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Gericht in Spanien hebt Kündigung eines Mitarbeiters wegen Alkohols bei der Arbeit auf
Ein spanisches Gericht hat die Kündigung eines Mitarbeiters für unwirksam erklärt, die wegen des vermeintlichen Konsums größerer Mengen Alkohol ausgesprochen worden war.
In einem ungewöhnlichen Fall wurde der Mitarbeiter eines spanischen Unternehmens von seinem Arbeitgeber entlassen, weil er während der Arbeitszeit eine große Menge Alkohol konsumiert haben soll. Das Unternehmen hatte einen Privatdetektiv damit beauftragt, den Mitarbeiter zu beobachten.
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Der Mitarbeiter soll im Jahr 2021 während der Arbeitszeit eine Bar aufgesucht und Alkohol getrunken haben. Danach soll er im angetrunkenen Zustand einen Firmenwagen gesteuert haben. Dem folgte angeblich der Besuch eines Supermarkts, bei dem er und sein Kollege vier Dosen Bier und eine Ein-Liter-Flasche Bier mit Alkohol erworben haben sollen. Später kaufte der Mitarbeiter laut dem Bericht eine weitere Dose Bier und trank diese neben dem Lieferwagen des Unternehmens. Es folgte eine weitere Fahrt am Steuer des Fahrzeugs, die zurück zur Firma führte.
Zwei Tage später soll der Mitarbeiter mit drei weiteren Personen bereits am Vormittag in eine Kantine gegangen sein, wo sie gemeinsam drei Liter Bier tranken. In der Mittagspause folgten vier weitere Liter Bier, die in Begleitung von zwei weiteren Personen konsumiert wurden. Nach dem Essen besuchte der Mitarbeiter laut Bericht ein Lokal und konsumierte weitere alkoholische Getränke. Erst danach kehrte die Gruppe in das Gebäude zurück, in dem sie arbeiteten. An den folgenden Tagen soll der Alkoholkonsum nach Angaben des Privatdetektivs ähnlich ausgefallen sein.
Kündigung wegen „sehr schwerer Vergehen“
Der Arbeitgeber entließ den Mitarbeiter wegen der aus dessen Sicht „sehr schweren Vergehen“. Neben dem übermäßigen und wiederholten Konsum von Alkohol habe er auch die eigene körperliche Unversehrtheit sowie die der Kollegen gefährdet. Es habe Verstöße gegen die grundlegendsten Regen der Arbeitsschutzverordnung in Bezug auf den Mitarbeiter selbst sowie seiner Kollegen gegeben. Hinzukomme das fahrlässige und rücksichtslose Verhalten beim Führen des Firmenfahrzeugs. Bereits ein Jahr zuvor war der Mitarbeiter wegen ähnlicher Vergehen mit einem Arbeits- und Gehaltentzug für 20 Tage belegt worden.
Der Arbeitnehmer reichte nach Erhalt der Kündigung Klage gegen das Unternehmen vor dem Sozialgericht Nr. 8 von Murcia wegen Verletzung seiner Grundrechte ein. Das Gericht hielt die Kündigung aber für zulässig.
Berufung des Mitarbeiters hatte Erfolg
In der nächsthöheren Instanz, vor dem Obersten Gerichtshof von Murcia, erhielt der Mitarbeiter dagegen Recht, nachdem er Berufung eingelegt hatte. Er berief sich darauf, dass die Mittagspausen nicht als Arbeitszeit gezählt würden. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er unter Alkoholeinfluss gestanden habe oder dass seine Fähigkeiten bei der Arbeit oder zum Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigt waren.
Das Gericht erkannte Widersprüche beim Kündigungsschreiben des Unternehmens. So fehlte zum Beispiel eine Angabe darüber, wieviel Alkohol der Mitarbeiter tatsächlich konsumiert hatte, da er zu verschiedenen Anlässen von mehreren Personen begleitet wurde. Zudem habe der vom Unternehmen beauftragte Privatdetektiv zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass der Mitarbeiter Anzeichen von Trunkenheit oder Ungeschicklichkeit beim Gehen gezeigt habe.
Der Alkoholkonsum habe während der Mittags- oder Essenszeiten stattgefunden. Die Art und Weise dessen, ob gesund oder nicht, sei vom Bedürfnis nach Kräftigung geprägt gewesen und habe gemeinsam mit Kollegen stattgefunden.
Zudem wiesen die Richter auf die in Murcia und Cartagena herrschenden Temperaturen im Juli sowie die dortigen Gepflogenheiten hin, die berücksichtigt werden müssten.
Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und ordnete die Wiedereinstellung des Mitarbeiters oder die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von etwa 47.000 Euro an.
Kein allgemeines gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz in Deutschland
In Deutschland gibt es kein allgemeines gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz und auch keine Promillegrenze wie zum Beispiel im Straßenverkehrsrecht. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auch ohne konkrete Gründe den Genuss von Alkohol während der Arbeitszeit zu untersagen.
Ist der Alkoholgenuss aber nicht per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung untersagt, können die Mitarbeiter selbst entscheiden, ob und wieviel sie trinken. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass der jeweilige Mitarbeiter seine Tätigkeiten ordnungsgemäß und korrekt ausführen kann. Besondere Regelungen gelten für Berufsgruppen, die sicherheitsrelevant für das öffentliche Leben oder den öffentlichen Straßenverkehr sind, wie zum Beispiel Busfahrer, Zugführer oder Piloten.