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Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für Politiker?
Während in der Politik noch um eine gesetzliche Neuregelung zur Arbeitszeiterfassung gerungen wird, stellt sich die Frage: Müssen eigentlich auch Politiker ihre Arbeitszeit erfassen?
Lange Sitzungen, die Arbeit in Ausschüssen und die Betreuung ihres Wahlkreises: All das sind Aufgaben, die Politikerinnen und Politiker oftmals mehr als zehn Stunden am Tag arbeiten lassen – manchmal bis tief in die Nacht hinein. Im Sinne des Arbeitszeitgesetzes wäre das ein Verstoß – wenn die Politiker daran gebunden wären. In diesem Fall müssten sie nach dem EuGH-Urteil von 2019 auch ihre Arbeitszeit erfassen.
Allerdings sind Politiker in ihrer Funktion als Abgeordnete nicht vom Arbeitszeitgesetz und auch nicht von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betroffen. Das hat einen einfachen Grund: § 38 des Grundgesetzes regelt nämlich mit Bezug auf die Abgeordneten des Deutschen Bundestags die freie Mandatsausübung. § 38 Abs. 1 GG besagt: “Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.”
Abgeordnete mit Nebentätigkeit als Angestellte müssen Arbeitszeit erfassen
Anders sieht es aus, wenn ein Abgeordneter eine Nebentätigkeit als Angestellter ausführt, was gemäß Abgeordnetengesetz zulässig ist. In dieser Tätigkeit gilt auch für einen Politiker das Arbeitszeitgesetz, und er muss sich an die zulässigen Höchstarbeitszeiten sowie Pausen- und Ruhezeiten im Job halten. Grundsätzlich müssen hier auch die Arbeitszeiten erfasst werden.
Viele Abgeordnete gehen allerdings nicht als Angestellte, sondern selbstständig einer Nebentätigkeit nach. Hier wiederum gilt das Arbeitszeitgesetz nicht, und auch eine Arbeitszeiterfassung ist nicht notwendig.