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Nachtzuschlag: Schichtarbeiter müssen Kollegen ohne Schichtarbeit gleichgestellt sein
Abweichende Nachtzuschläge von Schichtarbeitern und ihren Kollegen ohne Schichten sind laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unzulässig. Sie verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Wer in Nachtschicht arbeitet, muss laut einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 394/20) die gleichen Zuschläge erhalten wie Kollegen in sonstiger Nachtarbeit. Das Gericht entschied damit in einem Revisionsverfahren. Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Unternehmens der Getränkeindustrie. Er gehört der Gewerkschaft “Nahrung-Genuss-Gaststätten” (NGG) an.
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Von Dezember 2018 bis Mai 2019 leistete der Mitarbeiter Nachtarbeit in Wechselschicht. Für die Nachtarbeit erhielt er die tarifvertraglich für Schichtarbeit zur Nachtzeit festgelegte Schichtzulage in Höhe von 25 Prozent des regulären Stundenentgelts.
Für Nachtarbeit, die keine Schichtarbeit ist, sah der Tarifvertrag jedoch einen Zeitzuschlag von 50 Prozent vor. Der Mitarbeiter klagte auf Zahlung der Differenz, nachdem er sich nicht außergerichtlich mit seinem Arbeitgeber einigen konnte. Insgesamt ging es um den Betrag von 549,74 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Bundesarbeitsgericht verwies auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, bekam der Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Das Gericht begründete dies mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Diesem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz könne nach Auffassung des Gerichts nur Genüge getan werden, indem der Arbeitnehmer für seine in Nachtschichten geleistete Arbeit einem Arbeitnehmer gleichgestellt werde, der sonstige Nachtarbeit leiste. Wie das Gericht weiter ausführt, könne die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung nur durch eine Anpassung nach oben beseitigt werden.
Fazit
Eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern eines Unternehmens bei Nachtzuschlägen kann also rechtlich angreifbar sein. Allerdings kommt es dabei immer auf den Einzelfall und die individuelle Prüfung der Umstände an. Zu klären ist, ob es Umstände gibt, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.