Gibt es einen Anspruch auf Brückentage?

Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Brückentage? Inwiefern das deutsche Urlaubsrecht zur Klärung der Frage beiträgt, erfahren Sie hier. Jetzt informieren!

Anspruch auf Brückentage

Der Begriff Brückentag suggeriert, dass mit ihm die Arbeitszeit zwischen einem Feiertag und dem darauffolgenden Wochenende überbrückt werden kann. Eine rechtliche Grundlage hierfür gibt es jedoch nicht. Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Brückentage bei der Urlaubsplanung? Ob es sich bei Brückentagen um ganz normale Arbeitstage handelt und was das deutsche Urlaubsrecht zur Klärung der Frage beiträgt, verrät der folgende Beitrag.

Was ist ein Brückentag?

Bei Brückentagen handelt es sich in der Regel um Freitage oder Montage, die gerne genutzt werden, um mit nur einem Urlaubstag oder erbrachten Überstunden das Wochenende zu verlängern. Typische Brückentage sind zum Beispiel Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam. Auch die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr werden als Brückentage bezeichnet.

Fällt beispielsweise ein Feiertag auf einen Donnerstag, können Arbeitnehmer den Freitag als Urlaub einsetzen und sich so schon am Mittwoch ins lange Wochenende verabschieden.

Gut zu wissen: Bei der Annahme, dass Brückentage Urlaubstage sind, handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrglauben.

Ist ein Brückentag ein Feier- oder ein Werktag?

Da es die sogenannten Brückentage formaljuristisch gesehen gar nicht gibt, handelt es sich in der Tat um ganz normale Arbeits- und damit Werktage.

Ist ein Brückentag auch ein Feiertag?

Nein, bei Brückentagen handelt es sich nie selbst um Feiertage oder Urlaubstage. Sie liegen aber immer unmittelbar vor oder nach einem bundesweiten oder regionalen gesetzlichen Feiertag. An Brückentagen frei machen kann also nur, wer für diesen Tag Urlaub eingereicht hat und wenn dieser auch genehmigt wurde. Brückentage sind in Deutschland also ganz normale Werktage und keine Feier- oder Urlaubstage.

Sind Brückentage mit Betriebsferien gleichzusetzen?

Auch diese Frage ist mit einem klaren „Nein“ zu beantworten. Tatsächlich nutzen aber viele Arbeitgeber Brückentage als Betriebsferien. Rechtlich gesehen ist dies aber, ohne dass „dringende betriebliche Gründe“ vorliegen, nicht möglich. Diese sind zum Beispiel dann gegeben, wenn der Chef eines kleinen Betriebs am Tag nach einem Feiertag nicht vor Ort ist und aus diesem Grund das Tagesgeschäft nicht erledigt werden kann. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dies aber frühzeitig ankündigen – und außerdem die Zustimmung des Betriebsrats (wenn vorhanden) einholen. Übrigens ist auch die Dauer des Betriebsurlaubs mit dem Betriebsrat abzustimmen.

Wann gibt es Brückentage?

Typische bundesweite Brückentage in Deutschland sind folgende:

  • die Tage „zwischen den Jahren“, also zwischen Weihnachten und Neujahr
  • der Freitag nach Christi Himmelfahrt
  • regionale Brückentage wie der Freitag nach Fronleichnam sowie der Freitag nach Weiberfastnacht (in den Karnevalshochburgen)

Anspruch auf Brückentage: Das steht im deutschen Bundesurlaubsgesetz

Bei der Suche nach einer speziellen rechtlichen Regelung zum Thema, wird man feststellen, dass es diese nicht gibt – und damit auch keinen Anspruch darauf, an Brückentagen einen Urlaubstag einzulegen. Schließlich ist diese aufgrund der Tatsache, dass es sich um ganz normale Werktage und damit um Urlaubstage handelt – auch gar nicht nötig.

Genauere Spezifikationen und Vorgaben zum Thema Urlaubsanspruch machen das Bundesurlaubgesetz (BUrlG) sowie die jeweiligen Tarif– und Arbeitsverträge. Dem Gesetz nach ist Urlaub möglichst zusammenhängend zu gewähren. (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz). Die Regelung zielt darauf ab, dass Arbeitnehmer zumindest einmal im Jahr eine längere Erholungsphase haben. Die restlichen Urlaubstage dürfen Arbeitnehmer in Absprache mit ihrem Vorgesetzten frei übers Jahr verteilen.

Kein Anspruch auf Brückentage für Arbeitnehmer

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, seinen Urlaub genau auf bestimmte Tage zu legen und somit den eigenen Erholungsrlaub zu „optimieren“.

Das Einlegen von Brückentagen ist also – wie bei allen anderen Urlaubstagen auch – individuell mit dem Vorgesetzten bzw. dem Team abzustimmen. Wurden die Urlaubstage einmal gewährt, kann der Arbeitgeber sie nicht widerrufen. Die Genehmigung von Urlaubsanträgen ist somit verbindlich.

Werden Brückentage vom Urlaub abgezogen?

In der Regel müssen Arbeitnehmer Urlaub nehmen, um einen arbeitsfreien Brückentag verbringen zu können. Eine andere Möglichkeit ist ein Freizeitausgleich für erbrachte Überstunden. Unternehmen, die in diesem Kontext mit Arbeitszeitkonten arbeiten, müssen die Berechtigung für die Nutzung von Zeitguthaben für Brückentage in einer Betriebsvereinbarung festlegen.

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Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?

Nein, dazu ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, ihren Urlaub an dem gewünschten Brückentag zu nehmen. Es besteht somit in keinem Fall ein Anspruch auf Brückentage.

Urlaubswünsche von Mitarbeitern sind zu berücksichtigen

Gesetzlich festgelegt ist aber, dass die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen sind. Die einzigen Ausnahmen sind auch hier dringende betriebliche Belange – sowie die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer, die an einem Brückentag Urlaub nehmen wollen, sollten den entsprechenden Urlaubsantrag daher möglichst frühzeitig und vorausschauend stellen. Es gilt also das gleiche wie bei allen anderen Urlaubstagen: Um die Planung stressfrei zu gestalten und niemanden vor den Kopf zu schlagen, sollte man freie Tage erst nach der erfolgten Genehmigung durch den Vorgesetzten verbindlich planen. Außerdem empfiehlt sich aus Gründen der Transparenz den Urlaub in einem Urlaubsplan oder Abwesenheitsplan innerhalb der Abteilung oder des Teams zu dokumentieren. So bleibt die Planung stets präsent und auf dem neusten Stand.

Brückentage mit Kollegen und Vorgesetzten abstimmen

Häufig ist es so, dass viele Kollegen Urlaub am gleichen Brückentag nehmen wollen, die Abwesenheit der gesamten Belegschaft aber nicht im Sinne des Arbeitgebers ist. Damit keine schlechte Stimmung im Team aufkommt und die Zusammenarbeit nicht leidet, sollte das Nehmen von Urlaub immer mit den Kollegen und Vorgesetzten abgestimmt werden. Die Organisation einer Urlaubsvertretung sollte dabei stets berücksichtigt werden.

Generell gilt:

  • Nachvollziehbare Regelungen zur Gewährung von Brückentagen, die allen Mitarbeitern bekannt sind, tragen wesentlich zu einem guten Betriebsklima und zur Unternehmenskultur bei. So verfolgen einige Unternehmen die Vergabe von Urlaub an solchen Tagen nach dem Rotationsprinzip.
  • Indem alle Mitarbeiter in den Genuss eines Brückentags kommen, kann sich niemand benachteiligt fühlen.
  • Häufig entscheiden sich Arbeitgeber auch für die Bevorzugung von Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern. Damit deren Kollegen nicht vernachlässigt werden, sollten natürlich auch deren Urlaubswünsche (außerhalb der Schulferien) berücksichtigt werden.
  • In Monaten mit hohem Arbeitsaufkommen ist darüber hinaus zu prüfen, ob Urlaubssperren für Mitarbeiter Sinn machen, um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.

Können Brückentage vorgeschrieben werden?

Hat der Arbeitgeber das Recht, einen freien Tag anzuordnen und seine Mitarbeiter in „Zwangsurlaub“ zu schicken? Auch hier gilt § 7 Abs. 1 BUrlG. Demnach darf der Arbeitgeber den Urlaub nur nach Absprache mit dem Arbeitnehmer festlegen und muss dessen Urlaubswünsche berücksichtigen.

Legt der Arbeitgeber Brückentage als Urlaubstage fest, müssen dringende betriebliche Belange vorliegen. Da es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die die Grundsätze der Urlaubsgewährung betrifft, darf der Betriebsrat mitreden. Verweigert er seine Zustimmung, wird nichts aus dem von oben angeordneten Betriebsurlaub. (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) In jedem Fall ist für die Anordnung einer Betriebsruhe an bestimmten Tagen, auch Brückentagen, eine Betriebsvereinbarung nötig. Auch eine allgemeine Regelung zum Festlegen von Brückentagen in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren ist möglich. Hierfür bedarf es aber ebenfalls einer Betriebsvereinbarung.

Können genehmigte Brückentage vom Arbeitgeber nachträglich storniert werden?

Nein, ein pauschales Widerrufsrecht für den Arbeitgeber gibt es nicht. Das Recht, beantragten Urlaub abzulehnen, besteht ausschließlich vor der Urlaubserteilung. Selbst wenn sich die Umstände überraschend geändert haben – zum Beispiel Personalengpässe – kann der Arbeitgeber einmal gewährten Urlaub nicht einfach so zurücknehmen. Zwar hat der Arbeitnehmer eine allgemeine Treuepflicht (§ 242 BGB) und der Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht. Aus diesen Regelungen lässt sich aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers ableiten, den Urlaub zu unterbrechen oder gar abzubrechen.

Stornierung von Urlaub nur in Ausnahmefällen

Eine Stornierung oder Änderung des gewährten Urlaubs ist also nur einvernehmlich oder in seltenen Ausnahmefällen möglich. Dafür bedarf es zunächst einer Veranlassung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und anschließend einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Ausnahmen, in denen der Urlaub ohne eine solche vorhergehende Vereinbarung verlegt werden darf, betreffen zum Beispiel Naturkatastrophen oder plötzliche Ausfälle einer größeren Zahl von Mitarbeitern, durch die beispielsweise die Fortführung der Produktion unmöglich würde.



Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.