Krankschreibung per Telefon seit April nicht mehr möglich
Arbeitnehmer können sich seit Anfang April nicht mehr per Telefon von ihrem Arzt krankschreiben lassen. Eine entsprechende Sonderregelung, die im Zusammenhang mit Corona eingeführt worden war, endete zum 31. März. Ausnahmen gibt es noch für Personen mit Empfehlung oder Pflicht zur Absonderung.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war die Sonderregelung eingeführt worden, nach der Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegsinfektion arbeitsunfähig sind, nach einer telefonischen Anamnese krankgeschrieben werden konnten. Diese Regelung war mehrfach verlängert worden, zuletzt im November 2022.
- Urlaube und Abwesenheiten verwalten
- Urlaubsanträge genehmigen
- Überschneidungen im Blick behalten
- Urlaubssperren anlegen
Doch seit Anfang April ist diese Regelung tatsächlich nicht mehr in Kraft. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt, sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon nur noch möglich, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung bestehe.
Weiterhin möglich ist es, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einer Videosprechstunde zu erhalten. Das gilt in solchen Fällen, in denen die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auch ohne körperliche Untersuchung möglich ist. Auch weiterhin müssen Patienten also nicht bei jeder Erkrankung die Arztpraxis aufsuchen. Dadurch lässt sich das Infektionsrisiko reduzieren.
Außerdem laufen im April weitere Sonderregelungen aus. Sie enden zum 7. April:
- Entlassmanagement der Krankenhäuser: Klinikärzte dürfen Heilmittel, Hilfsmittel und andere Leistungen nur noch für maximal sieben Tage und nicht mehr wie zuvor bis zu 14 Tage verordnen. Bei Arzneimitteln kann nur noch die kleinste Packungsgröße verordnet werden.
- Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 waren nur bis zum 31. März ausgesetzt. Sie können bis zum 30. Juni nachgeholt werden.
Erweiterte Austauschmöglichkeiten für Apotheker gelten dagegen noch bis zum 31. Juli. Sie ermöglichen es Apothekern, ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Packungsgröße, die Anzahl der Packungen sowie die Wirkstärke anzupassen, solange die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.