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LAG München: Betriebsrat hat Initiativrecht bei Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung
Der Betriebsrat verfügt zwar nicht über ein Initiativrecht bei der Entscheidung, ob die Arbeitszeiterfassung in einem Unternehmen eingeführt wird, kann aber sehr wohl an der Form der Arbeitszeiterfassung mitwirken.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner wegweisenden Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung im September 2022 entschieden, dass der Betriebsrat in Unternehmen kein Initiativrecht zur Einführung der Arbeitszeiterfassung besitzt. Das wurde vom Gericht damit begründet, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Unternehmen bereits bestehe.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Dagegen hat der Betriebsrat sehr wohl ein Initiativrecht bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht München (LAG München, Beschluss vom 22. Mai 2023, Az: 4 TaBV 24/23). Im verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, dessen Betriebsrat verlangte, in Verhandlungen über die Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten im Außendienst einzutreten. Für Mitarbeiter im Innendienst bestanden bereits entsprechende Betriebsvereinbarungen zur Zeiterfassung.
Unternehmen wollte zunächst Gesetzesreform abwarten
Das Unternehmen lehnte die Gespräche mit dem Betriebsrat jedoch ab. Zur Begründung hieß es, man habe sich bereits grundsätzlich für ein System zur elektronischen Zeiterfassung entschieden, dessen Regelung wie beim Innendienst in den Zuständigkeitsbereich des Konzernbetriebsrats falle. Weil angesichts der noch ausstehenden Gesetzesreform zur Arbeitszeiterfassung und der geplanten Tariföffnung noch unklar sei, ob der Außendienst überhaupt unter die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung falle, wollte das Unternehmen zunächst einmal abwarten.
Daraufhin setzte das Arbeitsgericht München auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein und verwies dabei auf das oben genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts, nach dem die Einigungsstelle „nicht offensichtlich unzuständig sei“, weil es in der strittigen Frage nicht darum gehe, ob eine Zeiterfassung eingeführt werde, sondern darum, wie dies geschehe.
Das Landesarbeitsgericht in München wies die Beschwerde des betreffenden Unternehmens zurück. Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Daraus folgt: Ein Initiativrecht des Betriebsrats über die Art und Weise der Zeiterfassung besteht. Der Arbeitgeber kann dies nicht zurückweisen und sich darauf berufen, es sei noch nicht entschieden, ob er sich rechtmäßig verhalten und seinen Verpflichtungen nachkommen möchte.