 Minuten.
- Die Arbeitszeiten mit Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Arbeitsdauer müssen erfasst werden.
Vergütung der Arbeitszeit
Wie die Arbeitszeit vergütet wird und ob die Anwesenheit außerhalb der Öffnungszeit als Mehrarbeit oder als Überstunden zu werten ist, hängt vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag ab. In manchen Arbeitsverträgen ist festgelegt, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Und auch beim Anordnen von Überstunden und Mehrarbeit müssen die gesetzlichen Grenzen für Arbeitszeit sowie Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden.
Fazit: Öffnungszeiten sind Arbeitszeit, aber zur Arbeitszeit gehört mehr
Die Beschränkung von Arbeitszeit auf die Öffnungszeiten ist aus rechtlicher Sicht nicht korrekt, wenn der Arbeitgeber auch die Anwesenheit der Mitarbeiter vorher und / oder nachher anordnet. Auch vorbereitende und nachgelagerte Tätigkeiten sind Arbeitszeit und unterliegen der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.