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Darf der Arbeitgeber Einblick in die Krankenakte von Mitarbeitern fordern?
Ist der Arbeitgeber berechtigt, Einblick in die Krankenakte seiner Mitarbeiter zu nehmen, um über eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entscheiden zu können? Der aktuelle Fall eines Mode-Discounters wirft diese Frage auf.
Wenn ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank ist, erhält er keine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers mehr. Dafür springt die Krankenkasse ein und bezahlt das sogenannte Krankengeld. Das gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als 42 Tagen wegen derselben Krankheit mehrmals mit Unterbrechungen ausfällt. Nur wenn der Mitarbeiter wegen einer anderen Krankheit erneut ausfällt, muss der Arbeitgeber ihn weiterbezahlen.
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Mode-Discounter verlangt Einsicht in Krankenakte eines Mitarbeiters
Diese Rechtslage hat offenbar dazu geführt, dass ein Mode-Discounter von einem Mitarbeiter Einblick Diagnosen der letzten 12 Monate gefordert hat. Damit wollte das Unternehmen feststellen, ob der Mitarbeiter jeweils wegen derselben Erkrankung ausgefallen war. Dann nämlich hätte das Unternehmen den Mitarbeiter nicht weiterbezahlen müssen und die Krankenkasse wäre eingesprungen. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei zur Bewertung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthalte. Nachdem der betreffende Mitarbeiter dem Unternehmen die Einsicht in dessen Krankenakte verweigerte, hat ihm das Unternehmen sein Gehalt gekürzt. Das Unternehmen berief sich in seiner Forderung auf eine „neue Rechtsprechung der Arbeitsgerichte“. Eine solche liegt jedoch nach Auffassung verschiedener Fachanwälte nicht vor.
Der Mitarbeiter wandte sich in der Folge an die Gewerkschaft Verdi. Diese forderte das Unternehmen daraufhin dazu auf, den einbehaltenen Lohn an den Mitarbeiter auszubezahlen. Gleichzeitig wurde mit dem Gang vor das Arbeitsgericht gedroht, sollte das Unternehmen der Forderung nicht nachkommen.
Arbeitgeber haben kein Recht auf Einblick in die Krankenakten ihrer Mitarbeiter
Arbeitgeber haben grundsätzlich kein Anrecht auf Einblick in die Krankenakten ihrer Mitarbeiter. Daher sei eine Kürzung im Falle einer Weigerung des Arbeitsnehmers nicht rechtens, wie es von einem befragten Rechtsanwalt heißt. Es gebe allerdings ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, ob es sich um eine Fortsetzungskrankheit oder um eine andere Krankheit handelt. Jedoch kann auch hier der Arbeitgeber keine Auskunft über die konkrete Art der Krankheit erhalten. Weiter besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber, bei Verdacht auf falsche Angaben durch den Arbeitnehmer dessen Krankenkasse aufzufordern, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einzuschalten.
Wenn es aber so weit kommen muss, stellt sich ohnehin die Frage, wie es um das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt ist.