Wie werden Feiertage in der Stundenabrechnung behandelt?

Die Vergütung von Arbeitsstunden an Feiertagen ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Auf was Sie bei der Feiertagsabrechnung achten sollten, erklären wir Ihnen.
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Feiertage in der Stundenabrechnung

Die Vergütung von Arbeitsstunden an Feiertagen ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Daher beschäftigen sich auch immer wieder die Arbeitsgerichte mit diesem Thema. Die wichtigsten Aspekte für die Feiertagsabrechnung wollen wir hier aufzeigen.

Vergütung: Stundenbasis oder festes Gehalt

In der deutschen Arbeitswelt werden angestellte Arbeitnehmer auf zwei unterschiedliche Weise entlohnt. Wird im Arbeitsvertrag eine monatlich gleichbleibende Vergütung vereinbart, so bezieht der Angestellte ein Gehalt. Urlaubs-, Krankheits- und auch Feiertage werden dann nicht gesondert abgerechnet. Solche Arbeitsverhältnisse sind im Verwaltungsbereich, aber auch im Bildungs- und Gesundheitsweisen und im Handel üblich. In den großen Industriebetrieben, im Baugewerbe und auch in der Landwirtschaft dagegen zahlen Arbeitgeber lieber einen Lohn für geleistete Arbeitsstunden. Feiertagsstunden müssen dann gesondert betrachtet werden.

Die Lohnzahlung bei Feiertagen

Lohnempfänger in Deutschland erhalten an gesetzlichen Feiertagen eine Vergütung. Bundesweit einheitlich gibt es neun Feiertage, weitere haben die Bundesländer festgelegt. Der Anspruch auf Lohnzahlung an Feiertagen gilt nicht nur für Festangestellte, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen und Auszubildende. Das sagt das Gesetz:

  • Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf volle Lohnzahlung für solche Tage, an denen er üblicherweise zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, sie aber aufgrund des Feiertags nicht erbringen kann.
  • Die Höhe des Anspruchs wird durch den Verdienst bestimmt, den der Lohnempfänger am Feiertag hätte erzielen können. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte zum Beispiel regelmäßig 6 Stunden pro Tag, dann erhalten sie auch am Feiertag Entgelt für 6 Stunden.
Erstellung von Feiertagen in Papershift
Erstellung von gesetzlichen Feiertagen im Papershift-Account, zur korrekten Stundenabrechnung an Feiertagen

Besonderheiten im Arbeitsrecht

Gemäß Arbeitsrecht ist Feiertagsarbeit nur in Ausnahmen erlaubt. Unternehmen, die Angestellte rund um die Uhr bzw. regelmäßig auch an den Wochenenden beschäftigen, stehen bei der Stundenabrechnung für Feiertage oft vor Problemen. Dabei spielen auch die steuerlichen Fragen der Lohnbuchhaltung eine Rolle.

Hier nur einige Beispiele:

  • Arbeiten Beschäftigte in einem rollierenden Schichtsystem, so erhalten sie nur dann Entgelt für den Feiertag, wenn sie an diesem Tag auch gearbeitet hätten. Eine Mitarbeiterin einer Fast-Food-Kette etwa, die im 5-Tage-Rhythmus laut Dienstplan für Sonntag bis Donnerstag eingeteilt ist, erhält keinen Lohn für den am Freitag liegenden Feiertag. Für den Donnerstag allerdings hätte sie darauf Anspruch, wenn das Restaurant geschlossen bleiben würde.
  • Kurzarbeitergeld wird für einen Feiertag nicht gezahlt – der Arbeitgeber muss die Pflicht zur Lohnzahlung übernehmen, wenn Angestellte an diesem Tag regulär gearbeitet hätten.
  • Mit einem unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz am Tag vor oder nach dem Feiertag verwirkt der Beschäftigte seinen Anspruch auf die Lohnfortzahlung auch für den gesetzlichen Feiertag.
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Beispiel: Stundenabrechnung Weihnachten und Silvester

Sowohl der 24. als auch der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsleistung erbringen. Für den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag sowie für Neujahr entsteht der Anspruch auf Feiertagslohn nur dann, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag sonst gearbeitet hätte.

Die Lohnabrechnung für Feiertage

In der Regel weisen die Lohnabrechnungen der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Feiertagsstunden aus. Auf den ersten Blick ist so leider nicht zu erkennen, ob die Feiertagsstunden korrekt berücksichtigt wurden. Heute ist es üblich, dass die Arbeitnehmer ihre Stunden selbst erfassen – sei es auf Stundenzetteln oder mittels moderner Handy-Apps. Arbeitgeber sollten darauf achten, ihre Mitarbeiter genau einzuweisen, wie die Stunden für Feiertage bei Stundenabrechnung zu erfassen sind.

Zuschläge für geleistete Arbeit an Feiertagen

Nicht gesetzlich verankert sind Feiertagzuschläge, wenn Angestellte an diesen Tag gearbeitet haben. Sind sie jedoch tariflich vereinbart oder ergeben sie sich aus dem Arbeitsvertrag, so werden sie auf der Lohnabrechnung auch ausgewiesen. Solche Zuschläge sind dann unter bestimmten Bedingungen sogar steuerfrei. Nicht jeder weiß, dass in Deutschland auch der Oster- sowie der Pfingstsonntag steuerlich als Feiertage gelten – und damit auch in den oben angesprochenen Arbeitsverhältnissen Feiertagszuschläge fällig werden. Die Feiertagsarbeit endet nicht am Feiertag, 24.00 Uhr, sondern erst am Folgetag um 4.00 Uhr.

Wie werden Feiertage in der Stundenabrechnung behandelt? – Ein Fazit:

Arbeitnehmer, die auf Stundenbasis vergütet werden, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Feiertag, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Für Beschäftigte, die in Schichten oder an wechselnden Wochentagen arbeiten, gelten besondere Regelungen. Für eine korrekte Abrechnung in der Lohnbuchhaltung ist es wichtig, die Erfassung der Arbeitsstunden genau zu regeln.