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Gibt es ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung der Zeiterfassung?
Im aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Einführung der Zeiterfassung ging es eigentlich um den Antrag eines Betriebsrats, der das Initiativrecht für die Zeiterfassung forderte. Gibt es ein solches Recht für Betriebsräte?
Im Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur verpflichtenden Zeiterfassung in Unternehmen wurde die Frage beantwortet, ob der antragstellende Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung der Zeiterfassung habe.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Ausgangspunkt war eine nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung in einer stationären Wohneinrichtung. Der Arbeitgeber lehnte eine solche Regelung ab, woraufhin der Betriebsrat zunächst eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Hamm herbeiführte, welches dem Antrag stattgab. Daraufhin legte der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde ein, die schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg hatte.
Kein Initiativrecht des Betriebsrats für die Einführung der Zeiterfassung
Laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat kein Initiativrecht für die Einführung einer verpflichtenden Zeiterfassung. Ein solches Mitbestimmungsecht gemäß § 87 BetrVG besteht nicht, wenn die die entsprechende Angelegenheit bereits gesetzlich geregelt ist. Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu verpflichtet, ein System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten einzuführen. Das ist zurückzuführen auf das Urteil des EuGH im Mai 2019. Es besagt, dass ein nationales Arbeitsrecht, welches die Arbeitgeber nicht zur täglichen Erfassung der Arbeitszeiten verpflichtet, nicht mit der EU-Charta vereinbar ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat also das Initiativrecht des Betriebsrats für die Einführung einer Arbeitszeiterfassung nur deshalb abgelehnt, weil eine Verpflichtung zur Einführung eines solchen Systems gemäß Gesetz bereits besteht.
Landesarbeitsgericht sieht Anspruch auf Initiativrecht als gegeben an
Das Landesarbeitsgericht in Hamm hatte zuvor festgestellt, dass der Betriebsrat ein Initiativrecht und nicht nur eine Abwehrfunktion hinsichtlich der Einführung von Arbeitszeiterfassung habe. Damit widersprach das Gericht der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts.
Zwar ist der Betriebsrat mit seiner eigentlichen Forderung vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert, kann das Urteil aber dennoch als Erfolg verbuchen, der sich vermutlich weit über das eigene Unternehmen hinaus auswirken wird.