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Dienstplan: Geplante Überstunden
Wenn ein Kollege ausfällt oder ein wichtiges Projekt kurzfristig abgeschlossen werden muss, sind viele Arbeitgeber auf Mitarbeiter angewiesen, die ihr Privatleben dem Job unterordnen. Doch wie viel Einsatz kann der Chef eigentlich verlangen? Wann genau darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen? Wann sind geplante Überstunden im Dienstplan erlaubt – und wann sind sie es nicht?
Wie lange im Voraus müssen Überstunden angekündigt werden?
Wer im Schichtbetrieb arbeitet, weiß, dass die Schichten planbar sein müssen. Aber nicht nur ein Schichtplan muss rechtzeitig zur Verfügung stehen, auch die Überstunden müssen planbar sein. Wenn ein Projekt keinen Zeitaufschub duldet oder ein Kollege krank wird, darf der Arbeitgeber bei der Dienstplanerstellung zwar geplante Überstunden im Dienstplan anordnen, aber er muss auch auf wichtige private Termine seiner Angestellten Rücksicht nehmen.
Das bedeutet konkret, dass auch Überstunden mit einer ausreichenden Frist anzukündigen sind. Welche Frist hierbei als ausreichend anzusehen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Zwei Stunden etwa würden als Frist jedoch kaum einem Arbeitsgericht ausreichen.
Was sagt die gängige Rechtsprechung?
Die Rechtssprechung orientiert sich an der Frist für Teilzeitarbeiter, die mit ihrem Arbeitgeber „Arbeit auf Abruf“ vertraglich vereinbart haben. Diese beträgt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vier Tage. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorsieht. Eine feste Einplanung von Überstunden im Dienstplan ist jedoch nur zulässig, wenn sich das Gefüge des Arbeitsverhältnisses dadurch nicht verändert.
Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer einen Vertrag über ein Teilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen, ist es seitens des Arbeitgebers unzulässig, so viele Überstunden zu verlangen, dass das Arbeitsverhältnis faktisch einer Vollzeitstelle gleichkommt.
Wann dürfen Überstunden im Dienstplan angeordnet werden?
Nur in echten Notfällen kann der Arbeitgeber spontan zur Arbeit auffordern. Liegt ein solcher Notfall nicht vor und verweigert der Arbeitnehmer daher die Ableistung dieser kurzfristig anberaumten Überstunden, muss er keine fristlose Kündigung befürchten. Das zeigt ein Beispiel aus dem Arbeitsrecht: Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte sich in einem Fall (Az. 3 Sa 2222/04) mit einer fristlosen Kündigung zu beschäftigen, die einer Arbeitnehmerin ausgesprochen worden war.
Der Grund: Die Angestellte hatte sich geweigert, die spontan angeordneten Überstunden zu leisten, da sie ein kleines Kind zu versorgen hatte. Gegen die Kündigung klagte sie. Nach Ansicht des Arbeitgebers hatte sie sich arbeitsvertraglich zu Überstunden verpflichtet.
Gericht: Auch private Interessen verdienen Rücksicht
Das LAG Hessen hielt eine Klausel, die den Arbeitnehmer per Arbeitsvertrag zu Überstunden verpflichtet, zwar im Grundsatz für zulässig. Der Arbeitgeber müsse aber eine angemessene Frist zwischen Ankündigung und Arbeitsantritt verstreichen lassen. Dies gelte zumindest dann, wenn kein dringliches betriebliches Interesse entgegensteht.
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Gibt es auch seitens des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Überstunden?
Wenn in einem Unternehmen zu wenig Arbeit anfällt, weil ein Planungsfehler vorliegt und eine eingeplante Überstunde doch nicht benötigt wird, kann der Arbeitgeber den Angestellten nicht einfach nach Hause schicken. Anders liegt der Fall, wenn die Arbeit aus Gründen ausfällt, die der Arbeitgeber nicht verschuldet hat.
Beispiele: Wann eingeplante Überstunden ausfallen
Eine dringend für die Arbeit benötigte Apparatur ist defekt und die Arbeit kann nicht ausgeführt werden. Oder die Räumlichkeiten, die für die Arbeit notwendig wären, sind nicht nutzbar und es ist kein Ersatz möglich. In so einem Fall hat der Mitarbeiter zwar keinen Anspruch auf Beschäftigung, wohl aber auf das Gehalt, das er bekommen hätte, wenn die Arbeit wie geplant erledigt worden wäre.
Geplante Überstunden im Dienstplan: Ein Fazit
Wann sind geplante Überstunden im Dienstplan erlaubt – und wann sind sie es nicht? Wenn es eine wirklich dringende Situation erfordert, darf der Arbeitgeber Überstunden im Dienstplan anordnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die zusätzlich eingeplante Arbeitszeit mit einer ausreichenden Frist angekündigt wird, um dem Arbeitnehmer genügend Zeit zu geben, sich auf die angekündigte Situation einzustellen. Die behandelten Praxisbeispiele haben darüber hinaus auch gezeigt, dass private Interessen der Arbeitnehmer bei dem Thema Rücksicht verdienen.