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Folgen der Zeitumstellung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Mit der Umstellung auf Winterzeit oder auf Sommerzeit verlängert oder verkürzt sich die Nacht um eine Stunde. Welche Auswirkungen hat das auf Schichtarbeiter, die in dieser Zeit arbeiten? Und welche Konsequenzen ergeben sich für Arbeitgeber?
Durch die in den meisten Ländern Europas mit Ausnahme von Island, Weißrussland und Russland noch immer geltende Regelung zur Zeitumstellung ergibt sich zweimal im Jahr die Situation, dass der Tag bzw. die Nacht nicht die normale Länge von 24 Stunden hat. Zur Umstellung auf Sommerzeit, wenn die Uhren eine Stunde vorgestellt werden, ist die Nacht eine Stunde kürzer, während sich durch das Zurückstellen der Uhr zur Winterzeit die Nacht um eine Stunde verlängert.
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Weil die Zeitumstellung stets am Wochenende von Samstag auf Sonntag stattfindet, ist die Arbeitszeit vieler Beschäftigter davon nicht betroffen. Allerdings gibt es auch Arbeitnehmer in Schichtarbeit, die am Wochenende in der Nachtschicht arbeiten. Diese Nachtschicht verkürzt bzw. verlängert sich mit der Umstellung auf die Sommerzeit bzw. auf die Winterzeit.
Konsequenzen der Zeitumstellung hängen von den geltenden Regelungen ab
Welche Konsequenzen hat das für die betreffenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber? Müssen Arbeitnehmer bei der Umstellung auf Winterzeit in ihrer Schicht eine Stunde länger arbeiten, und erhalten sie dafür eine Vergütung? Das hängt von den jeweils geltenden Arbeits- und Tarifverträgen sowie einer bestehenden Betriebsvereinbarung ab. Darin sind normalerweise Regelungen zum Umgang mit Überstunden enthalten. Gibt es solche Regelungen nicht, muss eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu 1985 entschieden, dass der Arbeitgeber bei kontinuierlichen Schichtsystemen ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung von Lücken oder Überschneidungen zwischen den Schichten hat.
Existiert eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit, ist diese so auszulegen, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf Winterzeit anweisen kann. Dagegen kann der Arbeitgeber nicht verlangen, die bei Umstellung auf Sommerzeit entfallene Stunde nacharbeiten zu lassen.
Rechtlich gesehen darf eine Schicht zwar grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden dauern, allerdings sind laut Arbeitszeitgesetz Ausnahmen von bis zu zehn Stunden zulässig, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag innerhalb eines Monats eingehalten wird.
Wie wirkt sich die Zeitumstellung auf die Vergütung aus?
Ob die bei der Umstellung auf Winterzeit zusätzlich geleistete Arbeitsstunde vom Arbeitgeber vergütet werden muss, richtet sich nach den Regelungen aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag sowie den Betriebsvereinbarungen.
Die bei der Umstellung auf Sommerzeit entfallene Arbeitsstunde wirkt sich bei einem pauschalen monatlichen Gehalt nicht auf die Vergütung aus. Anders sieht es aus, wenn nach Stunden bezahlt wird: In diesem Fall verringert sich der Lohn um die nicht geleistete Arbeitsstunde.
Eine weitere Möglichkeit zum Umgang mit abweichenden Arbeitszeiten bei der Zeitumstellung ist das Führen eines Arbeitszeitkontos. Mehrarbeit bzw. Überstunden können dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Das Guthaben kann zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden, um die Arbeitszeit entsprechend zu verkürzen.
Wann wird die Zeitumstellung abgeschafft?
Derzeit deutet nichts darauf hin, dass die Zeitumstellung in der EU bald abgeschafft werden könnte. Eine Einigung der Staaten auf eine einheitliche Regelung ist nicht in Sicht. Zu unterschiedlich sind die Interessen der einzelnen EU-Mitglieder. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also weiterhin auf eine Lösung zum Umgang mit Überstunden bzw. verkürzter Arbeitszeit einigen.