Die Schweiz und Frankreich einigen sich auf Steuerregelungen für das Homeoffice

Für Arbeitnehmer, die einen Teil ihrer Tätigkeit im Homeoffice verbringen, haben sich die Schweiz und Frankreich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens geeinigt.
Frankreich und die Schweiz

© Oleskii / Adobe Stock

Die Schweiz und Frankreich einigen sich auf Steuerregelungen für das Homeoffice

Für Arbeitnehmer, die einen Teil ihrer Tätigkeit im Homeoffice verbringen, haben sich die Schweiz und Frankreich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens geeinigt.

Eine der Auswirkungen der Coronakrise besteht darin, dass der Anteil der im Homeoffice arbeitenden Menschen stark gestiegen ist. So hat sich zum Beispiel der Anteil der Erwerbstätigen in Deutschland, die im Homeoffice tätig sind, von 2019 bis 2021 fast verdoppelt und stieg von 13 auf 25 Prozent an.

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Diese Entwicklung betrifft auch sogenannte Grenzgänger, also Arbeitnehmer, bei denen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Ländern liegen. Um der aktuellen Entwicklung Rechnung zu tragen, haben die Schweiz und Frankreich eine Vereinbarung getroffen, die für grenzüberschreitende Arbeitnehmer mit Telearbeit gilt. Gegenstand sind nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice, die dazu dienen sollen, die aktuellen Entwicklungen zu begleiten. Dazu hatten in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 Gespräche zwischen der Schweiz und Frankreich stattgefunden, an denen außerdem Vertreter verschiedener Schweizer Kantone beteiligt waren.

Arbeiten im Homeoffice bis 40 Prozent soll sich nicht auf die Besteuerung auswirken

Geregelt ist, dass Telerarbeit, die sich auf maximal 40 Prozent der Arbeitszeit beschränkt, keine Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus und die damit verbundenen Einkommensteuerregelungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers hat.

Für Arbeiter, die in den Geltungsbereich des Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommen- und Vermögenssteuerung fallen, haben die Schweiz und Frankreich ebenfalls Vereinbarungen über nachhaltige Regelungen getroffen. Es bleibt bei der Besteuerung in dem Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn die im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ausgeübte Tätigkeit im Homeoffice nicht mehr als 40 Prozent der Arbeitszeit ausmacht. Im Gegenzug dazu ist ein angemessener Ausgleich zugunsten des Wohnsitzstaats des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Unterzeichnung und Ratifizierung für das erste Halbjahr 2023 geplant

Wann die Regelungen in Kraft treten, hängt von der Unterzeichnung und der Ratifizierung durch die beteiligten Staaten ab. Aktuell ist eine Unterzeichnung im ersten Halbjahr des laufenden Jahres 2023 vorgesehen. Bis dahin haben sich die Schweiz und Frankreich darauf verständigt, den Nachtrag bezüglich des Homeoffices im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung anzuwenden.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.