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EuGH-Urteil: Teilzeitkräfte dürfen bei zeitabhängigen Bonuszahlungen nicht benachteiligt werden
Teilzeitkräfte dürfen bei der Zahlung zeitabhängiger Bonuszahlungen nicht diskriminiert werden, sofern kein sachlicher Grund vorliegt.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Teilzeitkräfte bei Zahlungen von Boni, die beim Überschreiten einer bestimmten Arbeitszeit geleistet werden, nicht benachteiligt werden dürfen. Das ist nur dann zulässig, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen.
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Geklagt hatte ein Pilot einer deutschen Fluggesellschaft, der in Teilzeit angestellt ist. Die Fluggesellschaft bezahlt ihren Piloten eine Grundvergütung. Überschreitet die Arbeitszeit einen bestimmten Schwellwert, erhalten die Piloten eine zusätzliche Vergütung. Dieser Schwellwert ist für Piloten in Vollzeit und in Teilzeit gleich. Der klagende Pilot sieht sich dadurch benachteiligt und vertritt die Auffassung, dass die sogenannte Auslösegrenze für ihn im Verhältnis zur geringeren Stundenzahl herabgesetzt werden müsse. Dementsprechend stehe ihm aufgrund des Überschreitens der abgesenkten Auslösegrenze eine zusätzliche Vergütung zu.
Bundesarbeitsgericht fragte beim EuGH an
Das Bundesarbeitsgericht, das in dieser Sache zu entscheiden hat, richtete ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Damit kann ein nationales Gericht Fragen betreffend der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit einer Handlung an den EuGH richten. Das nationale Gericht urteilt dann auf Grundlage der EuGH-Entscheidung in der Sache.
Im konkreten Fall urteilte der EuGH, dass eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Anzahl von Stunden leisten muss wie eine Vollzeitkraft, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach Unionsrecht verboten ist. Dabei ist jedoch zu klären, ob die Tätigkeiten der in Vollzeit und in Teilzeit Beschäftigten vergleichbar sind. Dies sei vom nationalen Gericht zu prüfen.
Gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit müssten Piloten in Teilzeit mehr Flugstunden leisten, um die Auslösegrenze zu erreichen, als ihre Kollegen in Vollzeit. Dies sei nicht rechtmäßig – es sei denn, es liegen sachliche Gründe vor, die das rechtfertigen. In dieser Hinsicht äußerte der EuGH Zweifel. Das Bundesarbeitsgericht wird das zu überprüfen haben.
Fazit
Bonuszahlungen, die ab einer bestimmten Stundenzahl gewährt werden, dürfen Arbeitnehmer in Teilzeit nicht diskriminieren, wenn die Tätigkeiten vergleichbar sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist die Auslösegrenze für Bonuszahlungen bei Teilzeitkräften gemäß ihrer geringeren Arbeitszeit zu senken.