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Geplante Apothekenschließungen am 14. Juni: Was bedeutet das für die Arbeitszeit der Mitarbeiter?
Am 14. Juni soll es aus Protest gegen das geplante Lieferengpassgesetz zur Schließung vieler Apotheken kommen. Dabei stellt sich die Frage, wie sich das auf die Arbeitszeiten und die Arbeitszeiterfassung der Apothekenmitarbeiter auswirkt.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V., kurz ABDA, hat für den 14. Juni zu einem bundesweiten Protesttag aufgerufen. Grund ist das von der Bundesregierung geplante Lieferengpassgesetz. Damit soll die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln kurz- und mittelfristig gestärkt werden. Das Lieferengpassgesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. So müssen zum Beispiel Antibiotika mit Wirkstoffproduktion in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum bei Ausschreibungen von Kassenverträgen zusätzlich berücksichtigt werden. Außerdem gibt es Veränderungen bei den Bevorratungsverpflichtungen.
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Bei vielen Apothekern stoßen diese Pläne auf Ablehnung, weil sie höhere Kosten und mehr Aufwand befürchten, ohne dafür entsprechend kompensiert zu werden. Der Aufruf zum bundesweiten Protesttag am 14. Juni durch den ABDA wird vermutlich dazu führen, dass viele Apotheken an diesem Tag schließen oder gar nicht erst öffnen werden. Dabei stellt sich die Frage, was das für die Arbeitszeiten und die Arbeitszeiterfassung der betroffenen Mitarbeiter bedeutet.
Auch bei Freistellung kann unter Umständen die Arbeitszeit aufgeschrieben werden
In der Konsequenz ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten. Eine für die Apothekengewerkschaft Adexa tätige Rechtsanwältin wird in einem Beitrag der Deutschen Apothekerzeitung zitiert, die Apothekenleitung könne ihre Mitarbeiter zu Arbeiten bei geschlossener Apotheke heranziehen, wenn sie sich dazu entschließe, sich am Protest zu beteiligen und die Apotheke zu schließen. Ebenso könne sie die Mitarbeiter freistellen bzw. nach Hause schicken. Minusstunden würden den Mitarbeitern dabei nicht entstehen, denn es handele sich dabei um einen sogenannten Annahmeverzug. Die Mitarbeiter würden ihre Leistung anbieten, welche der Arbeitgeber aber nicht abrufe. Die Mitarbeiter dürften dann die Arbeitsstunden aufschreiben, die sie normalerweise gearbeitet hätten.
Lägen Überstunden vor, sehe die Situation anders aus: Hier könne der Arbeitgeber die Mitarbeiter unter Anrechnung der bestehenden Überstunden freistellen, wobei die Freistellung möglichst zusammenhängend gewährt werden solle.
Bestehe ein Jahresarbeitszeitkonto, könne es zulässig sein, für den Protesttag „Null-Stunden“ anzuordnen, solange während des Rests der Woche mindestens 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Zeit gearbeitet werde. Je nach Arbeitsvertrag könne es aber auch andere Regelungen geben.
Fazit
Ob und in welcher Weise die Mitarbeiter der am Protesttag schließenden Apotheken ihre Arbeitszeiten aufschreiben können, hängt also von unterschiedlichen Kriterien ab. Arbeitsvertrag, Überstunden und Jahresarbeitszeitkonto können dabei eine Rolle spielen.