Inhalt
Feiertagszuschlag an Ostern
Nicht nur der Osterhase hat am kommenden Wochenende alle Hände voll zu tun: in manchen Branchen ist Feiertagsarbeit die Regel. Ein Feiertagszuschlag ist für Arbeitnehmer an Feiertagen daher ein willkommener Bonus. Arbeitnehmern stellt sich deshalb immer wieder die Frage: Gibt es an den Osterfeiertagen einen Lohnzuschlag? An allen Feiertagen? Und wenn nicht, warum? Die Antwort erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema Feiertagszuschlag an Ostern.
Was ist ein Sonn- und Feiertagszuschlag?
Die meisten Arbeitnehmer wollen an Sonn- und Feiertagen ihre Zeit gern mit der Familie verbringen, anstatt zu arbeiten. Um einen Anreiz zu schaffen, die Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, bieten Arbeitgeber einen Sonn- und Feiertagszuschlag an.
Darunter versteht man eine zusätzliche Zahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, auf welche es allerdings keinen gesetzlichen Anspruch gibt. In der Regel wird ein solcher finanzieller Zuschlag auf den Arbeitslohn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.
Feiertagszuschlag: Wann gilt die Arbeit als Feiertagsarbeit?
Damit die geleistete Arbeit als Feiertagsarbeit eingestuft werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Arbeit findet in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr am jeweiligen Feiertag statt. Des Weiteren sieht das geltende Recht vor, dass ebenfalls die Arbeit am Folgetag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr als Feiertagsarbeit zählt, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeit am Feiertag begonnen hat.
Gibt es Unterschiede zwischen gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen?
Die Antwort lautet Ja. Es gibt Unterschiede zwischen gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen, wenn es um Feiertagszuschläge geht. Denn grundsätzlich kann ein Feiertagszuschlag nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gezahlt werden.
Feiertagszuschlag Ostern: Die Relevanz von gesetzlichen Feiertagen
In Deutschland sind Karfreitag und Ostermontag bundesweit gesetzliche Feiertage, während Ostersonntag nur im Bundesland Brandenburg als gesetzlicher Feiertag gilt. In der Folge arbeiten Arbeitnehmer in anderen Bundesländern am diesem Tag gemäß der üblichen Regelungen.
Ist ein Feiertagszuschlag steuerfrei?
Leisten Arbeitnehmer ihre Arbeit an Feiertagen, profitieren sie von der Steuerfreiheit. Diese wird allerdings im begrenzten Umfang angewendet. Die folgenden Aspekte müssen beachtet werden:
- Lohnzuschläge werden neben dem Grundlohn für eine Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt. Daraus folgt, dass sie nicht aus dem laut Recht geschuldeten Lohn „herausgerechnet” werden dürfen.
- Die Höhe von Lohnzuschlag hat einen Einfluss darauf, ob ein Arbeitnehmer die Steuerfreiheit genießen kann. Grundsätzlich ist diese eine Verhandlungssache und wird oft in Tarifverträgen für einzelne Branchen geregelt.
- Der § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sagt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen innerhalb gesetzlicher Fristen zu gewährenden Ersatzruhetag haben, nachdem sie an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet haben.
Grenzen der Steuerfreiheit
Die Steuerbefreiung in Bezug auf einen Zuschlag eng mit dem Grundlohn verknüpft. Dabei gilt folgender Grundsatz: Ein Zuschlag bleibt steuerfrei, solange er den prozentuellen Anteil des Grundlohns nicht übersteigt. Dieser gestaltet sich wie folgt:
- 25 Prozent für Nachtarbeit (von 23 Uhr bis 6 Uhr)
- 50 Prozent für Sonntagsarbeit (von 0 Uhr bis 24 Uhr)
- 125 Prozent für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, wenn sie am Arbeitsort erfolgt, sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr
- 150 Prozent für besondere Feiertagsarbeiten, wenn sie am 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai geleistet werden
Zu beachtende Ausnahmen
Arbeitgeber, die mit ihren Mitarbeitern einen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag vertraglich vereinbart haben, müssen auf geltende Ausnahmen Rücksicht nehmen. Diese betreffen Arbeiten, die vor 0 Uhr beginnen. Damit Arbeitnehmer die Steuerbefreiung genießen, ist es erforderlich, dass ein Zuschlag den folgenden Anteil des Grundlohns nicht übersteigt:
- 40 Prozent für Nachtarbeit im Zeitraum von 0 bis 4 Uhr
- 50 Prozent für Sonntagsarbeit im Zeitraum von 0 bis 4 Uhr, sofern der vorherige Tag ein Sonntag war
- 125 Prozent für Feiertagsarbeit im Zeitraum von 0 bis 4 Uhr, sofern der vorherige Tag ein Feiertag war
- 150 Prozent für Feiertagsarbeit im Zeitraum von 0 bis 4 Uhr, sofern der vorherige Tag ein besonderer Feiertag war
Gut zu wissen: Die Steuerbefreiung gilt nur für jene Arbeitnehmer, die bis zu maximal 50 Euro pro Stunde verdienen.
Feiertagszuschlag: Steuerfrei bedeutet nicht gleich sozialbeitragsfrei
§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sieht Folgendes vor: Arbeitnehmer müssen keine Sozialabgaben auf einen Nach-, Sonn- und Feiertagszuschlag abführen, solange ihr Grundlohn höchstens 25 Euro pro Stunde beträgt. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Dies bedeutet, dass nur derjenige Teil des Grundlohns sozialabgabenpflichtig ist, der 25 Euro pro Stunde übersteigt.
Um ein Beispiel zu nennen: Verdient ein Mitarbeiter 35 Euro pro Stunde, zahlt er Sozialabgaben nur für die Differenz zu 25 Euro.
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Gibt es an Ostern einen Feiertagszuschlag?
In manchen Branchen, darunter in der Backwarenindustrie, Medizin, Logistik und Sicherheitsindustrie, ist Arbeit an Ostern und anderen Feiertagen die Regel. Viele Arbeitnehmer fragen sich daher, ob sie einen Anspruch auf Feiertagszuschlag haben und wie dieser konkret geregelt wird. Gilt ein Feiertagszuschlag an allen Osterfeiertagen? Falls nicht, warum?
Ostersonntag – Feiertag oder nicht?
Vorab die wichtigste Information: In Deutschland wird zwischen gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen unterschieden. Während Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage sind, ist Ostersonntag ein kirchlicher Feiertag, an dem kein Feiertagszuschlag ausbezahlt werden kann. Diese Regelung betrifft alle Arbeitnehmer außer denjenigen, die im Brandenburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Denn es ist das einzige Bundesland, wo Ostersonntag als gesetzlicher Feiertag gilt.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag für Arbeitnehmer?
Aus dem am 11. Januar 2006 gefällten Urteil von Bundesarbeitsgericht geht hervor, dass deutsche Arbeitgeber ihren Mitarbeitern keine Zuschläge gewähren müssen. Dies betrifft auch einen Feiertagszuschlag, der vielen Arbeitnehmern am Karfreitag und Ostermontag (in Brandenburg auch am Ostersonntag) ausbezahlt wird, sofern arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Fakt ist, dass ein Feiertagszuschlag einer Verhandlung bedarf.
Sind Feiertagszuschläge an Ostern eine häufige Praxis?
Die Antwort lautet Ja. Viele Arbeitgeber entscheiden sich dafür, ihren Mitarbeitern Zuschläge für Osterfeiertage zu zahlen. Dies erfolgt vor allem in jenen Branchen, in denen die Feiertagsarbeit unbedingt notwendig ist, um den Bedürfnissen von Kunden und Begünstigten gerecht zu werden. Am Ende entscheiden individuelle Arbeitsverträge oder branchenumfassende Tarifverträge.