Neuerungen im Arbeitsrecht 2025: ein Überblick für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Jahr 2025 bringt einige bedeutende Veränderungen im Arbeitsrecht mit sich, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Diese Änderungen zielen darauf ab, Bürokratie abzubauen, die Digitalisierung voranzutreiben und den Arbeitsalltag flexibler zu gestalten. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen in verschiedenen Bereichen zusammengefasst.
Bürokratieabbau und Digitalisierung im Arbeitsrecht
Ein zentraler Punkt der Änderungen ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und Prozesse zu vereinfachen. Dies betrifft insbesondere die Formvorschriften für verschiedene Dokumente und Prozesse im Arbeitsrecht.
Nachweisgesetz: Bisher war es erforderlich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich, also mit Originalunterschrift, aushändigen. Diese strenge Schriftform wird abgelöst durch eine Textformpflicht. Konkret bedeutet das, dass Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen nun auch in elektronischer Form übermitteln können, beispielsweise per E-Mail. Allerdings müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sein. Zusätzlich müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, den Empfang des Dokuments zu bestätigen. Die Pflicht zur Dokumentation aller wesentlichen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber bleibt jedoch weiterhin bestehen und wird 2025 sogar verstärkt. Zu den notwendigen Angaben gehören beispielsweise Informationen zur Arbeitszeit, Vergütung und den Kündigungsfristen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Erleichterung der Formvorschrift nicht für alle Bereiche gilt. Für bestimmte Branchen, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen, bleibt es bei der Schriftform. Außerdem gilt das Schriftformerfordernis weiterhin für Befristungsabreden selbst. Zudem müssen Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen weiterhin in schriftlicher Form aushändigen
Regelaltersrentenbefristungen: Verträge, die das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beenden, können nun auch in Textform abgeschlossen werden. Bisher war hierfür die Schriftform erforderlich. Andere Befristungsabreden, die nicht an die Regelaltersrente geknüpft sind, benötigen weiterhin die Schriftform.
Arbeitszeugnisse: Arbeitgeber können Arbeitszeugnisse ab 2025 mit Zustimmung des Arbeitnehmers in elektronischer Form ausstellen, sofern eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Die bisherige Möglichkeit, Zeugnisse in Schriftform auszustellen, bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Arbeitnehmerüberlassungsverträge: Auch für Verträge zwischen Verleihern und Entleihern von Arbeitnehmern ist ab 2025 die Textform ausreichend. Das gilt sowohl für Einzelüberlassungen als auch für Rahmenverträge.
Elternzeit und Elternteilzeit: Anträge auf Elternzeit und Elternteilzeit sowie deren Ablehnung können für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden, in Textform eingereicht werden. Bisher war hierfür die Schriftform erforderlich.
Pflegezeit und Familienpflegezeit: Auch die Geltendmachung und Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit kann ab 2025 in Textform erfolgen.
Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitgeber können die Aushangpflichten für das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz erfüllen, indem sie die entsprechenden Dokumente über betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen, beispielsweise im Firmenintranet. Die herkömmlichen Aushänge an Schwarzen Brettern werden damit überflüssig.
Wichtiger Hinweis: Kündigungen und Aufhebungsverträge bedürfen weiterhin der Schriftform. Auch für befristete Arbeitsverträge gilt weiterhin das Schriftformerfordernis.
Änderungen im Mutterschutzgesetz
Eine weitere wichtige Änderung betrifft das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Arbeitgeber sind ab 2025 von der Pflicht zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung befreit, wenn bereits eine Beurteilung durch den Ausschuss für Mutterschutz vorliegt, die besagt, dass bestimmte Tätigkeiten für schwangere oder stillende Frauen ungeeignet sind.
Mindestlohn und Minijobs
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde. Damit einhergehend wird auch die Verdienstgrenze für Minijobs angehoben, auf dann 556 Euro monatlich. Auch die Midijob-Grenze wird angepasst. Diese umfasst ab dem 1. Januar 2025 Einkommen zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR brutto.
Anpassungen beim Elterngeld und bei der Elternzeit
Im Jahr 2025 gibt es Änderungen bei den Einkommensgrenzen für das Elterngeld. Diese Änderungen betreffen Eltern, deren Kinder ab April 2025 geboren werden.
Alleinerziehende und Paare, die gemeinsam mehr als 175.000 EUR zu versteuerndes Einkommen haben, haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Bisher lag diese Grenze bei 200.000 EUR.
Anträge auf Elternzeit und Elternteilzeit sowie deren Ablehnung können für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden, in Textform eingereicht werden. Bisher war hierfür die Schriftform erforderlich.
Änderungen bei der Sozialversicherung
Im Jahr 2025 kommt es zu Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich 66.150,00 EUR brutto. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 5.512,50 EUR.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung wird ebenfalls angehoben. Erstmals gilt hier eine einheitliche Grenze für ganz Deutschland (nicht mehr unterschieden nach Ost und West). Sie beträgt ab dem 1. Januar 2025 pro Jahr 96.600,00 EUR brutto. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 8.050 EUR.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 118.800 EUR jährlich.
Im Jahr 2025 gibt es auch Änderungen bei den Beitragssätzen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zum 1. Januar 2025 erhöhen sich die Beitragssätze wie folgt:
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 2,5 Prozent.
- Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,6 Prozent.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist, der von den Krankenkassen erhoben wird. Die tatsächlichen Beitragssätze können je nach Krankenkasse variieren
Änderungen bei Abfindungen
Die Fünftelregelung bei Abfindungen muss ab 2025 nicht mehr verpflichtend im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.
Fazit
Das Jahr 2025 bringt zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber darstellen. Die Digitalisierung und der Bürokratieabbau stehen im Vordergrund, um die Arbeitswelt flexibler und effizienter zu gestalten. Für Arbeitnehmer und vor allem für Arbeitgeber ist es wichtig, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen, um rechtssicher zu handeln und die Vorteile der Neuerungen nutzen zu können